Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Unfall AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ Versicherungen AG
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2020 (EB201126-L)
Erwägungen: 1. Streitgegenstand und Prozessgeschichte 1.1. Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits sind Taggeldleistungen, wel- che die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung ausgerichtet hatte (Urk. 4/2 S. 1 und Urk. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 28. April 2016 forderte die Gesuchstellerin Fr. 7'540.05 zurück (fortan Rückforderungsverfügung; Urk. 4/2), die zu Unrecht ausbezahlt worden seien, und betrieb die Gesuchsgegnerin hernach (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 29. April 2020 = Urk. 3). Die Gesuchsgegnerin erhob Rechtsvorschlag (Urk. 3 S. 2). 1.2. In der Folge stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 ein Rechtsöffnungsbegehren beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zü- rich für die in Betreibung gesetzte Forderung zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 30. April 2016 sowie die Mahngebühren und Betreibungskosten (Urk. 1). Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 7'540.05 und wies das Gesuch im Mehrumfang ab (Urk. 9 = Urk. 12). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 7. Januar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1): " 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil [vom] EB201126-L/U vom 15.12.2020 zu Gunsten der Beschwerdeführerin aufzuheben sei 2. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Antworten und Nachweise der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft darstellt 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weitere Gründe wie die Strafanzeige gegen die Verursacher dieses Verfahrens anführte und belegte
ge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). 2.3. Unter Beizug der Begründung kann das Rechtsbegehren Ziffer 1 dahinge- hend verstanden werden, dass die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Rechts- öffnungsbegehrens verlangt. Entsprechend liegt hierfür ein rechtsgenügender An- trag vor und auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten. Im Übrigen ist mangels Feststellungsinteresse bzw. Zuständigkeit (vgl. Art. 80 SchKG; Art. 85a SchKG) auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Materielle Beurteilung der Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die von der Gesuchstellerin vorge- legte Rückforderungsverfügung vom 28. April 2016 sei vollstreckbar und stelle ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 ATSG dar (Urk. 12 S. 2). Weiter erachtete sie die Einwendung der Ge- suchsgegnerin, wonach ihr die Rückforderungsverfügung nicht zugestellt worden sei, als nicht glaubhaft. Die Gesuchstellerin habe einen Zustellbeleg vom 21. Juni 2016 ins Recht gelegt, welchem entnommen werden könne, dass die Rückforde- rungsverfügung am 2. Mai 2016 der Gesuchsgegnerin zugestellt worden sei (Urk. 4/2 Blatt 5). Zudem habe die Gesuchsgegnerin bestätigt, ein eingeschriebe- nes Schreiben der Gesuchstellerin mit demselben Datum und an dieselbe Adres- se erhalten zu haben (Urk. 7), wobei nicht ersichtlich sei, weshalb nur eines die- ser Schreiben hätte zugestellt werden sollen (Urk. 12 S. 3). 3.2. Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde hiergegen ein, sie ha- be die Rückforderungsverfügung nie erhalten, sondern nur ein Schreiben der Ge- suchstellerin vom 28. April 2016 mit der Überschrift "Rückforderung gemäss Ver- zichtserklärung" (Urk. 14/13 = Urk. 8/4). Letzteres sei ihr mit Nachsendung am 9. Juni 2016 zugegangen, worauf sie es gleichentags beantwortet habe (Urk. 14/14). Ausserdem habe die Adresse der Gesellschaft, an welche die Ge- suchstellerin die Rückforderungsverfügung gesandt habe, seit Juni 2015 anders gelautet und im März 2016 sei über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden (Urk. 14/20). Der Zustellungsbeleg der Gesuchstellerin weise weder einen Namen
