Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 3. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. April 2021 (EB210426-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 15. April 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der ge- gen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2020) ab (Urk. 5 S. 5 f. = Urk. 8 S. 5 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (Datum Poststempel: 13. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 6b) Beschwerde (Urk. 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-6). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Vorliegend wies die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte die Spruchgebühr der Gesuchstellerin (Urk. 8 S. 5). Dies bedeutet, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden kann und der Gesuchsgegner nicht mit Kosten für das Verfahren belastet wird. Weiter stellt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift auch nicht dagegen, dass ihm keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chen wurde (vgl. Urk. 7). Dementsprechend ist der Gesuchsgegner durch den an- gefochtenen Entscheid nicht beschwert, d.h. er hat dadurch keinen Nachteil erlit- ten, weshalb auf seine Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 9/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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