Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 15. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Richterswil, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch kjz Horgen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Januar 2021 (EB201290-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. Januar 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 3. November 2020) gestützt auf ein Urteil des Be- zirksgerichts Horgen vom 14. August 2017 sowie eine Berichtigungsverfügung desselben Gerichts vom 24. Januar 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'841.80 nebst Zins zu 5% seit dem 3. November 2020 (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 15 S. 4 f.) 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Da- tum Poststempel: 2. Februar 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 13b) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie Lö- schung der Betreibung (Urk. 14 S. 1 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 8. März 2021 (Datum Poststempel: 9. März 2021) und da- mit nach Ablauf der Beschwerdefrist beantragte der Gesuchsgegner erneut sinn- gemäss die Löschung der obgenannten Betreibung sowie eventualiter die Nicht- bekanntgabe der Betreibung an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG (Urk. 18). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ein rechts- kräftiges Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2017 (FP140023-F; Urk. 3/3 und Urk. 7/3). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Januar 2018 sei das erwähnte Urteil berichtigt worden (Urk. 3/4 und Urk. 7/2). Demnach sei der Ge- suchsgegner verpflichtet worden, an B._____ für seinen Sohn C._____ ab 1. Ja- nuar 2017 jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 455.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- derzulagen zu bezahlen (Urk. 3/3 S. 42), wobei der Unterhaltsbetrag gemäss be- richtigter Formel zu indexieren sei (Urk. 3/3 S. 43; Urk. 3/4 S. 2 und Urk. 7/2 S. 2). Das eingereichte Urteil vom 14. August 2017 sei vollstreckbar und stelle in Ver- bindung mit der rechtskräftigen Berichtigungsverfügung vom 24. Januar 2018 ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Ge- stützt darauf sei der daraus Berechtigten definitive Rechtsöffnung zu erteilen, so- fern die Forderung betragsmässig ausgewiesen sei und der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Urk. 15 S. 2 f.). Aus dem Urteil vom 14. August 2017 gehe als Unterhaltsberechtigter der Sohn C._____ hervor (Urk. 3/3; Urk. 7/3). Daher sei grundsätzlich dieser und nicht die Gesuchstellerin aktivlegitimiert (siehe Art. 289 Abs. 1 ZGB). Allerdings sei der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen übergegangen, soweit es für den Un- terhalt von C._____ aufgekommen sei (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Demnach sei die Gesuchstellerin aktivlegitimiert, soweit sie eine Bevorschussung des Unterhalts und damit den Eintritt in die Gläubigerstellung belegen könne. Dabei werde pra- xisgemäss kein strikter Beweis verlangt, vielmehr genüge eine detaillierte unter- schriftliche Auszahlungsbestätigung des bevorschussenden Gemeinwesens über die erfolgten Auszahlungen, soweit die Bestätigung dem Kinderunterhalt zuge- ordnet werden könne und daraus der Zeitraum der Auszahlung klar hervorgehe. Vorliegend habe die Gesuchstellerin ihre Berechtigung an der in Betreibung ge- setzten Forderung im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB mit dem eingereichten, un- terzeichneten Kontoauszug vom 27. November 2020 nachgewiesen. Aus dieser Urkunde sei ersichtlich, dass die Gesuchstellerin vom 1. April 2019 bis zum 1. Juli
2019 insgesamt Fr. 1'841.80 (= 4 x Fr. 460.45) bevorschusst habe (Urk. 3/5; Urk. 7/1). Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin sei damit ausgewiesen (Urk. 15 S. 3). 3.2. Weiter erwog die Vorinstanz, soweit der Gesuchsgegner die inhaltliche Rich- tigkeit der genannten Entscheide beanstande (vgl. Urk. 10 und Urk. 11/1), sei da- rauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht die inhaltliche Richtigkeit eines vollstreckbaren Entscheids nicht mehr überprüfen dürfe. Davon könne einzig bei offensichtlicher Nichtigkeit des zu vollstreckenden Entscheides abgewichen wer- den, wofür vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte beständen. Der Einwand des Gesuchsgegners betreffend Zahlungsunfähigkeit sei im Verfahren um definitive Rechtsöffnung unbeachtlich (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Weiter habe der Ge- suchsgegner die geltend gemachte Tilgung der Unterhaltsbeiträge nicht durch Ur- kunden belegt bzw. ergebe sich dies nicht aus den von ihm eingereichten Unter- lagen (Urk. 10 und Urk. 11/2). Insbesondere vermöge er mit den ins Recht geleg- ten Lohnabrechnungen keine Tilgung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ glaubhaft zu machen (Urk. 11/6-17, insbesondere Urk. 11/8-12). Auch dem "Kontoauszug Gesamtschuld" (Urk. 11/22) lasse sich keine Tilgung der vor- liegend betriebenen Forderung entnehmen. Die dort hervorgehobene Zahlung in der Höhe von Fr. 455.– habe, soweit ersichtlich, die Tilgung einer Schuld aus ei- ner anderen Betreibung betroffen (Urk. 11/22). Wenn der Gesuchsgegner schliesslich behaupte, er unterliege oder habe einer Lohnpfändung unterlegen, ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen nicht, dass die Lohnpfändung zu Gunsten der vorliegend betriebenen Unterhaltsbeiträge erfolgt sei (Urk. 10; Urk. 11/25). Entsprechend ergebe sich auch daraus keine Tilgung der betriebe- nen Schuld. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstän- den, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Insbesondere habe er weder die Tilgung oder Stundung der Schuld durch Urkunden bewiesen noch die Verjährung erfolgreich geltend gemacht. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchstellerin sei deshalb an- tragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 3 f.).
