Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. April 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Rechtsbegehren: (sinngemäss; Urk. 1 S. 1) Es sei Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 4'000.-- gemäss der Verfügung des Friedensrichteramts Elgg vom 5. März 2021. Erwägungen: 1. a) Am 20. April 2021 (Datum der Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer (Urk. 1 Blatt 3) ein Rechtsöff- nungsgesuch ein, dem sinngemäss das oben genannte Rechtsbegehren zu ent- nehmen ist. Er stützte sich dabei auf die Verfügung des Friedensrichteramts Elgg vom 5. März 2021 (Urk. 2). Diese hält fest, die Parteien hätten in einer arbeits- rechtlichen Streitigkeit eine Vereinbarung geschlossen, gemäss welcher sich die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 4'000.-- bis am 10. April 2021 verpflichtet habe (Urk. 2 S. 1). b) Über Rechtsöffnungsgesuche entscheidet erstinstanzlich das Gericht am Betreibungsort. Das Obergericht ist – als Rechtsmittelinstanz – für deren erstin- stanzliche Behandlung sachlich nicht zuständig. Auf das Rechtsöffnungsgesuch kann daher – ungeachtet dessen, ob überhaupt schon eine Betreibung angeho- ben wurde (Unterlagen dazu wurden nicht eingereicht) – nicht eingetreten werden (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). c) Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Art. 253 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). 2. Für das vorliegende Verfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden und sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsöffnungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. April 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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