Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 13. April 2021 in Sachen
Gemeindeverwaltung A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde A._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 26. März 2021 (EB200127-A) Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 machte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren anhängig (Vi Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Vi Urk. 3). Nach Durchführung
des Schriftenwechsels (Vi Urk. 6 ff.) erliess die Vorinstanz am 26. März 2021 fol- gendes Urteil in unbegründeter Fassung (Vi Urk. 22 = Urk. 27): 1. Vom Rückzug des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Af- foltern a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 18. November 2020) im Umfang von Fr. 9'923.65 wird Vormerk genommen und das Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben. Im Mehrbetrag (Fr. 2'154.–) wird das Begehren abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt für 4.5 % Zins seit 2. Dezem- ber 2020 auf dem Betrag von Fr. 9'923.65. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 320.–. 4. Die Entscheidgebühr wird zu 18 % der Gesuchstellerin und zu 82 % dem Gesuchs- gegner auferlegt. Wird auf eine Begründung verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 300. – (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt Affoltern a.A. ZH, je gegen Gerichtsurkunde resp. Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsstellerin mit Eingabe vom 7. April 2021, eingegangen am 8. April 2021, innert Frist (Vi Urk. 23) Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 12'077.65 nebst Zins zu 4.5 % seit 13. Oktober 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 26). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi Urk. 1 - 25). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet wer- den (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an den Ge- suchsgegner unter Beilage von Doppeln von Urk. 26, Urk. 28 und Urk. 29/1 - 2, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 sowie unter umgehender Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'154.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. April 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am:
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