Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 29. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. April 2021 (EB210061-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 1. März 2021 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz folgendes Rechtsbe- gehren (Urk. 4/1 S. 2): " Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hinwil der Rechtsvorschlag aufzuheben und dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'000.00 nebst 5% Zins seit 9. De- zember 2020, für die bisherigen Betreibungskosten von CHF 73.30 sowie die Gerichtskosten und die Parteientschädigung im vorliegen- den Verfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin."
Nachdem der Gesuchsteller den ihm mit Verfügung vom 4. März 2021 aufer- legten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. 4/5) geleistet hatte, wur- de der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 16. März 2021 Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 4/7). Mit Eingabe vom 28. März 2021 stellte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens (Urk. 4/9). Am 15. April 2021 verfügte die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 4/12 = Urk. 2): " 1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen und das vorliegende Ver- fahren wird fortgeführt. 2. Der Gesuchsgegnerin wird eine einmalige Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich im Doppel zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen. Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der Akten. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Die Gesuchsgegnerin nahm die Verfügung vom 15. April 2021 am 16. April 2021 persönlich in Empfang (Urk. 4/13).
b) Mit an das Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, adressierter Eingabe vom 26. April 2021 ersuchte die Gesuchsgegnerin erneut um sofortige Sistierung aller beim Bezirksgericht Hinwil bereits hängigen und zukünftigen Ver- fahren. Zudem sei ihr eine Entschädigung zuzusprechen und von Amtes wegen ein Anwalt zu bezahlen (Urk. 1). Der Empfang des Obergerichts des Kantons Zü- rich bestätigte den Eingang dieser Eingabe am 27. April 2021 (vgl. den an Urk. 1 angehefteten Briefumschlag). c) Da die Gesuchsgegnerin ihre Eingabe vom 26. April 2021 explizit an das Obergericht des Kantons Zürich gerichtet hat und sie erneut die sofortige Sistie- rung aller Verfahren beim Bezirksgericht Hinwil beantragt, was der erstinstanzli- chen Verfügung vom 15. April 2021 widerspricht, ist die beschliessende Kammer davon ausgegangen, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe hierorts ein Rechtsmittel einlegen wollte, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren er- öffnet wurde (vgl. dazu Art. 319 ff. ZPO und Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 4). 2. Im Beschwerdeverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides an- fechtbar, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfah- ren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des an- gefochtenen Entscheids beziehen. So ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, es seien ihr die betrügerisch ergaunerten Direktzahlungen für die Jahre 2008 und 2009 mit zusätzlichen 5 % Verzugszinsen zurückzuerstatten, nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den An- trag, "B._____ als Meisterlandwirt, das Bezirksgericht Herr C._____ und die Bau- direktion ALN", welche ihr Schadenersatz schuldeten, seien zu bestrafen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2). 3. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur (Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 22). Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch
einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich er- schwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs im Rahmen eines pro- zessleitenden Entscheids ist die Beschwerde einzig möglich, wenn durch die Ver- fügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Einzig gegen die Gutheissung des Sistierungsgesuchs führt die Schweizerische Zivilprozessord- nung explizit die Beschwerde auf (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 126 N 8). Die Gesuchsgegnerin unterliess es, in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend zu machen, dass ihr durch die Abweisung der von ihr beantragten Sistierung in Be- zug auf das Rechtsöffnungsverfahren ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Ein solcher ist auch nicht ohne
weiteres ersichtlich, weshalb auf ihre Beschwerde gegen die Abweisung des Sis- tierungsgesuches nicht einzutreten ist. c) Da auf die Beschwerde somit ohnehin nicht einzutreten ist, kann offen ge- lassen werden, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. So lief der Ge- suchsgegnerin die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 4) am 26. April 2021 ab (Urk. 4/13). Der Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte den Eingang der Rechtsmitteleingabe hingegen erst am 27. April 2021 (vgl. den an Urk. 1 angehef- teten Briefumschlag). 4. Die Gesuchsgegnerin bittet das Obergericht, den von ihr in der Eingabe vom 26. April 2021 vorgebrachten Betrug an das Verwaltungsgericht weiterzulei- ten, um zusätzlich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beteiligten einzuleiten (Urk. 1 S. 2). Inwiefern die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zum von ihr behaup- teten Betrug im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfah- ren betreffend die Geltendmachung einer dem Gesuchsteller durch das Bundes- gericht rechtskräftig zugesprochenen Parteientschädigung (Urk. 4/1, Urk. 4/2/1, Urk. 4/2/8) stehen, ist nicht ersichtlich. Die beschliessende Kammer sieht sich da- her vorliegend nicht veranlasst, der Bitte der Gesuchsgegnerin um Weiterleitung nachzukommen. Möchte die Gesuchsgegnerin gegen die von ihr in der Eingabe vom 26. April 2021 genannten Beteiligten eine Aufsichtsbeschwerde erheben, bleibt es ihr unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzu- leiten. 5. Die Gesuchsgegnerin stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittello- sigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren war jedoch von vorn- herein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Be- schwerdeverfahren abzuweisen ist.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: la