Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200187-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Januar 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 5. November 2020 (EB200193-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Hor- gen (Vorinstanz) der Klägerin – gestützt auf ein Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 des Bezirksgerichts Horgen für Unterhaltsbeiträge – wie folgt Rechtsöffnung (Urk. 15 = Urk. 19 S. 14 f.): 1. Der Klägerin wird in den nachfolgenden Betreibungen des Betreibungs- amts Horgen definitive Rechtsöffnung erteilt: a) Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 11. August 2020, für Fr. 5'033.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020. b) Betreibung Nr. 2, Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2020, für Fr. 5'033.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2020. Von den Zahlungen an diese Summe werden sämtliche Betreibungs- kosten vorab bezogen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenbeitrag von pauschal Fr. 2'000.– (Betrag enthält MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.– und dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilungen] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] b) Am 20. November 2020 erhob der Beklagte fristgerecht (Urk. 16/1) Be- schwerde mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 18): Es sei der Klägerin kein Prozesskostenbeitrag zuzusprechen. c) Auch die Klägerin erhob am 18. November 2020 Beschwerde, im We- sentlichen mit dem Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochte- nen Urteils und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Jene Beschwerde wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. RT200184-O behandelt. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die vorliegen- de Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Nachdem die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung bejaht hatte (Urk. 19 S. 10-14), erwog sie, die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 300.– seien ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen. Es seien keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Urk. 19 S. 14). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Klägerin sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht mittellos. Sie verfüge über ein eigenes Lohneinkommen von Fr. 5'011.60 und dazu Unterhalts- beiträge von Fr. 6'700.-- plus Kinderzulagen von Fr. 400.--, mithin insgesamt Fr. 12'111.60. Damit habe sie einen Überschuss von Fr. 1'863.40 bzw. mit den Kindern von Fr. 3'460.60 pro Monat (Urk. 18). d) Der Beklagte ist im vorinstanzlichen Verfahren praktisch vollumfänglich unterlegen, was nicht beanstandet ist. Daher wurden ihm zu Recht die Gerichts- kosten auferlegt. Ausgangsgemäss wäre er damit eigentlich auch zu verpflichten gewesen, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (womit das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags obsolet geworden wäre). Stattdessen wurde der Beklagte im angefochtenen Entscheid verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'000.-- unter Anrechnung an deren güterrechtliche Ansprüche zu bezahlen. Wenn nun diese Verpflichtung (Zahlung des Prozesskostenbeitrags) aufgehoben würde, müsste der Beklagte an deren Stelle zur Zahlung einer Parteientschädigung (in gleicher Höhe gemäss den Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 19 S. 8) verpflichtet werden. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags ist wegen der Anrechenbarkeit an die güterrechtlichen Ansprüche für den Beklagten vorteil- hafter, als wenn er verpflichtet worden wäre, der Klägerin eine Parteientschädi- gung in dieser Höhe zu bezahlen. Dem Beklagten kommt daher im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung seiner Verpflichtung zur Zahlung ei- nes Prozesskostenbeitrags zu. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Ohnehin hatte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die von der Klä- gerin behauptete Mittellosigkeit (Urk. 1 S. 5, Urk. 9/1 S. 4) nicht bestritten bzw. nicht behauptet, dass sie über Überschüsse verfügen würde (Urk. 7, Urk. 9/8). Die
entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde sind damit neu und im Beschwer- deverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wäre demge- mäss abzuweisen gewesen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 20 und 21/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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