Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200179-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 24. November 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2020 (EB200930-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gerichteten Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2019) ge- stützt auf einen Entscheid der Sozialbehörde Stadt Zürich vom 14. Juni 2018 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'660.45 nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 2019 (Urk. 6 S. 3 = Urk. 9 S. 3). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2020 (Datum Eingang bei der Vorinstanz: 5. November 2020; hierorts eingegangen am 6. November 2020) rechtzeitig (vgl. Urk. 7) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem-
ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff. ). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den voll- streckbaren Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 14. Juni 2018, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 32'660.45 verpflichtet worden sei. Dieser Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung, so- fern die Gesuchsgegnerin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Er- lass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöff- nung entgegenstünden, gingen nicht aus den Akten hervor, weshalb der Gesuch- stellerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 9 S. 2). 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie sei bereits früher für die in Betreibung gesetz- te Forderung betrieben worden, weshalb sie "Einsprache" gegen den Entscheid der Vorinstanz erhebe. Ausserdem sei sie alleinerziehende Mutter und beziehe eine IV-Rente und Zusatzleistungen. Daher sei sie nicht in der Lage, ihre finanzi- elle Situation zu verbessern oder offene Betreibungskosten zu begleichen. In die- sem Sinne ersuche sie darum, die Verfahrenskosten und die Gebühren der Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Urk. 8). 4.2. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, sie sei für dieselbe Forderung bereits früher einmal betrieben worden, handelt es sich um ein unzulässiges und daher unbeachtliches neues Vorbringen (vgl. oben Ziff. 2.2). Abgesehen davon lässt allein der Umstand, dass dieselbe Forderung derselben Gläubigerin offenbar schon Gegenstand einer früheren Betreibung war, das Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der Rechtsöffnung in einer neuen Betreibung nicht entfallen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Gläubigerin in der ersten Betreibung das Fortset- zungsbegehren gestellt hätte oder noch berechtigt wäre, ein solches zu stellen
(OGer ZH RT150132 vom 8. Februar 2016, E. II/3.3; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 102), was vorliegend aber weder dargetan noch ersichtlich ist. 4.3. Auch die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zu ihren finanziellen Verhältnis- sen sind neu und dementsprechend unzulässig und unbeachtlich (vgl. oben Ziff. 2.2). Abgesehen davon ist im Rechtsöffnungsverfahren nur noch zu prüfen, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dagegen kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob und inwieweit die Schuldnerin über die finanziellen Mittel verfügt, um eine fällige Schuld bezahlen zu können; dies wird erst vom Betreibungsamt im Rahmen des Pfändungsvoll- zugs zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Selbst wenn also der Verweis der Gesuchsgegnerin auf ihre finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen wäre, er- wiese er sich nach dem Gesagten als unbehelflich. 4.4. Weitere Rügen bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.3. Die Gesuchsgegnerin stellte für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Dieses ist je- doch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 24. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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