Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210089-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. Juni 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 10. Mai 2021 (EB210115-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Mai 2021 wies das Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2021) – für Fr. 3'700.-- nebst Zinsen und Kosten – ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und dem Ge- suchsgegner wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 19). b) Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 wandte sich die Gesuchstellerin an das Obergericht und teilte mit, es sei ein Fehler bei der Betreibung unterlaufen; auf- grund dieses Fehlers nun das ganze Verfahren neu zu starten, wäre ein unnötiger Aufwand (Urk. 18). c) Da diese Eingabe an die Beschwerdeinstanz gerichtet, jedoch nicht als Beschwerde bezeichnet war, wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 17. Mai 2021 Gelegenheit zur Klarstellung und zum Verzicht auf ein Beschwerde- verfahren eingeräumt (Urk. 21). Die Gesuchstellerin hat dieses Schreiben nicht abgeholt und innert Frist nicht auf ein Beschwerdeverfahren verzichtet. Der Be- schwerdeschrift kann sinngemäss der Beschwerdeantrag entnommen werden (Urk. 18): Das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be-
schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Rechtsöffnungsgericht ha- be von Amtes wegen zu prüfen, ob der im Rechtsöffnungstitel genannte Gläubiger der Forderung mit jenem in der Betreibung übereinstimme. Der Rechtsöffnungsti- tel, nämlich der Mietvertrag vom 30. Juli 2020, weise zwar die Gesuchstellerin als Vermieterin und damit als Gläubigerin der Mietzinsen aus, gemäss Zahlungsbe- fehl vom 22. Februar 2021 sei jedoch die B._____ AG Gläubigerin und Betreiben- de. Demnach sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 19 S. 2). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, im Rechtsöff- nungsgesuch sei erwähnt worden, dass die B._____ AG die Vertretung der Ge- suchstellerin sei. Das Gesuch sei sowohl von der Gesuchstellerin sowie von der B._____ AG unterzeichnet worden. Ausserdem sei noch eine Vollmacht beigelegt worden. Dem Bevollmächtigten sei ein Fehler bei der Betreibung unterlaufen. Aufgrund dieses Fehlers nun das ganze Verfahren neu starten zu müssen, wäre ein unnötiger Aufwand von beiden Seiten, der mit Kosten und Zeitaufwand ver- bunden sei (Urk. 18). d) Mit diesen Beschwerdevorbringen werden die vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht beanstandet, sondern eigentlich bestätigt. Rechtsöffnung kann nur dem betreibenden Gläubiger erteilt werden, wenn ein auf diesen lautender Rechtsöffnungstitel eingereicht wird. Vorliegend ist gemäss dem Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2021 betreibende Gläubigerin die B._____ AG (Urk. 3). In dieser Betreibung könnte daher nur der B._____ AG Rechtsöffnung erteilt werden. Der von dieser eingereichte Rechtsöffnungstitel, der Mietvertrag vom 30. Juli 2020, weist jedoch als Vermieterin (und damit Gläubigerin der vereinbarten Mietzinsen) die Gesuchstellerin aus; die B._____ AG ist darin nicht erwähnt (Urk. 4/1). Die Vo- rinstanz hat daher das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'700.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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