Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200158-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 20. Januar 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2020 (EB201051-L)
Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 (Datum Poststempel) stellte die Ge- suchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das (sinngemässe) Gesuch, es sei ihr Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2020) für Fr. 3'964.70, unter Kostenfolgen sowie Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 50.– zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1). Mit Urteil vom 5. Oktober 2020 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch unter Kostenauflage an die Gesuchstellerin ab (Urk. 4 = Urk. 7). b) Am 13. Oktober 2020 erhob die Gesuchstellerin fristgerecht Beschwer- de mit folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 1): "1.1 Das Urteil vom 5. Oktober 2020 des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Zürich sei aufzuheben. 1.2 Unser Rechtsöffnungsgesuch vom 1. Oktober 2020 sei gutzu- heissen. 1.3 Eventualiter: Das Urteil vom 5. Oktober 2020 des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Mit Verfügung vom 2. November 2020 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 10). Dieser ging fristgerecht ein (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Das
setzt voraus, dass sie sich inhaltlich konkret mit den Erwägungen im angefochte- nen Entscheid auseinandersetzt und mittels Verweisungen auf die Akten aufzeigt, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen oder ent- hält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die beschwerdefüh- rende Partei in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (vgl. BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2 m.w.H.). Was nicht bean- standet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzu- lässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Be- gründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe ihr Rechtsöffnungsge- such unzureichend begründet. Sie mache darin lediglich geltend, die Forderung beruhe auf "Saldo Monatskonto 11.09.2001, VS des BA/St. Gallen vom 22.10.2002 no 01/15458" und nenne die dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde- liegenden Forderungsbeträge. Ihrem Gesuch seien jedoch keine Kommentare oder Verweise zu den eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Insbesondere un- terlasse es die Gesuchstellerin, einen Rechtsöffnungstitel zu bezeichnen. Folglich fehle es an den notwendigen Tatsachenbehauptungen und deren Verknüpfung
mit den jeweiligen Beweismitteln, mithin an der notwendigen Beweisverbindung, weshalb das Gesuch bereits mangels rechtsgenügender Begründung abzuweisen sei. Das Gesuch – so die Vorinstanz weiter – sei aber auch aus folgendem Grund abzuweisen: Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch mutmasslich auf einen Verlustschein infolge Pfändung vom 22. Oktober 2002 (Urk. 1 i.V.m. Urk. 3/5). Darin sei als Gläubigerin die "C._____ AG" und damit eine von der Ge- suchstellerin abweichende Person aufgeführt. Zum Nachweis ihrer Aktivlegitimati- on habe die Gesuchstellerin sowohl eine Zession vom 21. Februar 2012 als auch eine Globalzession vom 10. August 2010 eingereicht. Als Zedentin sei jedoch we- der in der Zession noch in der Globalzession die ursprüngliche Gläubigerin, son- dern die "D..ch AG" bzw. "C. Holding AG" aufgeführt. Aus dem einge- reichten Handelsregisterauszug gehe zwar hervor, dass die "D..ch AG" frü- her (unter anderem) unter "C. D._____ AG" [Kreditkarte] firmiert habe. Die zedierende Gesellschaft habe jedoch nie die Firma "C._____ AG" geführt. Damit sei ihre Berechtigung zur Zession der Forderung nicht nachgewiesen. Eine rechtsgültige Zession sei somit weder hinreichend behauptet noch nachgewiesen worden, weshalb das Gesuch auch mangels Aktivlegitimation der Gesuchstellerin abzuweisen sei (Urk. 7 E. 2.2. und E. 3.2.). 4. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde kann folglich von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn darin beide Begründungsstränge kon- kret gerügt und zu Fall gebracht werden (vgl. auch vorstehend Ziff. 2). 5. Die Gesuchstellerin wendet sich in ihrer Beschwerdeschrift gegen bei- de Begründungen der Vorinstanz. In Bezug auf die Begründung betreffend feh- lende Aktivlegitimation führt die Gesuchstellerin (einzig) aus, das Betreibungsamt St. Gallen habe im Verlustschein infolge Pfändung vom 22. Oktober 2002 unter der Rubrik "Gläubigerin" anstatt "C._____ Warenhaus AG" lediglich "C._____ AG" vermerkt, mithin nicht die vollständige Firma der Gläubigerin notiert. Die "C._____ AG" (vormals "C._____ ... AG") sei erst am tt.mm.2006, d.h. vier Jahre nach Aus- stellung des Verlustscheins vom 22. Oktober 2002, im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen worden und damit nie Gläubigerin der Verlustscheinforde-
rung gewesen. Da die "C._____ AG" nicht Gläubigerin der Forderung sein könne, komme nur die "C._____ Holding AG" (vormals ... C._____ SA, Warenhaus C._____ AG) in Frage. Der Nachweis, dass diese den Verlustschein am 10. August 2010 an die C._____ D._____ AG zediert habe und diese wiederum am 21.02.2012 die Forderung an die Gesuchstellerin zediert habe, sei mit den eingereichten Zessionsurkunden erbracht worden (Urk. 6 Rz. 4.1 f.). Die Gesuchstellerin machte in ihrem Rechtsöffnungsgesuch keine Ausfüh- rungen zur Aktivlegitimation (vgl. Urk. 1). Die erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung betreffend die (unvollständige) Gläubigerbezeichnung im eingereichten Verlustschein sowie die Behauptung, die "C._____ AG" sei erst vier Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins im Handelsregister eingetragen wor- den, weshalb nur die Firma "C._____ Holding AG" als zedierende Gläubigerin in Frage komme, erweisen sich aufgrund des im Beschwerdeverfahren grundsätz- lich umfassenden Novenverbots als unzulässig und haben damit unbeachtlich zu bleiben (vgl. vorstehend Ziff. 2). Davon abgesehen wurde die C._____ Holding AG bereits am tt.mm. 2010 im Handelsregister gelöscht (Urk. 9/7); die Globalzes- sion datiert jedoch vom 10. August 2010 (Urk. 3/4 = Urk. 9/8). Weitere Rügen in Bezug auf die vorinstanzliche Begründung betreffend fehlende Aktivlegitimation bringt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren nicht vor. Bei dieser Sachlage vermag die Gesuchstellerin die (selbstständige) Begründung der Vorinstanz hin- sichtlich der fehlenden Aktivlegitimation nicht zu Fall bringen. Die Beschwerde der Gesuchstellerin erweist sich damit als offensichtlich unbegründet (vgl. hierzu auch vorstehend Ziff. 4) und ist ohne Anhörung der Gegenseite abzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Rügen der Gesuchstellerin bezüglich der Begründung der Vorinstanz, das Rechtsöffnungsgesuch sei (auch) wegen ei- ner unzureichende Gesuchsbegründung abzuweisen, nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. hierzu Urk. 6 Rz. 3.1. ff.). 6. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 6, 7, 8 und 9/3-9, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'964.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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