Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200195-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 18. Januar 2021
in Sachen
A._____ [Unfallversicherung], Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ AG
gegen
C._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. November 2020 (EB200351-M)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. November 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegne- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes D./E. (Zahlungsbefehl vom 10. August 2020, Urk. 3/1) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 25'018.80 nebst Zins zu 5% seit 11. August 2020. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 7 S. 4 f. = Urk. 11 S. 4 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. De- zember 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 8/1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr auch für den Mehrbetrag in der Höhe von Fr. 4'514.65 provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde der Ge- suchstellerin Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe vom 2. Dezember 2020 so- wie zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 14). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 15). Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte die Gesuchstellerin innert an- gesetzter Frist die nunmehr ordnungsgemäss unterzeichnete Beschwerdeschrift (Urk. 16), eine Vollmacht (Urk. 17) sowie Beilagen (Urk. 18 und 19/2-8) ein. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3. Die Vorinstanz erwog, unterzeichnete Mietverträge stellten für den darin festgelegten fälligen Mietzins grundsätzlich provisorische Rechtsöffnungstitel dar. Die Parteien hätten am 26. Juni 2008 einen Mietvertrag für Gewerberäume mit Mietbeginn am 16. August 2008 und Mietende am 31. August 2016 abgeschlos- sen. Mit Nachtrag Nr. 2 hätten sie sodann das Mietverhältnis verlängert und den Mietzins (mit jährlicher Staffelung) neu festgelegt. Die Gesuchstellerin habe mit Mietvertragsänderung vom 16. Juli 2018 eine der gestaffelten Mietzinserhöhun- gen geltend gemacht, wonach ab 1. September 2018 ein monatlicher Mietzins von Fr. 4'697.60 geschuldet gewesen sei. Der Mietvertrag und der Nachtrag seien von F._____, welche für die Gesuchsgegnerin einzelzeichnungsberechtigt sei, handschriftlich unterzeichnet worden und stellten somit für die fälligen Mietzinse grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Soweit die Gesuch- stellerin für ausstehende Mietzinse Rechtsöffnung verlange, sei ihr diese zu ertei- len. In Bezug auf die ebenfalls in Betreibung gesetzten Debitorenforderungen sei hingegen festzuhalten, dass diese nicht durch eine zeichnungsberechtigte Person der Gesuchsgegnerin unterzeichnet worden seien. Mangels handschriftlicher Un- terzeichnung durch die Schuldnerin handle es sich bei den vorgelegten Debitoren- rechnungen nicht um Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch in Bezug auf die darauf entfallende Teilforderung in Höhe von Fr. 4'514.65 abzuweisen sei. Schliesslich sei in Bezug auf die geltend gemachte Verzugszinsforderung Rechtsöffnung erst ab Anhebung der Betreibung zu erteilen, da die Gesuchstellerin nicht dargelegt habe, weshalb sie Zins zu 5%
seit dem 29. September 2019 geltend mache, obschon die in Betreibung gesetz- ten Mietzinse erst nach diesem Zeitpunkt fällig geworden seien (Urk. 11 S. 2 ff.). 4. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz lediglich vorgebracht, ihre Betrei- bungsforderung beruhe u.a. auf "Diverse Debitorenrechnung" (Urk. 1 S. 1), und ihrem Gesuch entsprechende Mahnschreiben an die Gesuchsgegnerin beigelegt (Urk. 3/7 und 3/9-12). Die den Mahnschreiben zugrundeliegenden Rechnungen hatte sie vor Vorinstanz nicht eingereicht (vgl. Beweismittelverzeichnis in Urk. 3). Diese legt sie zwar ihrer Beschwerdeschrift bei, in welcher sie sich darauf be- schränkt darzulegen, worauf die fünf Debitorenrechnungen beruhen (vgl. Urk. 10, Urk. 13/1 und 13/3-6 sowie Urk. 16, Urk. 19/2 und Urk. 19/4-8). Diese neuen Vor- bringen und Beweismittel haben indes aufgrund des umfassenden Novenverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben (vgl. oben Ziff. 2.2). Da sich die Gesuchstellerin für die Begründung ihrer Beschwerde einzig auf die vorerwähnten, unbeachtlichen Noven stützt und sich nicht mit der ent- scheidtragenden Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach es sich bei den eingereichten Debitorenrechnungen mangels Unterschrift der Schuldnerin nicht um Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG handle, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist sie abzuweisen. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
Zürich, 18. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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