Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 22. Juni 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. März 2021 (EB201343-L)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 3. Juni 2021, gleichentags zur Post gegeben und beim Obergericht eingegangen am 4. Juni 2021 (Urk. 36), zog die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) ihre Beschwerde vom 29. März 2021 (Urk. 29) zurück. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend ab- zuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 34) zu verrechnen. Mangels Aufwendungen ist dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 22. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: ip