Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss vom 22. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2020 (EB200325-G)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 21. Dezember 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 30. September 2020) provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'123.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. März 2020, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung; im Mehrumfang wies sie das Rechtsöff- nungsbegehren ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (nachfolgend: Gesuchsgegner; Urk. 17 S. 5 f. = Urk. 20 S. 5 f.). 2. Gegen das Urteil vom 21. Dezember 2020 erhob der Gesuchsgegner am 11. Januar 2021 innert Frist (siehe Urk. 18/2) Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 19): "1. Das Urteil des Bezirksgericht[s] Meilen vom 21. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei zur Neubeurteilung an dieses zurück- zuweisen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 7.7 % MWST, zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern; sodann wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um einen Kosten- vorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 26). Der Vorschuss ging rechtzeitig hier- orts ein (Urk. 26 f.). Nachdem sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Feb- ruar 2021 zur aufschiebenden Wirkung hatte vernehmen lassen (Urk. 28), wurde diese mit Verfügung vom 5. Februar 2021 erteilt; gleichzeitig setzte die Kammer- präsidentin der Gesuchstellerin Frist an, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 30). Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin (bzw. ihrem Rechtsvertreter) am 9. Februar 2021 zugestellt (Urk. 30). Die Frist lief unbenutzt ab.
c) Wird eine Eingabe elektronisch eingereicht, so ist für die Frist- wahrung der Moment entscheidend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die be- stätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Präziser ist Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV: Für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Da- raus folgt e contrario, dass der Zeitpunkt, in dem das Gericht die Sendung von der Zustellplattform abholt, irrelevant ist. d) Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort am 7. Dezember 2020 geendet habe, blieb unangefochten (Urk. 17 E. 1.; Urk. 19 Rz. 14). Aus der vom Gesuchsgegner ins Recht gereichten Abgabequittung ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner seine Klageantwort samt Beilagen im Verfahren EB2003235 [sic] am 7. Dezember 2020 um 16.40 Uhr ab- gegeben hat und sie auf der Abgabeplattform angenommen wurde (Urk. 23/7). Aus der Abholquittung ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Sendung am 8. De- zember 2020 um 6.58 Uhr annahm (Urk. 23/8); dieser Zeitpunkt stimmt mit dem E-Mail überein, welches bei den vorinstanzlichen Akten liegt (Urk. 15). Da der Ab- gabe- und nicht der Abholzeitpunkt massgebend ist, liess sich der Gesuchsgeg- ner innert Frist vernehmen. Die Vorinstanz hätte seine Einwände deshalb berück- sichtigen müssen. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. 3. Die Vorinstanz hat die Gesuchsantwort vom 7. Dezember 2020 (Urk. 12) und die Beilagen dazu (Urk. 13/1–6) noch nicht der Gesuchstellerin zu- gestellt. Das Verfahren ist damit noch nicht spruchreif. Das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2020 ist deshalb in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Letztere wird unter Wahrung des rechtlichen Gehörs bei- der Parteien erneut über das Rechtsöffnungsbegehren befinden und dabei die Einwände, welcher der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort vom 7. Dezem- ber 2020 erhoben hat, berücksichtigen müssen.
III. Da ein prozessual fehlerhafter Entscheid aufgehoben wird, mit dem sich die Gesuchstellerin im Rechtsmittelverfahren auch nicht identifiziert hat, rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin ist daher auch nicht als unterliegend zu betrachten, so dass sie nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann. Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet überdies in solchen Fällen keine Grundlage, zulasten des Kan- tons Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'646.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
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