Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200170-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 19. Januar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Oktober 2020 (EB200847-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2020) - in Bezug auf den Restbetrag der Staats- und Gemeindesteuern 2015 - definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'521.80 nebst Zins zu 0.25 % seit 10. Juni 2020 sowie für Fr. 92.95 und Fr. 370.35 (je für aufgelaufenen Zins). Für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 80.30 wurde praxisgemäss keine Rechtsöffnung erteilt. Die Verfahrenskosten auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und wies den Antrag der Gesuchsteller auf Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Vi Urk. 10 = Urk. 13). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (eingegangen am 2. November 2020) innert Frist (Vi Urk. 11b) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien den Gesuchstellern aufzuerlegen (Urk. 12).
Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Dies gilt zumindest insoweit, als es sich nicht um offensichtliche Mängel des angefochtenen Entscheids handelt (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2015 vom 6. Juni 2017 (Vi Urk. 4/1 und 4/5) sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung der Gemeindesteuerverwaltung B._____ vom 22. Juni 2017 (Vi Urk. 4/2 und 4/6) stützen, worin der Gesuchsgegner unter Berücksichtigung bereits geleisteter Teilzahlungen zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 4'561.80 nebst Zins in der Höhe von Fr. 92.95 verpflichtet worden sei. Die Gesuchsteller verlangten nun unter Berücksichtigung weiterer geleisteter Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 3'040.00 definitive Rechtsöffnung für die noch offene Steuerforderung von Fr. 1'521.80 nebst laufendem und aufgelaufenem Zins (vgl. Vi Urk. 4/2 S. 2 und 4/7 f.) , zuzüglich Betreibungskosten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Schlussrechnung in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle, der zur Rechtsöffnung berechtige, sofern keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG gegeben seien (Urk. 13 Erw. 2.1 f., vgl. auch Erw. 2.8). 4.2. Der Gesuchsgegner hat die offene Steuerforderung in der Höhe von Fr. 1'521.80 sowie Fr. 92.95 Zins bereits vor Vorinstanz ausdrücklich anerkannt (Vi Urk. 7 S. 1 f., insbes. Rz. 2.5 und Rz. 4; vgl. auch Urk. 12 S. 3; Vi Urk. 9/5A = Urk. 15/3). Die vorstehenden Erwägungen werden vom Gesuchsgegner sodann nicht beanstandet. Es kann daher vom Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im von der Vorinstanz genannten Umfang ausgegangen werden.
5.1. Als Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG kommen Tilgung, Stundung oder die Anrufung der Verjährung in Betracht, wobei Tilgung und Stundung durch Urkunden bewiesen werden müssen (BGE 124 III 501 = Pra 88 [1999] Nr. 137, E. 3a; Staehelin, in: BSK-SchKG, Art. 81 N 4 m.w.H.). 5.2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde in erster Linie im Wesentlichen geltend, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um die vorliegende Steuerforderung zu begleichen. Angesichts seiner misslichen finanziellen Lage erblickt der Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller einen Verstoss gegen den Satz aus der Präambel der Bundesverfassung, wonach sich die Stärke des Volkes am Wohl der Schwachen misst, sowie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Urk. 12 S. 1 ff.). Die Vorinstanz wies den Gesuchsgegner darauf hin, dass der Einwand fehlender finanzieller Mittel im Rechtsöffnungsverfahren unbehelflich sei. Erst wenn die Gesuchsteller nach erteilter Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren stellen würden, werde der Betreibungsbeamte die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners im Pfändungsverfahren zu prüfen haben. Das Rechtsöffnungsgericht sei hierfür nicht zuständig (Urk. 13 Erw. 2.4). Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Gesuchsgner aus den angerufenen allgemeinen Rechtsprinzipien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge. So stehe es im Ermessen der antragstellenden Partei, wann diese eine vollstreckbare Forderung geltend machen wolle. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips könne im Beschreiten des gesetzlich vorgesehen Betreibungsweges auf jeden Fall nicht erblickt werden (Urk. 13 Erw. 2.5). Der Gesuchsgegner räumt in seiner Beschwerde zwar ein, dass das Rechts- öffnungsgericht für die Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse nicht zuständig sei, macht zugleich aber geltend, dass dieses dafür zuständig sei, die Gesamtsituation aus dem Verhalten der beteiligten Parteien und insbesondere die Verhältnismässigkeit einer Massnahme zu beurteilen. Diese sei nicht gewahrt, wenn ein Bürger in Not noch mehr in den finanziellen Abgrund gestürzt werde (Urk. 12 S. 1). Mit diesen sowie seinen weiteren diesbezüglichen Ausführungen
