Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 23. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 24. November 2020 (EB200064-A)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 24. November 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2020) gestützt auf 17 Entscheide verschiedener Zürcher Gerichte definitive Rechtsöff- nung für Fr. 10'060.–. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 17 = Urk. 23 S. 8 f. = Urk. 28 S. 8 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. März 2021 recht- zeitig (vgl. Urk. 25) Beschwerde mit dem Antrag "auf Revision des Urteils und auf Aufhebung der Forderung Zahlungsbefehl ... v. 10.02.2020 betreffend Prozess- kosten, Zentrale Inkasso Stelle des Obergerichtes des Kantons Zürich" (Urk. 27). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-26). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf 17 rechtskräftige und vollstreckbare Entscheide verschiedener Zürcher Ge- richte, gemäss welchen der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'060.– verpflichtet worden sei. Diese stellten Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, welche grundsätzlich zur defini- tiven Rechtsöffnung berechtigten. Keine Rechtsöffnungstitel lägen hingegen für die aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2/2) und vom 2. Oktober 2014 (Urk. 2/3) zusätzlich geltend gemachten je Fr. 20.– vor, welche sich lediglich aus den jeweiligen Beiblättern des Rech- nungswesens unter den Titeln "Übertragung einer Forderung", jedoch nicht aus den Urteilsdispositiven ergäben (Urk. 28 S. 3 ff.). Der Gesuchsgegner wende dagegen ein, dass er am Rechtsvorschlag fest- halte, da er über keine finanziellen Mittel verfüge und von einer AHV-Rente und
von Ergänzungsleistungen lebe. In diesem Zusammenhang beantrage er, dass ihm die Schulden erlassen oder das Verfahren sistiert werde. Weiter bringe er vor, es handle sich förmlich um parteiische gemeinschaftliche Verschwörungen und Intrigen, welche durch das Recht auf Verteidigung eine Reihe von weiteren Ver- handlungen nach sich zögen. Sinngemäss mache er geltend, es seien mittels Identitätsfälschung Zahlungsbefehle und Urteile erwirkt worden und verweise diesbezüglich auf ergangene Urteile, welche er ins Recht lege (Urk. 14/1-6). Schliesslich mache der Gesuchsgegner Ausführungen zur sozialpolitischen Geld- orientiertheit, ohne allerdings darzulegen, inwiefern diese allgemeinen Ausführun- gen bezüglich der vorliegenden Angelegenheit von Relevanz wären. Damit trage der Gesuchsgegner keine Einreden vor, welche im Rechtsöffnungsverfahren zu hören wären. Weder eine allfällige Zahlungsunfähigkeit noch allgemeine sozialpo- litische Überlegungen seien im Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen, ebenso wären allfällige Unregelmässigkeiten wie die – für das Gericht allerdings nicht er- sichtliche – Identitätsfälschung direkt in den entsprechenden Verfahren zu rügen gewesen. Dass die Schuld seit Erlass der Entscheide getilgt oder gestundet wor- den wäre, bringe der Gesuchsgegner dagegen nicht vor. Ebenso wenig rufe er die Verjährung an. Seine Ausführungen seien im vorliegenden Verfahren um definiti- ve Rechtsöffnung demnach unbehelflich und änderten nichts an der Gültigkeit der Rechtsöffnungstitel. Daher sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2020) für Fr. 10'060.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen und das Gesuch im Übrigen ab- zuweisen (Urk. 28 S. 6 f.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer
5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners nicht. Darin beharrt er im Wesentlichen bloss auf seinem bereits vor Vorin- stanz eingenommenen Standpunkt, wonach die Betreibungsforderung auf einer Verschwörung beruhe, er ohnehin keine finanziellen Mittel habe und auf dem Existenzminimum lebe und darum um Erlass oder Minderung der Forderung er- suche (Urk. 27). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich hingegen nicht einmal ansatzweise auseinander und genügt insofern seiner Begründungsoblie- genheit nicht. Soweit er vorbringt, ihm sei zu Unrecht die unentgeltliche Rechts- pflege verweigert worden, zeigt er nicht auf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte, und genügt damit seiner Begründungsobliegenheit wiederum nicht. Abgesehen davon findet sich in seinen Stellungnahmen vom 9. September 2020, 28. Oktober 2020 und 21. November 2020 kein entsprechender Antrag (vgl. Urk. 6, Urk. 13 und Urk. 18), obschon er von der Vorinstanz in der Verfügung vom 11. August 2020 auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter den Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO hin- gewiesen worden war (Urk. 3 S. 2 f.). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.3. Offenbleiben kann die Frage, ob der Gesuchsgegner für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege stellen wollte (Urk. 27). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosig- keit (vgl. vorangehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'060.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am:
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