Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200196-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin li. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 5. Januar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Politische Gemeinde Mönchaltorf, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeinde Mönchaltorf,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2020 (EB200289-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 1. September 2020) gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Januar 2018 (Urk. 3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 40'607.05 sowie die Betrei- bungs- und Prozesskosten (Urk. 7 S. 2 f. = Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 15 S. 4 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 30. November 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 13/1) Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 14). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und
BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den Straf- befehl vom 18. Januar 2018 (Urk. 3). Darin sei davon Vormerk genommen wor- den, dass der Gesuchsgegner die Zivilforderung der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 40'607.05 anerkannt habe. Mangels gültiger Einsprache sei der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil geworden (Art. 354 Abs. 3 StPO). Damit verfüge die Gesuchstellerin über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Der Gesuchsgegner habe es unterlassen, innert angesetz- ter Frist zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen. Dementsprechend habe er keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben, welche den von der Gesuchstellerin präsentierten Rechtsöffnungstitel zu entkräften vermöch- ten. Daher sei antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 2 f.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, er akzeptiere den angefochtenen Entscheid nicht, da er seit dem 17. Januar 2020 "privatinsolvent" und somit zahlungsunfähig sei. Gemäss Auskunft des Konkursamtes Männedorf könne er für Forderungen, wel- che – wie diejenige der Gesuchstellerin – vor der Konkurseröffnung am 17. Janu- ar 2020 entstanden seien, nicht belangt werden, solange er kein neues Vermögen habe. Da er kein neues Vermögen habe, könne er nicht betrieben bzw. könne sein Lohn nicht gepfändet werden (Urk. 14). 4.2. Der Gesuchsgegner hatte er sich vor Vorinstanz bis zum Erlass des ange- fochtenen Entscheids nicht vernehmen lassen. Sein mit Schreiben vom 6. No- vember 2020 erhobener Einwand, am 17. Januar 2020 sei über ihn der Konkurs eröffnet worden und er sei seither nicht zu neuem Vermögen gekommen, war verspätet. Diese neuen Vorbringen haben indes aufgrund des umfassenden No- venverbots auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu blei- ben (vgl. oben Ziff. 2.2). Da sich der Gesuchsgegner für die Begründung seiner Beschwerde einzig auf dieses unbeachtliche Argument stützt, erweist sich diese als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist sie abzuweisen.
4.3. Der Beschwerde wäre allerdings auch dann kein Erfolg beschieden gewe- sen, wenn der Gesuchsgegner schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, über ihn sei der Konkurs eröffnet worden und er sei seither nicht zu neuem Vermögen gekommen. Die Einrede des fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG ist bereits bei Erhebung des Rechtsvorschlags ausdrück- lich zu erklären, ansonsten diese Einrede verwirkt ist (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Vor- liegend erhob der Gesuchsgegner zwar Rechtsvorschlag, jedoch ohne Begrün- dung. Insbesondere erklärte er dabei nicht, er sei nicht zu neuem Vermögen ge- kommen (vgl. Urk. 2). Damit ist die Einrede in der vorliegenden Betreibung ohne- hin verwirkt. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'607.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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