Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200204-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Januar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. September 2020 (EB200261-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. September 2020 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ...des Betrei- bungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 3. August 2020) – gestützt auf eine abstrakte Schuldanerkennung vom 15. März 2019 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 12'000.-- sowie für Kosten und Entschädigung gemäss die- sem Entscheid (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 21. Dezember 2020 Be- schwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsgegner hat seine Beschwerde auf elektronischem Weg, mit gewöhnlichem E-Mail, eingereicht. Mangels Zustellung über eine aner- kannte Plattform mit qualifizierter Signatur liegt damit keine gültige Beschwerde vor (Art. 130 Abs. 2 ZPO; vgl. www.gerichte-zh.ch/themen.html). b) Das angefochtene Urteil wurde am 30. September 2020 versandt und dem Gesuchsgegner am 1. Oktober 2020 von der Post zur Abholung gemeldet (Track&Trace der Post zu Urk. 8); der Gesuchsgegner hat die Sendung jedoch nicht abgeholt (Urk. 8). Das Urteil gilt damit als am 8. Oktober 2020 zugestellt, da der Gesuchsgegner aufgrund seiner Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 5) mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) und lief demzufolge am Montag, 19. Oktober 2020 ab (Art. 142 ZPO). Dass das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 11. Dezember 2020 offenbar noch einmal per A-Post zugestellt wurde (vgl. Notiz auf der nicht abge- holten Sendung, Urk. 8), eröffnete demgegenüber keine neue Rechtsmittelfrist.
Die Beschwerde wurde erst am 21. Dezember 2020 beim Obergericht eingereicht. Sie ist damit (weit) verspätet erhoben worden. c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden. d) Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin (auch wenn sie rechtzeitig und gültig eingereicht worden wäre) abzuweisen gewesen: Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die vom Gesuchsgegner unterzeichnete abstrakte Schuldaner- kennung vom 15. März 2019 für Fr. 12'000.-- stelle einen provisorischen Rechts- öffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe lediglich eingewendet, dies sei keine persönliche Schuld von ihm, sondern eine geschäftliche; die C._____ AG bzw. deren Taggeldversicherung sei Schuldnerin. Indessen sei die Schuldanerkennung vom Gesuchsgegner persönlich unterzeichnet worden, wogegen ein Verweis auf die C._____ AG fehle. Somit vermöge dieser Einwand die Schuldanerkennung nicht zu entkräften (Urk. 10 S. 3-4). In seiner Beschwerde wiederholt der Ge- suchsgegner im Wesentlichen lediglich, dass dies eine geschäftliche Angelegen- heit sei und die Schuld von Fr. 12'000.-- von der Firma übernommen werden soll- te; die entsprechenden Beweise könne er nach Mitte Januar 2021 nachreichen (Urk. 9). Vorab sind neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und können damit solche von vornherein nicht berücksich- tigt werden. Sodann wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass die Schuldan- erkennung vom Gesuchsgegner persönlich unterzeichnet wurde und auf dersel- ben ein Verweis auf eine Firma fehlt. Damit bleibt es dabei, dass eine Schuldan- erkennung des Gesuchsgegners persönlich vorliegt und gestützt darauf provisori- sche Rechtsöffnung erteilt werden kann. Ob der Gesuchsgegner diese Schuld schliesslich allenfalls gegenüber einem Dritten (z.B. C._____ AG oder deren Tag- geldversicherung) geltend machen kann, ist im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren nicht zu prüfen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 350.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: la