noch eine Adresse aus, weshalb nicht ersichtlich sei, an wen die Sendung adres- siert gewesen und versandt worden sei. Da die Schweizer Post die Zustellnach- weise zu Briefsendungen nur drei Jahre aufbewahre, vermöge sie keinen Nach- weis zu erbringen, dass sie die Rückforderungsverfügung nicht entgegengenom- men habe (vgl. Urk. 14/17 und Urk. 14/19). Schliesslich sei es ihr auch nicht mög- lich gewesen, ein Rechtsmittel gegen die Rückforderungsverfügung zu ergreifen, da sie diese nicht erhalten und keine Kenntnis von ihr gehabt habe. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz ihre Einwendung als nicht glaubhaft erachte (Urk. 11 S. 5 f.) . 3.3. Die Gesuchstellerin hält dagegen, der Beschwerde seien keine neuen Um- stände zu entnehmen, die näher zu prüfen seien oder die eine Einstellung des Betreibungsprozesses erforderten, weshalb die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen sei (Urk. 18 S. 3). 3.4. Grundsätzlich hat der Gläubiger die Zustellung des von ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels als Voraussetzung für den Eintritt der formellen Rechtskraft und somit für die Vollstreckbarkeit durch Urkunde zu beweisen. Dies gilt selbst dann, wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist. Von der ordnungs- gemässen Zustellung wird aber praxisgemäss ausgegangen, sofern diese vom Schuldner nicht ausdrücklich und substanziiert bestritten wird. Soweit der Schuld- ner die entsprechende Einrede erhoben hat, hat der Gläubiger die effektive Eröff- nung nachzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 217 f.; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 124). Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkung; sie erwachsen nicht in Rechtskraft und können somit nicht vollstreckt werden. Eine Rechtskraftbeschei- nigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (BGE 141 I 97 E. 7.1). 3.5. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde von der Gesuchsgegnerin die Einrede erhoben, sie habe die Rückforderungsverfügung nicht erhalten. Ausser- dem machte sie schon damals geltend, die Rückforderungsverfügung sei an eine gelöschte "Firma" adressiert worden, die im Zustellungszeitpunkt eine andere Ad- resse gehabt habe (Urk. 7). Folglich hat die Gesuchstellerin die ordnungsgemäs-
se Zustellung der Rückforderungsverfügung an die Gesuchsgegnerin zu bewei- sen. 3.5.1. Grundsätzlich bietet die Zustellung mit eingeschriebener Post oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung Gewähr, dass die Übergabe des Ver- sandobjekts an eine Person dokumentiert wird, wobei im Bestreitungsfall mittels Unterschriftenvergleichs festgestellt werden kann, an wen diese Übergabe erfolgt ist. 3.5.2. Vorliegend wurde keine Empfangsbescheinigung für die Rückforderungs- verfügung ins Recht gelegt. Dem von der Gesuchstellerin an die Rückforderungs- verfügung angehefteten Beleg der Schweizer Post ist lediglich zu entnehmen, dass eine eingeschriebene Postsendung mit der Nachverfolgungsnummer: ... aufgegeben wurde. Weiter wurde darauf der Name der Empfängerin (A'._____ = Gesuchsgegnerin; vgl. zur Namensänderung der Gesuchsgegnerin Urk. 12 S. 2 f.), der Bestimmungsort (... Zürich) und die von der Gesuchstellerin zugewie- sene Schadensnummer für die Gesuchsgegnerin mit dem Kürzel der Sachbear- beiterin (1010.10997.14.4 KUZN/SCH; vgl. Urk. 4/2 S. 1) vermerkt. Unterzeichnet wurde der Beleg mit einem Stempel (IDPH; 29. April 2016). Angaben zum Inhalt der Postzustellung, die vollständige Zustelladresse, das Zustellungsdatum oder die Bestätigung der korrekten Zustellung an die Empfängerin sind dem Beleg nicht zu entnehmen (angeheftet an Urk. 4/2 sowie an Urk. 18). Somit handelt es sich nicht um einen Empfangsschein, wie es dessen Überschrift vermuten liesse, sondern lediglich um eine Postaufgabebestätigung, die nach Aufgabe der Post- sendung bei der Gesuchstellerin verblieb. 3.5.3. Dem eingereichten "Track & Trace"-Auszug vom 21. Juni 2016 ist sodann zu entnehmen, dass besagte Postsendung am 29. April 2016 der Schweizer Post zum Versand übergeben, am 30. April 2016 ins Postfach zur Abholung am Schal- ter avisiert und am 2. Mai 2016 am Schalter zugestellt wurde. Wer die Postsen- dung in der Post Filiale C._____ abgeholt hat, ist dem "Track & Trace"-Auszug vom 21. Juni 2016 nicht zu entnehmen (angeheftet an Urk. 4/2 sowie an Urk. 18). Damit ist vorliegend noch nicht bewiesen, die Postzustellung sei der Gesuchs- gegnerin tatsächlich zugegangen.
