Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 26. Mai 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Mai 2021 (EB210069-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 3. Mai 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 30. April 2020) gestützt auf zwei Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerver- waltung vom 19. September 2006 und vom 27. Juni 2007 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'215.50 und die Betreibungs- und Prozesskosten (Urk. 11 S. 5 ff. = Urk. 16 S. 5 ff.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Mai 2021 (Datum Poststempel: 10. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 13/1) bei der Vorinstanz Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): " - Es ist ein Nachweis des Betreibungsamtes zu erbringen, über die Verwen- dung des gepfändeten Fahrzeuges. oder: - Gegen die Betreibungsbeamten B._____ und C._____ vom Betreibungsamt Zollikon ist Anzeige zu erstatten (STPO 301), wegen Veruntreuung (STGB Art. 138), Diebstahl (STGB Art. 139), ungetreuer Geschäftsführung (STGB Art. 157), Amtsmissbrauch (StGB Art. 312)." 1.3. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde unter Beilage der vorinstanzlichen Ak- ten (Urk. 1-14) an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 15-A). 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren auf zwei Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2006 respektive vom 27. Juni 2007 (Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Ge- mäss diesen habe die Steuerschuld des Gesuchsgegners gegenüber der Ge- suchstellerin im Jahr 2005 CHF 1'230.– und im Jahr 2006 CHF 0.– betragen. Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang eingeleiteten Betreibungen hätten mit Pfändungsverlustscheinen vom 16. Februar 2007 respektive vom
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners nicht. So bringt er darin bloss vor, das Betreibungsamt Zollikon habe am 24. Februar 2014 seinen Motorroller sichergestellt. Im Betreibungsauszug sei die Pfändung des Fahrzeugs aber nicht aufgeführt. Ausserdem sei er ein rechtloser Vater und ein Justizopfer, der zu überrissenen Alimentenzahlungen verurteilt wor- den sei. Die Willkürjustiz habe ihm nicht nur das Motorfahrzeug, sondern auch das Einkommen und seine Altersvorsorge geplündert und geraubt. Die Betrei- bungsforderung stürze ihn in Altersarmut. Er erwarte nur Gerechtigkeit, "denn Ge- rechtigkeit schafft Sicherheit, wenn das Gericht aus finanziellen Eigeninteressen urteilt, anstatt nach dem Gesetz" (Urk. 15). Mit diesen Vorbringen setzt sich der Gesuchsgegner allerdings nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die rechtskräftigen Einsprache- entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2006 res- pektive vom 27. Juni 2007 (Urk. 3/1 und Urk. 3/2) könnten im Rahmen des vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. da- zu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie
weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'215.50. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26.Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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