Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200184-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. Januar 2021
in Sachen
A., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 5. November 2020 (EB200193-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Hor- gen (Vorinstanz) der Klägerin – gestützt auf ein Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 des Bezirksgerichts Horgen für Unterhaltsbeiträge – wie folgt Rechtsöffnung (Urk. 15 = Urk. 19 S. 14 f.): 1. Der Klägerin wird in den nachfolgenden Betreibungen des Betreibungs- amts Horgen definitive Rechtsöffnung erteilt: a) Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 11. August 2020, für Fr. 5'033.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020. b) Betreibung Nr. 2, Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2020, für Fr. 5'033.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2020. Von den Zahlungen an diese Summe werden sämtliche Betreibungs- kosten vorab bezogen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenbeitrag von pauschal Fr. 2'000.– (Betrag enthält MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.– und dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilungen] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] b) Am 18. November 2020 erhob die Klägerin fristgerecht (Urk. 16/2) Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2): "1. Ziff. 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirks Horgen vom 5. No- vember 2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Be- schwerdegegners." c) Am 20. November 2020 erhob auch der Beklagte Beschwerde mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag auf Nichtzusprechung eines Prozesskostenbei- trags. Jene Beschwerde wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. RT200187-O be- handelt.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die vorliegen- de Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zusprechung einer "angemessenen" Parteientschädi- gung ist nicht beziffert, wie das für ein abgeschlossenes Verfahren notwendig ist. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'606.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erachtet (vgl. Urk. 18 S. 4). Damit liegt ein genügender Beschwerdeantrag vor. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin habe einen pro- zessualen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Prozesskos- tenvorschusses von je Fr. 2'000.-- gestellt (die Vorinstanz hatte die Rechtsöff- nungsgesuche von zwei Betreibungen mit Verfügung vom 21. September 2020 vereinigt; Urk. 10). Rechtsöffnungsverfahren würden wohl keine "klassischen" fa- milienrechtlichen Verfahren darstellen; es müsse jedoch eine materiellrechtliche Sicht massgebend sein und in der Sache gehe es um die Vollstreckung familien- rechtlicher Unterhaltsbeiträge, d.h. um die Vollstreckung eines familienrechtlichen Verfahrens. Allerdings könne mangels gesetzlicher Grundlage (Art. 262 lit. e ZPO) kein Prozesskostenvorschuss (als vorsorgliche Massnahme) zugesprochen wer- den, sondern nur ein Prozesskostenbeitrag. Angesichts dessen, dass es um die Vollstreckung von zwei in einem gerichtlichen Vergleich festgesetzten Raten für rückständige Unterhaltsbeiträge gehe, habe sich das Verfahren einfach gestaltet, und es gehe um insgesamt rund Fr. 10'000.--; daher sei der Prozesskostenbeitrag auf pauschal Fr. 2'000.-- festzusetzen. Die Klägerin sei aufgrund der eingereich- ten Eheschutzentscheide vom 11. April 2019 und 27. Februar 2020 als mittellos
anzusehen. Mit diesen Eheschutzentscheiden sei sodann auch die Leistungsfä- higkeit des Beklagten glaubhaft gemacht worden. Die Gesuche seien sodann auch nicht aussichtslos, weshalb der Beklagte zur Zahlung eines Prozesskosten- beitrags von Fr. 2'000.-- zu verpflichten sei (Urk. 19 S. 3-10). Nachdem die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung bejaht hatte (Urk. 19 S. 10-14), erwog sie, die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 300.– seien ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen. Es seien keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Urk. 19 S. 14). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht ansatzweise begründet, wieso keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Der Beklagte sei praktisch vollumfänglich unterlegen und sie selber (die Klägerin) habe obsiegt. Der Beklagte schulde ihr damit eine angemes- sene Parteientschädigung. Die Nichtzusprechung einer solchen sei eine Verlet- zung von Art. 106 ZPO. Die Rechtsvertreterin der Klägerin habe zwei Rechtsöff- nungsgesuche verfasst und eine Stellungnahme eingereicht; sie erachte damit ei- ne Reduktion auf zwei Drittel der vollen Parteientschädigung, mithin eine Partei- entschädigung von Fr. 1'606.-- als angemessen (Urk. 18 S. 3 f.). d) Bei ihrer Beschwerde blendet die Klägerin aus, dass die Vorinstanz nicht einfach keine Parteientschädigung zugesprochen hat, sondern sie entschie- den hat, es würden "keine weiteren Entschädigungen zugesprochen" (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 4; Hervorhebung nicht im Original). Die Vorinstanz sprach näm- lich der Klägerin zur Deckung ihrer Parteikosten – Gerichtskosten hat sie nicht zu tragen – einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'000.-- zu (Urk. 19 Dispositiv-Zif- fer 2). Zwar hätte die Vorinstanz gemäss dem Verfahrensausgang statt eines Prozesskostenbeitrags eine Parteientschädigung zusprechen sollen (womit das Gesuch um Prozesskostenbeitrag obsolet geworden wäre). Indem sie aber der Klägerin einen Prozesskostenbeitrag zugesprochen hat, dies im vorliegenden Verfahren nicht angefochten wurde (sowie im parallelen Beschwerdeverfahren RT201087-O nicht zu ändern ist) und mithin Bestand hat und sodann dieser Pro- zesskostenbeitrag von der Klägerin nicht als ungenügend bezeichnet wird, bleibt
kein Raum für eine zusätzliche Parteientschädigung (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'730.-- (Fr. 1'606.-- plus 7.7% Mehrwertsteuer). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 11. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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