3.5.4. Wie im Adresskopf der Rückforderungsverfügung mit dem Zusatz "c/o" vermerkt wurde, sollte die Rückforderungsverfügung an die Adresse der D._____ GmbH versandt und dort der Gesuchsgegnerin übergeben werden (Urk. 4/2 S. 1). Gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürichs war die Gesuchsgegnerin seit dem 10. März 2015 die Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der D._____ GmbH (gerichtsnotorisch). Weiter kann dem Handelsregister das Kan- tons Zürich entnommen werden, dass die D._____ GmbH ihren Sitz am 18. Juni 2015 verlegte und seither als weitere Adresse ein Postfach in ... Zürich führte. Am 15. März 2016 wurde über die D._____ GmbH der Konkurs eröffnet, der am 12. Mai 2016 mangels Aktiven eingestellt wurde. 3.5.5. Nach Art. 38 KOV sind die Konkursämter unter anderem berechtigt, von der zuständigen Kreispostdirektion für die Dauer des Konkurses die Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen zu verlangen, die an den Gemeinschuldner adressiert werden. Entsprechend könnte die Zustellung vom 2. Mai 2016 auch an einen Mitarbeiter des zuständigen Konkursamtes am Postschalter erfolgt sein, zumal über die in der Rückforderungsverfügung adressierte Gesellschaft im Zu- stellungszeitpunkt bereits der Konkurs eröffnet war und sie sich in einem Kon- kursverfahren befand (vgl. E. 3.5.4.). Da zur fraglichen Zeit nebst der Gesuchs- gegnerin auch weitere Personen Postsendungen am Postschalter entgegen ge- nommen haben könnten, reicht der "Track & Trace"-Auszug vom 21. Juni 2016 nicht als Beleg für die Zustellung der Rückforderungsverfügung an die Gesuchs- gegnerin aus. 3.5.6. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung (Urk. 12 S. 3) lässt sich aus dem Erhalt des von der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin per Einschreiben ver- sandten und gleich adressierten Schreibens mit demselben Datum nicht herleiten, sie habe die Rückforderungsverfügung erhalten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Gesuchstellerin behauptet, sie habe besagtes Schreiben mittels Nach- sendung im Juni 2016 erhalten (Urk. 11 S. 6). Dass die Rückforderungsverfügung anderweitig als am Postschalter in den Machtbereich der Gesuchsgegnerin ge- langte oder ihr in der Folge eine Mahnung zuging, wurde von der Gesuchstellerin weder behauptet noch belegt.
3.6. Zusammengefasst vermag die Gesuchstellerin die Zustellung der Rückfor- derungsverfügung vom 28. April 2016 an die Gesuchsgegnerin nicht rechtsgenü- gend zu beweisen, weshalb sie deren formelle Rechtskraft und somit Vollstreck- barkeit nicht durch Urkunde belegen konnte. Demnach ist die Beschwerde gutzu- heissen und das angefochtene Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksge- richt Zürich vom 15. Dezember 2020 aufzuheben. 3.7. Da die Sache spruchreif ist, entscheidet die Beschwerdeinstanz neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Wie dargetan, fehlt es an der (umfassenden) Voll- streckbarkeit des Rechtsöffnungstitels, weshalb für die betriebene Forderung kei- ne definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2020) ist somit abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gestützt auf den neuen Sachentscheid sind auch die mitangefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren neu zu re- geln (vgl. BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23). 4.2. Die in der Höhe unangefochten gebliebene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.– (Urk. 12 S. 5) ist zu bestätigen und vollumfänglich der unterlie- genden Gesuchstellerin aufzuerlegen. 4.3. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Gesuchstellerin auf- zuerlegen, da sie beinahe gänzlich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 7'620.05 (Fr. 7'540.05 + Fr. 80.–). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. 4.4. Parteientschädigungen sind weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen; der Gesuchstellerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerdeanträge 2 bis 5 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2020 aufgehoben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2020) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 300.– werden bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Kosten für beide Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17 so- wie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'620.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
versandt am: lm