Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 25. März 2021
in Sachen
A._____ [Versicherung], Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
angeblich vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. März 2021 (EB210055-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 (Urk. 5/1) ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 6'557.75 sowie die Betreibungskosten in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfan- nenstiel (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2021, Urk. 5/2). Am 1. März 2021 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 3 f. = Urk. 5/6 S. 3 f.): 1. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. 2. Der gesuchstellenden Partei wird eine Nachfrist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um ihr Rechtsöffnungsbegehren mit Originalun- terschrift unterzeichnet einzureichen. Bei Säumnis gilt das Gesuch als nicht erfolgt, mit der Folge, dass das Verfahren abgeschrieben wird. 3. Der gesuchstellenden Partei wird eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine allfällige schriftliche Vollmacht an die B._____ einzureichen. Bei Säumnis wird davon ausgegangen, dass kein Vertretungsverhältnis vor-liegt. 4. Der gesuchstellenden Partei läuft eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um das Rechtsöffnungsbegehren schriftlich zu begründen und all- fällige Beweismittel sofort einzureichen oder zu bezeichnen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen hat. Diese Frist wird - bei Vorliegen zureichender Gründe - höchstens ein- mal und nur kurz erstreckt. Im Säumnisfall wird aufgrund der Akten entschieden. 5. Der gesuchstellenden Partei wird eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Meilen in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Post-konto Nr. 2, IBAN Nr. 3) einen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten, ansonsten auf das Begehren nicht eingetreten wird. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag rechtzeitig ausführt. 6. (Schriftliche Mitteilung)
1.3. Mit Schreiben vom 9. März 2021 leitete die Vorinstanz die Beschwerde- schrift der Gesuchstellerin zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 3A). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann davon abgesehen werden, der Gesuchstellerin Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen. Aus demselben Grund erübri- gen sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und die Prüfung der Vertretungsbefugnis auf Seiten der Gesuchstellerin. 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Sie ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Da sich die Beschwerde vorliegend einzig gegen die Dispositiv-Ziff. 2
(Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuchs), Dispositiv-Ziff. 3 (Nachreichen ei- ner Vollmacht) sowie Dispositiv-Ziff. 4 (Nachreichen einer Begründung), nicht aber gegen Dispositiv-Ziff. 1 (Anordnung des schriftlichen Verfahrens) und insbe- sondere Dispositiv-Ziff. 5 (Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses) des angefochtenen Entscheids richtet (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.), ist sie nur zulässig, wenn der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den An- sprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auf- fassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebun- gen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdor- fer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Ver- fügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den End- entscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Vorliegend legt die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der vor- instanzlichen Verfügung vom 1. März 2021 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich, zumal die Gesuchstellerin ihre Rügen (sie habe entgegen der Beurteilung der Vorinstanz ihr Gesuch hinrei- chend begründet und gültig unterzeichnet sowie eine rechtsgenügende Vollmacht eingereicht [vgl. Urk. 1 S. 2 ff.]) ohne weiteres mit dem Rechtsmittel gegen den
Endentscheid der Vorinstanz vorbringen können wird. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kos- ten zu erheben. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 6'557.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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