wiederholt der Gesuchsgegner lediglich seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (vgl. Vi Urk. 7), ohne aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten. Der Gesuchsgegner interpretiert u.a. das Verhältnismässigkeitsprinzip aufgrund einer abstrakten Argumentation zu seinen Gunsten, ohne dabei die konkreten Umstände, namentlich die Natur des vorliegenden definitiven Rechtsöffnungsverfahrens, zu berücksichtigen. Bei diesem handelt es sich um ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung geht, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Bei der Durchsetzung einer fälligen Forderung stellt das Rechtsöffnungsverfahren einen Verfahrensabschnitt dar, in welchem die finanziellen Verhältnisse des Schuldners und seine Zahlungsfähigkeit gerade nicht geprüft werden (vgl. Staehelin, in: BSK-SchKG, Art. 81 N 18), sondern diese sind erst im Rahmen eines allfälligen späteren Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu berücksichtigen (Art. 92 f. SchKG). Auch darin, dass die Gesuchsteller zur Eintreibung der unbestrittenermassen fälligen Steuerforderung die dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte eingeleitet haben, kann entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 12 S. 2 f.) keine Willkür oder ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip erblickt werden. Insoweit der Gesuchsgegner seine finanzielle Notlage als Argument anführt, gehen seine Vorbringen im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren daher ins Leere. 5.3. Des Weiteren macht der Gesuchsgegner geltend (Urk. 12 S. 2), er habe C._____ vom Gemeindesteueramt B._____ per E-Mail vom 8. April 2020 das Einreichen eines Gesuches um Steuererlass mitgeteilt, was von diesem am 9. April 2020 bestätigt worden sei (Urk. 15/1A = Vi Urk. 9/3A). Das Gesuch habe er versandt, doch behaupte C., dieses nicht erhalten zu haben. Anstatt ihn per E-Mail zu kontaktieren, habe C. daraufhin die Betreibung eingeleitet, welche Vorgehensweise unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Einreichung eines Erlassgesuches den Bezug der Steuer nicht hemme (vgl. dazu Ziff. 56 der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und
Gemeindesteuern), weshalb auch dieses Vorbringen des Gesuchsgegners an der Vollstreckbarkeit der Forderung nichts zu ändern vermöge. Das Rechtsöffnungsgericht beurteile lediglich die Vollstreckbarkeit der Forderung; die Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten sowie der Erlass der Steuerschuld obliege hingegen den zuständigen Steuerbehörden (Urk. 13 Erw. 2.6). Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen wiederholt der Gesuchsgegner überwiegend wortwörtlich seine Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. Vi Urk. 7 Rz. 2.2) und beharrt damit auf seinem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Auch in dieser Hinsicht vermag seine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht zu genügen. Hinzu kommt Folgendes: Um als Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG berücksichtigt werden zu können, müsste eine Tilgung durch Erlass mittels Urkunden nachgewiesen werden. Der Gesuchsgegner macht indessen nicht geltend, dass ihm vom Steueramt B._____ ein Erlass der Steuerforderung gewährt worden sei, sondern lediglich, dass er ein Gesuch um Erlass gestellt habe, was gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausreicht. Auch dem zwischen den Parteien ab 8. April 2020 geführten E- Mailverkehr (Urk. 15/1 ff. = Vi Urk. 9/3) ist keine Gewährung eines Erlasses seitens der Gesuchsteller zu entnehmen, sondern C._____ teilte dem Gesuchsgegner am 25. Juni 2020 auf dessen Anfrage hin mit, dass der verbleibende Ausstand nicht so stehen gelassen werden könne und die Betreibung eingeleitet worden sei, nachdem man seitens des Steueramtes während zweier Monate nichts mehr vom Gesuchsgegner gehört habe und auch keine Zahlungen eingegangen seien. Zudem wurde dem Gesuchsgegner für den Fall eines Rückzugs des Rechtsvorschlags die Möglichkeit von Ratenzahlungen in Aussicht gestellt (Urk. 15/1 ff. S. 4 = Vi Urk. 9/3 S. 2 f.). Mangels eines urkundlich belegten Erlasses der Steuerforderung seitens der Gesuchsteller kann der Gesuchsgegner in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.4. In Bezug auf die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Ratenzahlungsvereinbarung, welcher er mangels Einkommens nicht habe nachkommen können, erwog die Vorinstanz, dass die Stundung einer Forderung urkundlich nachzuweisen sei. Aus der eingereichten E-Mailkorrespondenz zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ von September 2019 (Vi Urk. 9/2A) gehe hervor, dass dem Gesuchsgegner bis Ende Februar 2020 eine Stundung gewährt worden sei. Die in Frage stehende Forderung sei erst mit Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2020 in Betreibung gesetzt worden. Dass die Forderung derzeit gestundet wäre, gehe weder aus den Ausführungen des Gesuchsgegners noch aus den von ihm eingereichten Unterlagen hervor, weshalb dieses Vorbringen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegenstehe (Urk. 13 Erw. 2.7). Dazu führt der Gesuchsgegner aus, er habe mit seinen Unterlagen sehr wohl nachgewiesen, dass eine Stundung grundsätzlich bestehe und insbesondere, dass eine solche verhandelt worden sei. Dem Fakt, dass C._____ selber per E-Mail eine Stundung in Aussicht gestellt habe, habe das Einzelgericht im Urteil keinerlei Beachtung geschenkt. Weiter gehe aus dem vorliegenden Mailverkehr eindeutig hervor, dass er einen sinnvollen, begründeten Vorschlag zur Ratenzahlung gemacht habe. Dies lasse darauf schliessen, dass grundsätzlich eine Ratenvereinbarung bestehe (Urk. 12 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner verweist dazu zunächst auf ein E-Mail von C._____ vom 2. Juli 2020 (Urk. 15/2A = Vi Urk. 9/3D). Diesem E-Mail ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsgegner eine Ratenlösung angeboten wurde, allerdings nur unter der Bedingung, dass dieser den Rechtsvorschlag gegen die Betreibung zurückziehe, andernfalls das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet werde. Aus dem ebenfalls angeführten E-Mail von C._____ vom 10. Juli 2020 (Urk. 15/4A+2B = Vi Urk. 9/3C) geht hervor, dass dem Gesuchsgegner eine letzte Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsvorschlags bis 15. Juli 2020 eingeräumt wurde. Zum Vorschlag des Gesuchsgegners vom 8. Juli 2020 "Zahlung in 4 Monatsraten à ca. CHF 410.00 nachdem bei mir ein regelmässiges Monatseinkommen vertraglich gesichert ist" (Urk. 15/3 = Vi Urk. 9/5A) wurde sodann ausgeführt, dass sich der Gesuchsgegner zeitlich nicht festlege, ab wann dies möglich wäre, und es wurde
um detailliertere Informationen ersucht. Darauf antwortete der Gesuchsgegner mit E-Mail vom 12. Juli 2020, der Ratenvorschlag beziehe sich auf den Moment, wenn er eine vertraglich gesicherte Festanstellung habe, was aktuell nicht der Fall sei (Urk. 15/1B = Vi Urk. 9/3 S. 6). Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners ist den angeführten Urkunden keine aktuelle Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien zu entnehmen. Eine solche wurde seitens des Steueramtes B._____ lediglich für den Fall des Rückzugs des Rechtsvorschlags in Aussicht gestellt, welcher indessen nicht erfolgte. Dies ergibt sich auch explizit aus dem E-Mail von C._____ vom 8. Juli 2020: "Wenn Sie den erhobenen Rechtsvorschlag gegen die Betreibung nicht zurückziehen, so bestreiten Sie ja nach wie vor das Bestehen der Steuerforderung. Auf dieser Basis können wir keine Raten mit Ihnen vereinbaren." (Urk. 15/1B S. 2 = Vi Urk. 9/3 S. 5). Auch den weiteren vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Unterlagen ist keine Stundung der Forderung über Ende Februar 2020 hinaus (vgl. Vi Urk. 9/2A) zu entnehmen. Die Feststellung der Vorinstanz, es gehe weder aus den Ausführungen des Gesuchsgegners noch aus den von ihm eingereichten Unterlagen hervor, dass die in Frage stehende Forderung derzeit gestundet wäre, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend bringt der Gesuchsgegner hinsichtlich des angefochtenen Urteils keine genügenden Beanstandungen vor. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich sodann keine offensichtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Demzufolge bleibt es auch bei der von der Vorinstanz festgelegten Kostenauflage an den Gesuchsgegner (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'985.10 (Fr. 1'521.80 + Fr. 92.95 + 370.35). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.2. Der Gesuchsgegner führt in der Beschwerde aus, die Kosten seien ihm angesichts seiner finanziellen Lage auf jeden Fall zu erlassen (Urk. 12 S. 3), und er reicht in dieser Hinsicht einen Auszug aus einem Entscheid vom 1. Oktober 2020 bezüglich Ausrichtung von Sozialhilfe an ihn ein (Urk. 15/5; vgl. auch Vi Urk. 9/2B und 9/6A). Offenbleiben kann, ob der Gesuchsgegner damit für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos anzusehen ist, wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von einer allfälligen Mittellosigkeit des Gesuchsgegners abzuweisen. 7.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 15/1 - 5, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 19. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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