Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Juni 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch MLaw Y._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Dezember 2020 (EB200201-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 wies das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch – für Fr. 100'000.-- nebst Zins aus einem Darlehensvertrag – in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Hinwil (Zah- lungsbefehl vom 2. Juni 2020) – ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 15 = Urk. 18). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 19. Mai 2021 fristgerecht (vgl. Urk. 16) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichts Hinwil vom 03.12.2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Hinwil die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 100'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 26.05.2020 sowie CHF 4'738.90 (Vertrags- und Verzugszinsen bis 25.05.2020) zu ertei- len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwer- deinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Ar-
gumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den Darlehensvertrag vom 14. Juni 2016 über Fr. 100'000.-- samt Vereinba- rung vom 1. August 2018, mit welcher die Rückzahlungsfrist bis 31. Juli 2019 ver- längert worden sei. Diese Urkunden sowie die Auszahlung des Darlehens würden von der Gesuchsgegnerin anerkannt. Sie wende jedoch ein, C._____ als (damali- ger) Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär der Gesuchstellerin habe ihr Ende 2018 bzw. Anfang 2019 dieses Darlehen gemäss Art. 115 OR erlassen. Sie belege dies mit ihrer eigenen Steuererklärung 2018, in welcher Fr. 100'000.-- als Schenkung verbucht seien. Sie habe diesen Betrag zwar als Schenkung von C._____ und nicht von der Gesuchstellerin ausgewiesen. Doch anerkenne auch die Gesuchstellerin, dass es denkbar sei, dass die Gesuchsgegnerin keinen Überblick darüber gehabt habe, ob C._____ jeweils als Privatperson oder als Verwaltungsratspräsident der Gesuchstellerin aufgetreten sei. Aus der Buchhal- tung des Wohn- und Pflegeheims "uf em wäg" der Jahre 2015 bis 2018 sei so- dann ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin das Darlehen von Fr. 100'000.-- in den Jahren 2016 und 2017 als Fremdkapital verbucht habe, im Jahr 2018 statt- dessen aufgrund Schenkung von C._____ als ausserordentlichen Ertrag. Auf- grund dieser Dokumente erscheine es glaubhaft, dass die Gesuchstellerin auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet habe. Vorliegend sei zu prüfen, ob die Bestimmungen zur Schenkung (Art. 239 ff. OR) oder zum Forderungserlass (Art. 115 OR) Anwendung finden würden. Das Versprechen, eine Schuld zu er- lassen, sei ein formbedürftiges Schenkungsversprechen; der Erlass einer Forde- rung sei dagegen ein Verfügungsgeschäft. Fraglich sei, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein Erlassvertrag entstanden sei. Zum Erlass der Forderung würde es eines formbedürftigen Schenkungsversprechens bedürfen. Ein solches liege zwar nicht vor. Sich nun aber nachträglich auf die Formbedürftigkeit des Schenkungs- versprechens zu berufen, erscheine unter den vorliegenden Umständen als rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb abzuweisen (Urk. 18 S. 2 ff.).
c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, für ein Versprechen, eine Schuld zu erlassen, sei Schriftlichkeit erforderlich. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Forderung seitens der Gesuchstellerin er- lassen worden sei, verstosse somit gegen Art. 243 Abs. 1 OR. Es liege ein Formmangel vor. Die Vorinstanz sei der Auffassung, dass die Forderung tatsäch- lich seitens des damaligen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats erlas- sen worden sei und dass die jetzige Berufung der Gesuchstellerin auf die Form- bedürftigkeit des Schenkungsversprechens deshalb rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei unhaltbar. Wer nur mündlich ein Schenkungsversprechen abgebe, habe die Forderung nicht erlassen und könne sich gestützt auf Art. 243 Abs. 1 OR je- derzeit auf die Formbedürftigkeit des Schenkungsversprechens berufen und die Schenkung verweigern. Solange der mündlich versprechende Schenker das Ver- sprechen nicht vollziehe, sei sein Schenkungsversprechen formnichtig und somit die Forderung auch nicht erlassen. Er könne sich somit zurecht auf die Formnich- tigkeit berufen. Die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen könnten eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Formbedürftigkeit nicht beweisen. Die Gesuchstellerin habe sich somit ohne Rechtsmissbrauch darauf berufen kön- nen, dass kein gültiges Schenkungsversprechen im Sinne von Art. 243 OR vorlie- ge. Die Rechtsöffnung sei somit zu erteilen (Urk. 17 S. 3 ff.). d) Dass der Darlehensvertrag vom 14. Juni 2016 samt Verlängerung vom 1. August 2018 für die betriebenen Fr. 100'000.-- einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt, ist nicht umstritten. Die Vorinstanz hat dann aber den von der Gesuchsgegnerin behaupteten tatsächli- chen Erlass der Forderung aus dem Darlehensvertrag als im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft gemacht angesehen. Dies wird in der Beschwerde nicht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt. Damit ist für das Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin (bzw. deren damaliger alleinzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident) der Gesuchs- gegnerin die Darlehensforderung von Fr. 100'000.-- tatsächlich erlassen hat. Ein Forderungsverzicht bzw. -erlass ohne entsprechende Gegenleistung stellt eine Schenkung dar. Entsprechend sind darauf die Vorschriften über die
Schenkung (Art. 239 ff. OR) anwendbar. Für ein verbindliches (rechtlich durch- setzbares) Schenkungsversprechen ist Schriftlichkeit erforderlich (Art. 243 Abs. 1 OR). Wenn aber eine – auch formlos – versprochene Schenkung einmal vollzo- gen ist, wird die Schenkung als solche von Hand zu Hand behandelt (Art. 243 Abs. 3 OR) und ist grundsätzlich formlos gültig (Art. 242 OR). Auch ein Forde- rungsverzicht bzw. -erlass kommt durch formlose Übereinkunft gültig zustande (Art. 115 OR). Nachdem vorliegend von einer tatsächlich vollzogenen Schenkung in Form eines Forderungsverzichts auszugehen ist (vgl. BSK-OR Vogt/Vogt, N 9 zu Art. 115 OR), bleibt letztlich ohne Bedeutung, ob für die tatsächlich vollzogene Schenkung ein gültiges Schenkungsversprechen vorlag oder nicht, denn die Gül- tigkeit des tatsächlich erfolgten Schulderlasses setzt kein gültiges Schenkungs- versprechen voraus. Damit gehen auch die Beschwerdevorbringen zur Zulässig- keit der Berufung auf eine Formungültigkeit eines allfälligen Schenkungsversprechens ins Leere. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 100'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Zürich, 3. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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