Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 24. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Alimentenstelle des Sozialdepartementes der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Februar 2021 (EB201461-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Februar 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2020) gestützt auf die mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2018 (Urk. 4/2) sowie auf das ebenfalls mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. November 2019 (Urk. 10) definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'218.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Oktober 2020 (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 21. Februar 2021 (Datum Poststempel: 22. Feb- ruar 2021) innert Beschwerdefrist "Berufung" mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich abzu- weisen (Urk. 15). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14b). d) Auf die vom Gesuchsgegner in seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Feb- ruar 2021 gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist das Rechtsmittel der Berufung gegen Rechtsöffnungsentscheide unzulässig, weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 16 S. 4 f. Dispositivziffer 5). 3. a) Der Gesuchsgegner führt in seiner Rechtsmittelschrift vom 21. Februar 2021 aus, er habe die Schweiz am 22. Dezember 2019 offiziell verlassen. Wäh- rend seines Aufenthaltes in Nigeria habe er bis zum 17. März 2020, als er zurück- gekehrt sei, über kein Einkommen verfügt. Er sei obdachlos gewesen, bis er von den Psychiatrischen Diensten B._____ aufgenommen worden sei, bei welchen er fünf Wochen verbracht habe. Danach habe er eine vorübergehende Bleibe von den Sozialen Diensten der Stadt C._____ zur Verfügung gestellt erhalten. Ende
August 2020 habe er mit der Arbeit beginnen können. Er habe D._____ der Ali- mentenstelle der Stadt Zürich, Soziale Dienste, angerufen, um sie auch darüber zu informieren, wie viel er bezahlen sollte. D._____ habe ihn direkt zum Betrei- bungsamt Zürich 3 geschickt. Seine Tochter E._____ sei sexuell belästigt worden. Er sei weder von der Polizei noch vom Gericht oder den Sozialen Diensten der Stadt Zürich informiert worden. Nur er könne gut für die Unterstützung seiner Kin- der bezahlen. Wenn er kein Einkommen erziele, könne er jedoch nicht zahlen. Schulden werde er keine mehr machen (Urk. 15). b) Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 16 S. 3 E. 2.2), hat das Ge- richt gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Ein- wendungen nach Art. 81 SchKG sind grundsätzlich abschliessend. Nicht zu be- achten ist daher die Einrede des Schuldners, er sei zahlungsunfähig (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 18 m.w.H.). Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdever- fahren nicht geltend, dass er die Forderung der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 14'218.– sowie die diesbezüglichen Zinsen bezahlt oder anderweitig getilgt habe. Er macht auch weder Stundung noch die Verjährung der Forderung gel- tend. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise die Rechtsöffnung erteilt. c) Wie vorstehend bereits ausgeführt und von der Vorinstanz im angefoch- tenen Urteil ebenfalls bereits korrekterweise erwogen (Urk. 16 S. 3 E. 2.4), kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, ob und inwieweit ein Schuld- ner eine fällige Schuld bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungs- vollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
Sollte der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen in der Beschwerde- schrift zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 15) sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ge- stellt haben, so ist er darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraussetzt, dass das Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Er- wägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seiner- seits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte (Urk. 15). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15 und 17/1-13, sowie an das Betreibungsamt Zürich 3 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'218.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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