Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210091-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 19. März 2021 (EB210015-B)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. März 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020) gestützt auf die Jahresprämienrechnung für das Jahr 2019 vom 18. Januar 2019 (Rechnung- Nr. 2), die ab 1. Januar 2019 gültigen Versicherungs-Nachweise vom 18. Januar 2019, die Entscheide der Gesuchstellerin vom 26. März 2019, des Baurekursge- richts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019, des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich vom 31. Oktober 2019 und des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2019 (Urk. 3/1-5) definitive Rechtsöffnung für Fr. 810.40 zzgl. 5 % Zins ab 13. Januar 2020 (Urk. 9 = Urk. 12). b) Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (hierorts am 7. Juni 2021 eingegangen) er- hob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 10/2) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Zudem beantragte der Gesuchsgeg- ner, die zukünftigen Gebäudeversicherungswerte seien um mindestens 50 % zu senken und die Prämien dementsprechend anzupassen. Sodann habe sich die Gesuchstellerin für die unnötig entstandenen Umtriebe zu entschuldigen und nur noch korrekte Begründungen zu versenden (Urk. 11 S. 2). Da auf der Beschwerdeschrift die Originalunterschrift des Gesuchsgegners fehlte, wurde ihm mit Verfügung vom 11. Juni 2021 Nachfrist angesetzt, um die Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2021 mit einer Originalunterschrift zu versehen. Zudem wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 14). Sowohl die mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift wie auch der Kostenvorschuss gingen hierorts innert Frist ein (Urk. 14-17). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10/2).
ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Auf die vorgenannten Anträge ist somit auch in Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten, da diese erstmals im Beschwerdeverfahren erho- ben wurden und somit verspätet sind (vgl. Urk. 11 und Prot. Vi S. 2 f.). 4. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Ur- teil unter anderem aus, der Gesuchsgegner habe sich nicht auf Verjährung beru- fen (Urk. 12 S. 4 E. 3b). Der Gesuchsgegner brachte daraufhin im Beschwerde- verfahren vor, die Forderung sei verjährt (Urk. 11). b) Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen der Forderung. Die Forderung bleibt vielmehr bestehen, sie ist jedoch nicht mehr durchsetzbar. Der Schuldner hat das Recht, die Leistung auf Dauer zu verweigern. Dies ist im Wege einer Ein- rede geltend zu machen, das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR; Schwenzer/Fountoulakis, OR AT, 8. Aufl., N 85.01). Die Verjährungseinrede muss im Rahmen der zivilprozessualen Eventualmaxime vor erster Instanz erhoben werden, ansonsten sie vom Richter wegen Verspätung unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 4 m.w.H.). Dem Schuldner obliegt, den Eintritt der Verjährung durch Erheben der form- und frist- gerechten Einrede zu behaupten. Als Ausfluss von Art. 8 ZGB trägt sodann der Schuldner die Beweislast nicht nur für das Erheben der Verjährungseinrede, son- dern auch dafür, dass die eingeklagte Forderung verjährt ist, unter Nachweis der Tatsachen, aus denen sich der von ihm behauptete Beginn des Fristenlaufes ergibt (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 11 m.w.H.). c) Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungseinrede (vgl. Urk. 11 und Prot. Vi S. 2 f.) ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann daher nicht mehr berücksichtigt wer- den (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 4); der Gesuchsgegner hätte sie im vorin- stanzlichen Verfahren erheben müssen.
Zudem unterlässt es der Gesuchsgegner auch, konkrete Ausführungen dazu zu machen, wieso die Forderung der Gesuchstellerin verjährt sein soll, weshalb die Verjährungseinrede zu verwerfen gewesen wäre, wenn sie im Beschwerde- verfahren zuzulassen gewesen wäre. 5. a) Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Ent- scheide können jedoch nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechts- öffnungsrichter durfte daher weder die Jahresprämienrechnung für das Jahr 2019 vom 18. Januar 2019 (Rechnung-Nr. 2) und die ab 1. Januar 2019 gültigen Versi- cherungs-Nachweise vom 18. Januar 2019 noch die Entscheide der Gesuchstel- lerin vom 26. März 2019, des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 sowie des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2019 (Urk. 3/1-5) nochmals selber über- prüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Be- stand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Entscheide zu befin- den (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung des Gesuchs- gegners, das Gebäude sei zu hoch eingeschätzt worden, darf daher im vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. b) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer- den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11 und 15, sowie an das Betreibungsamt Andelfingen und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 810.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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