4.1. Der Gesuchsgegner rügt sinngemäss, mit den auf Fr. 455.– pro Monat fest- gesetzten Unterhaltsbeiträgen werde in sein Existenzminimum eingegriffen (Urk. 14 S. 2). Wie allerdings bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, darf das Rechtsöffnungsgericht die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienenden Ent- scheide des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2017 bzw. 24. Januar 2018 inhaltlich nicht überprüfen (BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Damit erweist sich die Rüge als unbehelflich. 4.2. Der Gesuchsgegner rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Behörde das Verfahren gestützt auf die Mitteilung eines Dritten als gegen- standslos abgeschrieben habe (Urk. 14 S. 2). Diesbezüglich ist jedoch kein Zu- sammenhang mit dem angefochtenen Entscheid ersichtlich, zumal das vorin- stanzliche Verfahren nicht abgeschrieben, sondern mit einem Entscheid in der Sache abgeschlossen wurde. Daher ist auf die Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs nicht weiter einzugehen. 4.3. Der Gesuchsgegner beanstandet sodann, die Unterhaltsbeiträge für C._____ seien seit Sommer 2018 direkt von seinem Lohn abgezogen worden. Al- lein die im Jahr 2019 vorgenommenen Abzüge hätten sich auf Fr. 8'873.40 belau- fen. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergebe sich, dass ein Teil seines Lohns an die KESB ausbezahlt worden sei (Urk. 14 S. 2 f.). Aus den Lohnabrech- nungen für die Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 geht zwar hervor, dass der Lohn (wohl wegen einer Lohnpfändung [vgl. Urk. 11/19-20 und Urk. 11/25]) jeweils auf zwei verschiedene Konti überwiesen worden war (Urk. 11/6-17). Hin- gegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich diesen Unterlagen entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners keine Hinweise für eine Tilgung der vorlie- gend in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ für die Monate April bis Juli 2019 entnehmen lassen. Dies gilt umso mehr, als sich der Gesamtausstand der vom Gesuchsgegner geschuldeten Unterhaltsbeiträge per 20. Mai 2019 auf Fr. 39'766.10 belief und dementsprechend bereits früher Unter- haltsbeiträge in Betreibung gesetzt werden mussten (Urk. 11/22; zur Anrechnung von Teilzahlungen an ausstehende Unterhaltszahlungen bei fehlender Erklärung des Schuldners und des Gläubigers siehe Art. 87 OR). Ebenso wenig bestehen
Anhaltspunkte, dass es sich beim zweiten (neben dem Privatkonto des Gesuchs- gegners bei der UBS) auf den Lohnabrechnungen aufgeführte Konto bei der Post- finance wie vom Gesuchsgegner behauptet um dasjenige der KESB (oder der beim kjz Horgen angegliederten Alimentenhilfe) handelt. 4.4. Weiter bringt der Gesuchsgegner sinngemäss vor, er habe keinen Kontakt zu seinem Sohn C._____ (Urk. 14 S. 2). Aus der Beschwerdeschrift erhellt nicht, was der Gesuchsgegner daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. Sofern er damit geltend machen wollte, aufgrund des verweigerten Kontakts mit seinem Sohn müsse er für diesen keinen Unterhalt bezahlen, kann ihm nicht gefolgt wer- den, denn die Pflicht zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen hängt nicht von der Einräumung von Kontakten des Kindes zum Unterhaltspflichtigen ab (OGer ZH RT200083 vom 20. Juli 2020, E. 3d). 4.5. Soweit der Gesuchsgegner schliesslich erstmals im vorliegenden Be- schwerdeverfahren um Löschung der dem Verfahren zugrundeliegenden Betrei- bung ersucht (Urk. 14 S. 3), handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Ziff. 2), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm sinnge- mäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 14 S. 3) nicht gewährt werden kann. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 14 und Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'841.80. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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