Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Januar 2021 (EB201354-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. Januar 2021 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Zürich 1 – für Fr. 1'500.-- nebst Zins und Kosten – ab; die Kosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 6 = Urk. 13). b) Gegen dieses ihm am 2. Februar 2021 zugestellte (Urk. 7a) Urteil reichte der Gesuchsteller am 8. Februar 2021 eine Eingabe bei der Vorinstanz ein (Urk. 8 = Urk. 12). Mit Schreiben vom 13. Februar 2021 teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit, dass eine Beschwerde beim Obergericht einzureichen wäre und ohne Mitteilung von ihm sein Schreiben vom 8. Februar 2021 keine Weiterlei- tung an das Obergericht erfahre (Urk. 9). Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 teilte der Gesuchsteller der Vorinstanz mit, dass er keine Beschwerde für diesen Fall einreichen, "sondern lediglich die Rechnungsstellung in Höhe von 200,00 Frs an- fechten" möchte (Urk. 10). Am 2. März 2021 überwies die Vorinstanz die Akten dem Obergericht (Urk. 15). c) Mit Schreiben vom 4. März 2021 wurde der Gesuchsteller darauf hin- gewiesen, dass er zwar mitgeteilt habe, keine Beschwerde einreichen zu wollen, jedoch auch eine Anfechtung (bloss) der Kosten nur mit einer Beschwerde mög- lich sei; daher wurde ihm Gelegenheit gegeben, auf ein Beschwerdeverfahren zu verzichten (Urk. 16). Mit Eingabe vom 12. März 2021 teilte der Gesuchsteller mit, dass weder der Verzicht auf ein Beschwerdeverfahren und damit die Akzeptie- rung der Kosten von Fr. 200.-- noch die Einreichung einer Beschwerde mit den damit verbundenen Kosten zufriedenstellend sei (Urk. 17). Nachdem damit kein klarer Verzicht auf ein Beschwerdeverfahren erfolgte, wurde das vorliegende Be- schwerdeverfahren angelegt. d) Innert der am 12. Februar 2021 ablaufenden Beschwerdefrist hat der Gesuchsteller einzig sein Schreiben vom 8. Februar 2021 (Urk. 12) eingereicht und dieses ist als Beschwerdeschrift entgegenzunehmen. Die späteren Eingaben des Gesuchstellers können nicht mehr als Beschwerdeergänzung entgegenge- nommen werden, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden (sie
konnten nur zur Klarstellung dienen, ob die Eingabe vom 8. Februar 2021 als Be- schwerde aufzufassen war oder nicht; vgl. oben Erwägung 1.b und 1.c). Der Be- schwerdeschrift vom 8. Februar 2021 lässt sich der sinngemässe Beschwerde- antrag entnehmen (Urk. 12): Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Ge- richtskosten seien nicht dem Gesuchsteller aufzuerlegen. e) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller habe das Rechtsöffnungsgesuch eingereicht, ohne den Zahlungsbefehl beizulegen, und er habe diesen auch innert Nachfrist nicht beigebracht. Daher sei das Rechtsöff- nungsgesuch schon aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und es sei ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 13 Erwägung 2 und 3). c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde hinsichtlich der Ge- richtskosten im Wesentlichen – soweit verständlich – geltend, die Klage [gemeint wohl: das Rechtsöffnungsgesuch] habe eingeleitet werden müssen, weil die Ge- genpartei das Urteil des gleichen Gerichts [gemeint wohl: die Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2020 bzw. den darin enthaltenen Vergleich vom 25. Mai 2020; Urk. 2/2] nicht eingehalten habe und weil das Gericht trotz seiner zahlreichen diesbezüglichen Anfragen nichts unternommen habe, um den Schiedsspruch anzuwenden (Urk. 12 S. 1).
d) Diese Vorbringen (und auch die übrigen in der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2021 sowie in den weiteren Eingaben vom 22. Februar 2021 und vom 12. März 2021) stellen keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen dar, dass der Gesuchsteller im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen ist und dass ihm daher die entsprechenden Gerichtskosten – welche auch nicht als zu hoch beanstandet werden – aufzuerlegen seien. Sein Unterliegen hat der Gesuchsteller selbst verursacht. Die Vorinstanz hat ihre Gerichtskosten offensichtlich zu Recht dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 19. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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