Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 9. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse Kanton Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 12. Januar 2021 (EB201380-L)
Erwägungen: 1.1. Am 1. Dezember 2019 meldete sich der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und ersuchte um Ausrichtung von Arbeits- losentaggeldern ab dem 1. Dezember 2019, welche ab dem 2. Dezember 2019 ausgerichtet wurden (Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich fest, der Gesuchsgegner sei ab dem 2. Dezember 2019 nicht vermittlungsfähig gewesen und habe daher keinen An- spruch auf Arbeitslosentaggelder, da er keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe (Urk. 3/2 S. 4). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. September 2020 abgewiesen (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 hatte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner in der Zwischenzeit zur Rückerstattung der für die Zeit vom 2. Dezember 2019 bis am 22. Januar 2020 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 2'360.70 verpflich- tet (Urk. 3/3 S. 1). 1.2. Mit Entscheid vom 12. Januar 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchs- gegner angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich ... (Zah- lungsbefehl vom 19. Oktober 2020) gestützt auf die Verfügung der Gesuchstelle- rin vom 11. Juni 2020 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'306.70. Auf den Antrag des Gesuchsgegners bezüglich Auszahlung von Arbeitslosengeldern trat sie nicht ein (Urk. 8 S. 4 = Urk. 12 S. 4). 1.3. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 27. Januar 2021 (Datum Poststempel: 28. Januar 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 9b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungs- gesuchs (Urk. 11). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde unter Beilage der vorin- stanzlichen Akten (Urk. 1-10) zuständigkeitshalber an die beschliessende Kam- mer weiter.
1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die voll- streckbare Verfügung Nr. 3700049380 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11. Juni 2020 (Urk. 3/3). Darin sei der Gesuchsgegner zur Rückerstattung von Fr. 2'306.70 verpflichtet worden. Diese Verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Daher sei der Gesuchstellerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen, soweit der Ge- suchsgegner nicht durch Urkunde beweise, dass die Schuld seit Erlass des Ur- teils getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 bringe der Gesuchs- gegner allerdings bloss vor, dass er seit dem 1. Dezember 2019 arbeitslos ge- meldet sei und seither seine Bemühungen um neue Arbeit immer eingereicht ha- be (Urk. 6). Im Wesentlichen rüge er damit die inhaltliche Richtigkeit des Ein- spracheentscheids vom 7. September 2020 (Urk. 3/4). Solche Rügen hätte er je- doch mit dem im Einspracheentscheid vorgesehenen Rechtsmittel der Beschwer- de beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geltend machen müssen. Dies habe er jedoch unterlassen. Im Vollstreckungsverfahren sei es dem Rechts- öffnungsgericht verwehrt, einen rechtskräftigen Entscheid erneut auf dessen in- haltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Vorbringen des Gesuchsgegners ste- he der Rechtsöffnung deshalb nicht entgegen (Urk. 12 S. 2 f.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder
deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners nicht. Darin beharrt er im Wesentlichen auf seinem Standpunkt, er habe An- spruch auf die Arbeitslosentaggelder gehabt und die Gesuchstellerin verlange da- her zu Unrecht deren Rückerstattung (Urk. 11). Hingegen setzt sich der Gesuchs- gegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die rechtskräftige und voll- streckbare Verfügung der Gesuchstellerin vom 11. Juni 2020 (Urk. 3/3) und der unangefochten gebliebene Einspracheentscheid vom 7. September 2020 (Urk. 3/4) könnten im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betrei- bungsforderung beträfen. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begrün- dungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
4.3. Offenbleiben kann die Frage, ob der Gesuchsgegner für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege stellen wollte (Urk. 11). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosig- keit (vgl. vorangehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'306.70. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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