Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210088-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 8. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ ag, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. April 2021 (EB210406-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. April 2021 wies das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021) – für Fr. 9'300.-- nebst Zins und Kosten – ohne Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ab; die Kos- ten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 6 = Urk. 10). b) Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 wandte sich die Gesuchsgegnerin an das Obergericht und teilte mit, sie verstehe den Inhalt dieses Urteils nicht und ha- be ihren Rechtsanwalt kontaktiert; sollte ihr ein Nachteil durch keinerlei Stelllung- nahme ihrerseits entstehen, mache sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde Gebrauch (Urk. 9). c) Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 wurde der Gesuchsgegnerin mitge- teilt, dass eine bedingte Beschwerde nicht möglich sei. Es wurde ihr die Möglich- keit eingeräumt, auf ein Beschwerdeverfahren zu verzichten (Urk. 11). Die Ge- suchsgegnerin hat innert Frist nicht auf ein Beschwerdeverfahren verzichtet. d) Hierauf wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 28. April 2021 zugestellt (Urk. 7b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Frist lief demzufolge am Montag, 10. Mai 2021 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 14. Mai 2021 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 9). Sie ist damit ver- spätet erhoben worden und auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden. 3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm