Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200154-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 11. Januar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Arbeitslosenkasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. September 2020 (EB200232-K)
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 17. August 2020 vor Vorinstanz das Begehren, es sei ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 29. Juni 2020) für Fr. 7'778.95 zuzüg- lich sämtlicher Betreibungskosten (Vi Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 19. August 2020 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheide (Vi Urk. 3). Diese Verfü- gung wurde dem Gesuchsgegner am 24. August 2020 zugestellt (Vi Urk. 4). Die Frist zur Stellungnahme liess der Gesuchsgegner ungenutzt verstreichen. Mit zu- nächst in unbegründeter Form ergangenem Urteil vom 11. September 2020 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren gut und erteilte der Gesuchstellerin in der oben genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'778.95 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt. Der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Vi Urk. 5). Mit Eingabe vom 14. September 2020 reichte der Ge- suchsgegner bei der Vorinstanz eine Eingabe samt Beilagen ein (Vi Urk. 7 f.). Die begründete Ausfertigung des Urteils (Vi Urk. 10 = Urk. 19) wurde den Parteien am 17. September 2020 zugestellt (Vi Urk. 11). 1.2. Daraufhin wandte sich der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 23. Sep- tember 2020 samt Beilagen erneut an die Vorinstanz (Vi Urk. 12 f.), die ihn mit Antwortschreiben vom 28. September 2020 auf den Abschluss des vorinstanzli- chen Verfahrens hinwies (Vi Urk. 14). Dieselbe Eingabe samt Beilagen, welche der Gesuchsgegner am 23. September 2020 an die Vorinstanz gesandt hatte, und zudem eine Kopie seines Schreibens an die Vorinstanz vom 14. September 2020 sandte er am 25. September 2020 (Datum Poststempel) kommentarlos an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 18 und Urk. 20/1 - 3). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 21) erklärte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Ok- tober 2020, dass er mit seiner Eingabe vom 25. September 2020 beim Oberge-
richt eine Beschwerde habe erheben wollen (Urk. 22). Daraufhin wurde das vor- liegende Beschwerdeverfahren eröffnet. Die innert Frist erhobene Beschwerde vom 25. September 2020 enthält die sinngemässen Anträge, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 18). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinander- setzen (vgl. BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.2.2 m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. 3.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Das umfassen- de Novenverbot entspricht dem Charakter des Rechtsmittels: Es geht nicht um ei- ne Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um ei- ne Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
4.1. Die Vorinstanz erwog nach allgemeinen Ausführungen zur definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG sowie zur Verfügungsgewalt von Ver- sicherern im Bereich gewisser Sozialversicherungen, dass die von der Gesuch- stellerin als private Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 78 AVIG erlassenen Ver- fügungen bzw. Einspracheentscheide als definitive Rechtsöffnungstitel geeignet seien. Die Gesuchstellerin stütze ihre Forderung auf eine von ihr erlassene Kas- senverfügung vom 14. Oktober 2019 betreffend Rückforderung von Leistungen der ALV (Vi Urk. 2/1). Nachdem eine dagegen erhobene Einsprache des Ge- suchsgegners erfolglos geblieben sei (Vi Urk. 2/2), sei die Kassenverfügung vom 14. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen, so dass grundsätzlich ein rechtskräf- tiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliege. Die Rück- forderungsverfügung vom 14. Oktober 2019 und der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 hätten den Gesuchsgegner zur Bezahlung von zu viel bezoge- nen Leistungen im Umfang von Fr. 7'778.95 verpflichtet, welcher Totalbetrag so- mit ausgewiesen sei. Nachdem der Gesuchsgegner mit Mahnung vom 22. April 2020 (Vi Urk. 2/3) dazu aufgefordert worden sei, die in Betreibung gesetzte For- derung von Fr. 7'778.95 innert 10 Tagen zu begleichen, sei die Forderung spätes- tens mit Ablauf dieser Zahlungsfrist am 4. Mai 2020 fällig gewesen. Die Betrei- bung sei am 29. Juni 2020 und somit klar nach Eintritt der Fälligkeit angehoben worden. Sodann sei für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Zahlungsbefehls- kosten (Vi Urk. 2/5) praxisgemäss ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen. Demge- mäss sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zah- lungsbefehl vom 29. Juni 2020) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 7'778.95 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG indes von der Gesuchstellerin zu beziehen. Mangels Antrags sei der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Urk. 19). 4.2. Der Gesuchsgegner macht in seiner ersten Eingabe an die Vorinstanz vom 14. September 2020 sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Frist zur Stel- lungnahme aufgrund eines Missverständnisses verpasst zu haben. Bezüglich der Familienzulagen hätten er und seine Ehefrau keine Doppelzahlungen erhalten,
