Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 18. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Dezember 2020 (EB201079-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. Dezember 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2020) gestützt auf einen Kreditvertrag vom 1. Oktober 2018 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 150'951.87 nebst Zins zu 6.95 % seit 2. Juni 2020 sowie für Fr. 1'558.20. Im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab, auferlegte dem Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) die Kosten des Verfahrens und wies den Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung ab (Urk. 8 S. 7 f. = Urk. 11 S. 7 f.). 2. a) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Januar 2021 (Poststempel vom 12. Januar 2021, eingegangen am 13. Januar 2021) in- nert Frist Beschwerde und Aberkennungsklage (Urk. 10). b) Mit Beschluss vom 22. Januar 2021 wurde auf die Aberkennungs- klage nicht eingetreten und dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen ange- setzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zu leisten unter gleichzeitiger Säumnisandrohung (Urk. 15). Da innert der genannten Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde dem Ge- suchsgegner mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2021 eine nicht erstreckba- re Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 16 S. 2). Innert der siebentägigen Abholfrist holte der Gesuchsgegner die Verfügung nicht ab, weshalb diese von der Post an die Kammer retourniert wurde (an Urk. 17 angehefteter Track-and-Trace-Auszug der Post). Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 meldete die Post, dass die Sendung aufgrund eines Postfehlers dem Gesuchsgegner nicht nachgesandt und der Kammer am 23. Februar 2021 retourniert worden sei (Urk. 18). Aufgrund dessen wurde die Verfügung vom 10. Februar 2021 dem Gesuchsgegner ein zweites Mal zugestellt (vgl. Prot. S. 5; zugestellt am 10. März 2021, an Urk. 16 angehefteter Empfangsschein). Die fünf- tägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses endete am 15. März 2021. Der Gesuchsgegner hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Beschluss
vom 22. Januar 2021 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 10. Februar 2021 angesetzten Nachfrist geleistet. Auf die Beschwerde ist andro- hungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 12 und 13/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 152'510.07. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip