Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 4. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 1 B._____, Buchhaltung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Mai 2021 (EB210159-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungs-
begehren ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm gestützt auf den rechts- kräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 B._____ vom 27. Oktober 2020 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 15. April 2021) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 600.00 zuzüglich 5 % Zins seit 16. März 2021 (Urk. 4/1 und 4/2/1 ff.). Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 19. Mai 2021 wurde dem Gesuchsteller eine Frist von 14 Tagen ab Zustel- lung der Verfügung angesetzt, um für die mutmasslichen Spruchgebühren einen Kostenvorschuss von Fr. 150.00 zu leisten. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller dieselbe Frist angesetzt, um sein Rechtsöffnungsgesuch im Sinne der Erwägun- gen zu verbessern (Urk. 4/3 = Urk. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021, gleichentags überbracht, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen die oben genannte Verfügung innert Frist (Urk. 4/4) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 sei rechtswidrig bzw. nichtig (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes we- gen zu prüfen, d.h. auch ohne dass ein Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet bzw. dadurch beschwert ist. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse an der Abänderung eines erstin- stanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Reetz, in: Sut- ter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.H.).
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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