Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200164-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur . A. Baumgartner Urteil vom 17. November 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Stadt Wädenswil, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Wädenswil
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. August 2020 (EB200146-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. August 2020 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2020) gestützt auf die – im Nach- gang zu einem rechtskräftigen Einschätzungsentscheid (Urk. 3/3) ergangene – Schlussrechnung vom 21. Februar 2020 des Steueramtes der Stadt Wädenswil betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 701.90 nebst Zins zu 0.25 % seit 10. Juni 2020 sowie für Fr. 3.55 Ausgleichszins, wobei von den Zahlungen an diese Summe sämtliche Betrei- bungskosten vorab bezogen werden (Urk. 11 = Urk. 14). b) Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 erhob der Beklagte und Beschwerde- führer (fortan Beklagte) innert Frist (Urk. 12/1) Beschwerde gegen das vorgenann- te Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuhe- ben und die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12/2). 2. a) Der Beklagte macht im Beschwerdeverfahren zusammengefasst gel- tend, die Rechtsöffnung sei zu verweigern, da ihm das Bezirksgericht Horgen im Scheidungsverfahren FE120080-F und im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils FP170018-F die Anrechnung seiner Steuern in der Bedarfs- rechnung verweigert habe. Das Bezirksgericht Horgen bzw. die zuständige Be- zirksrichterin lic. iur. Bättig Signer verletze dadurch nicht nur die Steuergesetze, sondern diskriminiere ihn zusätzlich durch dieses Verhalten. Zur Zeit werde dies im Berufungsverfahren LC200016-O von der erkennenden Kammer überprüft (Urk. 13 S. 2 ff.). b) Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 14 S. 4 E. 2.2.1), hat das Ge- richt gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Ein- wendungen nach Art. 81 SchKG sind grundsätzlich abschliessend (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 81 N 18). Dem Beklagten gelingt es im Beschwerdeverfahren nicht,
mittels Urkunden glaubhaft zu machen, dass er die Steuerforderung in der Höhe von Fr. 701.90 bezahlt oder anderweitig getilgt hat. Zudem macht er weder Stun- dung noch die Verjährung der Steuerforderung geltend. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise die Rechtsöffnung erteilt. c) Der Beklagte macht in der Beschwerdeschrift ferner geltend, das ange- fochtene Urteil sei nichtig (Urk. 13 S. 4). Fehlerhafte Verfügungen und Entscheide sind praxisgemäss (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2). Dass die Schlussrechnung vom 21. Februar 2020 des Steueramtes der Stadt Wädenswil betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Urk. 3/2) bzw. der ihr zugrundeliegende Einschätzungsentscheid vom 28. Januar 2020 (vgl. Urk. 3/3) nichtig sein sollen, macht der Beklagte im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend. Er bringt sodann keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Urteils schliessen lassen könnten. Sofern er der Ansicht ist, dass die Schlussrechnung vom 21. Februar 2020 des Steueram- tes der Stadt Wädenswil und/oder der dieser zugrundeliegende Einschätzungs- entscheid vom 28. Januar 2020 fehlerhaft seien, hätte er dies im Rahmen des steuerrechtlichen Einspracheverfahrens geltend machen müssen. Dass er eine Einsprache gegen die Schlussrechnung oder den Einschätzungsentscheid erho- ben habe, macht er hingegen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren geltend.
d) Zu erwähnen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weiter- geführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheids kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die – im Nachgang zum Ein- schätzungsentscheid vom 28. Januar 2020 ergangene – rechtskräftige (Urk. 3/4) Schlussrechnung vom 21. Februar 2020 des Steueramtes der Stadt Wädenswil betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Urk. 3/2) nicht nochmals sel- ber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den mate- riellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen des Beklagten hätten daher auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn sie vor- liegend zu berücksichtigen gewesen wären. Die Pflicht zur Bezahlung der staatli- chen Steuerforderung steht zudem in keinem direkten Zusammenhang zur Unter- haltsberechnung in einem Scheidungsverfahren bzw. einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils. Wie ausgeführt, hätte der Beklagte gegen die Schlussrechnung bzw. den Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde Einspra- che erheben müssen, sofern er der Ansicht ist, dass die Steuerforderung fehler- haft berechnet worden sei. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Kläger oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Klägern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwer- deverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 13).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 13, sowie an das Betreibungsamt Wädenswil und die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 701.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: rl