Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200186-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Laura Hunziker und Oberrichter Dr. M. Kriech so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Januar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. Oktober 2020 (EB200291-K)
Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 30. November 2020 (Urk. 11) und vom 7. Januar 2021 (Urk. 12), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 7. Januar 2021 – auf der Empfangsbestätigung von der beschliessenden Kammer fälschlicherweise als vom 5. Januar 2021 bezeichnet – am 13. Januar 2021 für den Beschwerdeführer entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 12 angeheftete Empfangsbestäti- gung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 450.– am 18. Januar 2021 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und der Be- schwerdegegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.
Zürich, 26. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsscheiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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