Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200161-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 8. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Oktober 2020 (EB200262-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. Oktober 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2020) gestützt auf die Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom 5. November 2019 (Urk. 3/1) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 260.– Bussen und Gebühren und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 jenes Entschei- des. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 innert Beschwerdefrist "Re- kurs" mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen. Sodann sei ihm eine Gerichtsent- schädigung von Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 12). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Rekurs" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 13 S. 5 Dispositivziffer 7). 3. a) Der Gesuchsgegner führt in seiner Rechtsmittelschrift vom 19. Oktober 2020 im Wesentlichen aus, gemäss dem Zahlungsbefehl Nr. ... handle es sich beim Forderungstitel nicht um eine Busse, wie im angefochtenen Urteil fälschli- cherweise deklariert worden sei, sondern um eine Steuerrechnung. Zudem handle es sich bei den beiden erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren EB200104-G und EB200262-G um die exakt gleiche Streitsache, nämlich um die Versteuerung seines Einkommens aus dem Jahr 2018 betreffend die Gemeindesteuern. Das Verfahren EB200104-G bzw. der das vorinstanzliche Urteil bestätigende zweitin- stanzliche Entscheid RT200060-O gelange noch ans Bundesgericht. Da nicht gleichzeitig zwei Prozesse in gleicher Streitsache geführt werden könnten, sei das vorliegende Begehren vollumfänglich abzuweisen. In den letzten 30 Jahren sei er
ausschliesslich im Jahr 2018 in einer bernischen Gemeinde angemeldet und so- mit steuerpflichtig gewesen. Es seien von Berner Beamten zwei Steuerrechnun- gen ausgestellt worden. Die erste am 8. Oktober 2019, basierend auf einer Ein- schätzung seines Einkommens im Jahr 2018; die zweite am 5. November 2019, basierend auf seiner eingereichten Steuererklärung. Diese revidierte Steuerrech- nung ersetze die alte Steuerrechnung, welche somit obsolet bzw. ungültig sei (Urk. 12). b) Die Vorinstanz führte zu den erstinstanzlich vom Gesuchsgegner vorge- brachten Einwendungen aus, dieser mache die Einrede der res iudicata geltend. Namentlich bringe er vor, über dieselbe Forderung sei bereits im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB200104-G – Versteuerung seines Einkommens aus dem Jahr 2018, Gemeindesteuern – entschieden worden. Seine diesbezügliche Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich sei immer noch hängig. Es könn- ten nicht gleichzeitig zwei Prozesse in gleicher Streitsache geführt werden (unter Hinweis auf Urk. 7). Prozessvoraussetzungen, unter anderem auch die Voraus- setzung, dass keine abgeurteilte Sache vorliege, seien von Amtes wegen zu prü- fen (Art. 60 ZPO). Das Urteil im Verfahren EB200104-G vom 8. Mai 2020 (unter Hinweis auf Urk. 9) sei entsprechend von Amtes wegen zu den Akten genommen worden. Wie diesem entnommen werden könne, hätten die unbezahlt gebliebene direkte Bundessteuer 2018 sowie eine Busse und Gebühr für die Nichteinreichung der Steuererklärung den Gegenstand des damaligen Verfahrens EB200104-G gebildet. Dem vorliegenden Verfahren liege demgegenüber eine Veranlagungs- und Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 zugrun- de (unter Hinweis auf Urk. 3/1 S. 1 f.). Die Einrede, es würde sich vorliegend um denselben Streitgegenstand handeln, sei demnach nicht zu hören. Weitere Ein- wendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG bringe der Gesuchsgegner nicht vor, weshalb dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 260.– definitive Rechtsöff- nung zu erteilen sei (Urk. 13 S. 3 f. E. 4.2 f.). c) ca) Wie bereits die Vorinstanz erwog, bildete im Verfahren EB200104-G die unbezahlt gebliebene direkte Bundessteuer 2018 sowie eine Busse für die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 Gegenstand des Verfahrens (Urk. 9
S. 3 E. 2.2). Ein Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren die Steuerpe- riode 2019 betreffenden Forderung ist deshalb nicht ersichtlich. So geht aus dem der vorliegenden Rechtsöffnung zugrundeliegenden rechtskräftigen Rechtsöff- nungsentscheid auch eindeutig hervor, dass dieser das Forderungsjahr 2019 und nicht 2018 sowie die Kantons- und Gemeindesteuern und nicht die direkte Bun- dessteuer betrifft (Urk. 3/1). Wie der Gesuchsgegner sodann im Beschwerdever- fahren sinngemäss zu Recht geltend macht (Urk. 12), handelt es sich beim Rechtsöffnungstitel vorliegend um die Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern (Urk. 3/1 S. 1 f. und S. 6). Aus dieser geht hervor, dass der Gesuchsgegner fürs Jahr 2019 zwar keine Kantons- und Gemeindesteuern be- zahlen muss, jedoch für Gebühren in der Höhe von Fr. 60.– sowie eine Busse von Fr. 200.– aufzukommen hat. Die Vorinstanz legte daher der Rechtsöffnung von Fr. 260.– korrekterweise die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2019 (Urk. 3/1 S. 1-2 und S. 6) sowie die dement- sprechende Schlussabrechnung zu Grunde (Urk. 3/1 S. 3). Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht im Urteil 5D_281/2020 vom 16. November 2020 auf die Verfassungsbeschwerde des Gesuchsgegners gegen den Beschluss und das Urteil der Kammer vom 29. September 2020 (RT200060- O) nicht eingetreten ist. cb) Die Behauptung des Gesuchsgegners, er sei in den letzten 30 Jahren ausschliesslich im Jahr 2018 in einer bernischen Gemeinde angemeldet und so- mit steuerpflichtig gewesen, brachte er erstmals im Beschwerdeverfahren vor, weshalb diese vorliegend im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berück- sichtigt werden kann. Sie wäre sodann auch nicht zielführend gewesen, da im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann demgegenüber nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher die vor- liegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom 5. November 2019 nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöff-
nungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit von Verfügungen zu befinden (vgl. BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit hätte das Vorbringen des Gesuchsgegners zu seiner Aufenthaltsdauer im Kanton Bern im Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sofern es vorliegend zu berücksichtigen gewesen wäre. cc) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht substantiiert mit den vor- instanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abge- sehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellung- nahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seiner- seits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 8. Dezember 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: rl