Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200155-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 28. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöfffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 4. August 2020 (EB200784-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Entscheid [Urteil] vom 4. August 2020 wies die Vorinstanz das Be- gehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) vom 31. Juli 2020 ab, mit welchem er in der gegen die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) gerichteten Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2020) definitive Rechts- öffnung für Fr. 85'352.15 nebst 5% Zins seit dem 30. April 2020 und Fr. 150.– für Betreibungskosten verlangte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuch- steller auferlegt (Urk. 5 S. 5 = Urk. 12 S. 5). 1.2 Dieses Urteil nahm der Gesuchsteller am 12. August 2020 entgegen (Urk. 6). In der Folge liess er sich bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Au- gust 2020 vernehmen. Dieses Schreiben wurde kommentarlos zu den Akten ge- nommen (Urk. 7). 1.3 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. Oktober 2020) erhob der Gesuchsteller gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. August 2020 Beschwerde (Urk. 11). 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Rechts- mitteleingabe innert Frist eingereicht wurde. 2.2.1 Dem Gesuchsteller wurde das von ihm angefochtene vorinstanzliche Urteil vom 4. August 2020 – wie erwähnt – am 12. August 2020 zugestellt (Urk. 6: Track & Trace-Auszug Nr. 98....). Dies wird auch vom Gesuchsteller nicht bestrit- ten (Urk. 11 S. 2). Damit endete die Frist zum Erheben einer Beschwerde am 24. August 2020 (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da der Gesuchsteller die Beschwerdeschrift gegen das vorinstanzliche Urteil vom 4. August 2020 erst am 12. Oktober 2020 der Schwei- zerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Urk. 11), ist sie verspätet. So müssen Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
2.2.2 Daran ändert auch nichts – wie der Gesuchsteller geltend macht (Urk. 11) –, dass die Vorinstanz seiner Ansicht nach verschiedene Verfahrens- grundsätze (so die Grundsätze von Treu und Glauben [Art. 52 ZPO], des An- spruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs [Art. 53 ZPO], der Menschenwürde [Art. 7 BV], der Rechtsgleichheit [Art. 8 BV], des Willkürverbots [Art. 9] und der allgemeinen Verfahrensgarantien [Art. 29 f. BV und Art. 6 EMRK] sowie des Rechts auf wirksame Beschwerde [Art. 13 EMRK] und des Diskriminierungsver- bots [Art. 14 EMRK]) verletzt haben soll. Ungeachtet der erhobenen Rügen ist die Eingabe verspätet. Solche Verletzungen, lägen sie denn überhaupt vor, vermögen die Rechtsmittelfrist nicht zu verlängern. Damit ist auf die vom Gesuchsteller gel- tend gemachten Rügen nicht einzugehen. 2.2.3 Ferner bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die Frist nach Art. 84 Abs. 2 SchKG um 4 Tage überschritten worden sei (Urk. 11 S. 1 f.), den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen vermag: So handelt es sich bei Art. 84 Abs. 2 SchKG um eine blosse Ordnungsvorschrift; die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 2 SchKG enthaltenen Frist von 5 Tagen führt nicht zur Ungültigkeit des be- treffenden Entscheides. Dies hat ebenso zu gelten, wäre zu Unrecht keine Stel- lungnahme der Gegenseite eingeholt (Art. 253 ZPO) oder die richterliche Frage- pflicht (Art. 56 ZPO) verletzt worden. Solche Verletzungen führten lediglich zur Anfechtbarkeit des Urteils innert gesetzlich vorgesehener Beschwerdefrist, nicht jedoch zur Nichtigkeit desselben. 2.3 Die Vorinstanz hat das Schreiben des Gesuchstellers vom 13. August 2020 – wie ausgeführt – kommentarlos zu den Akten genommen (Urk. 7). Dieses stellt indes keine Beschwerde dar: Darin sandte der Gesuchsteller das Urteil der Vorinstanz zurück und bat um die Rechnung der Spruchgebühr, damit er seine Arbeitsaufwendungen einfordern könne (Urk. 7). Selbst wenn aber – entgegen dem klaren Wortlaut – davon ausgegangen würde, dass der Gesuchsteller mit diesem Schreiben das Urteil der Vorinstanz vom 4. August 2020 hätte anfechten wollen, wäre einer solchen Beschwerde kein Erfolg beschieden: Die darin enthal- tenen Ausführungen vermögen den gesetzlichen Anforderungen an eine Be-
schwerdebegründung nicht zu genügen, da sich der Gesuchsgegner in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und auf diese auch keinen konkreten Bezug nimmt. So hat sich die beschwerdeführende Partei in ih- rer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvorausset- zung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verwei- sung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung ge- nügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.H.. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Damit wäre auf die Beschwerde selbst dann nicht einzutreten, wenn das Schreiben vom 13. August 2020 als solche entgegenzunehmen gewesen wäre. Ohnehin wäre dieses Schreiben als ungebührlich bzw. gar als querulatorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZPO zu qualifizieren gewesen. 2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass es nicht an ihm ist, dem Gericht Fristen anzusetzen. Den Verfahrensablauf bestimmt das Gericht; ihm allein steht die Verfahrensleitung zu. Demnach ist auf die dem Gericht vom Gesuchsteller angesetzte Frist bis zum 22. Oktober 2020 nicht weiter einzugehen. 2.5 Demnach erweist sich die Beschwerde als verspätet und offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der
Gesuchsteller hat keinen entsprechenden Antrag gestellt; ohnehin wäre ihm zu- folge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je einer Kopie der Urk. 11 und Urk. 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 85'352.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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