weswegen sie sowohl die Gesuchstellerin als auch die SVA wiederholt telefonisch kontaktiert hätten. Ohne das Ergebnis der Abklärungen durch die SVA abzuwar- ten, habe die Gesuchstellerin die Betreibung eingeleitet. Die Abklärungen bei der SVA seien noch nicht abgeschlossen. Nach Abschluss der Abklärungen werde er den Betrag gegebenenfalls an die Gesuchstellerin zurückzahlen (Vi Urk. 7 = Urk. 20/3). In seiner Eingabe vom 23. September 2020 führt der Gesuchsgegner sodann sinngemäss aus, nach Überprüfung durch die SVA habe diese ihm die beiliegenden Schreiben (Vi Urk. 13 = Urk. 20/1 - 2) gesandt, um deren gerichtli- che Überprüfung er ersuche. Aufgrund dieser Schreiben gehe er davon aus, dass er gegenüber der Gesuchstellerin keine offenen Schulden habe (Vi Urk. 12 = Urk. 18). 5.1. Der Gesuchsgegner hat die ihm mit Verfügung vom 19. August 2020 (Vi Urk. 3) angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren nicht wahrgenommen. Die Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 24. August 2020 zugestellt (Vi Urk. 4) und lief daher am 3. September 2020 ab. Aufgrund der Säumnis des Gesuchsgegners entschied die Vorinstanz androhungsgemäss auf- grund der Akten. 5.2. Der Gesuchsgegner beanstandet die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht, sondern er räumt ausdrücklich ein, dass er die Frist zur Stellungnahme we- gen eines Missverständnisses verpasst habe (Vi Urk. 7 = Urk. 20/3). 5.3. Von den Säumnisfolgen kann sich eine Partei gegebenenfalls mit Hilfe der Wiederherstellung befreien. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann auf Gesuch der säumigen Partei hin eine Nachfrist gewährt werden, wenn die betreffende Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ein entsprechendes Gesuch ist bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung versäumt worden ist. Vorliegend waren die Eingaben vom 14. und 23. September 2020 an die Vorinstanz gerichtet und der Gesuchsgegner ersuchte sinngemäss um Berücksichtigung derselben (Vi Urk. 7 und Vi Urk. 12). Ob dies als Fristwiederherstellungsgesuch interpretiert werden könnte, kann offenbleiben, zumal der blosse Hinweis auf ein Missverständnis zur
Glaubhaftmachung eines höchstens leichten Verschuldens nicht genügt, so dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung ohnehin nicht gegeben wä- ren. 6.1. Sodann setzt sich der Gesuchsgegner mit den Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Urteil mit keinem Wort auseinander. Damit kommt er seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Das Beschwerdeverfahren dient weder einer Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens noch dazu, das vor Vorinstanz Verpasste nachzuholen. Der Gesuchsgegner brachte die in seinen Eingaben vom 14. und 23. September 2020 enthaltenen Behauptungen nach Ab- schluss des vorinstanzlichen Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren erstmals vor. Bei den Vorbringen des Gesuchsgegners sowie den eingereichten Beilagen handelt es sich daher durchwegs um unzulässige neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, die im Be- schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. 6.2. Hinzu kommt, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht und ob sie begründet ist oder nicht. Massgebend ist im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung wie vorliegend einzig, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG (Stun- dung, Tilgung, Erlass oder Verjährung) gegeben sind. Es handelt sich um ein rei- nes Vollstreckungsverfahren, in welchem es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung geht, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen stützt die Gesuchstellerin ihre Forderung auf die von ihr erlassene Kassenverfügung vom 14. Oktober 2019 (Vi Urk. 2/1), welche nach Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache (Vi Urk. 2/2) in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner gemäss den genannten Entscheiden gegenüber der Gesuchstel- lerin zur Bezahlung von zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 7'778.95 verpflichtet sei, so dass der Totalbetrag ausgewiesen sei. Sodann bejahte die Vorinstanz die Fälligkeit der Forderung aufgrund der Mahnung vom 22. April 2020 (Vi Urk. 2/3). Einwände im Sinne von Art. 81 SchKG waren auf-
grund der Säumnis des Gesuchsgegners von Vornherein nicht zu prüfen. Abge- sehen davon sind selbst den verspätet eingereichten Eingaben des Gesuchsgeg- ners vom 14. und 23. September 2020 keine entsprechenden Einwände zu ent- nehmen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilte. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. Demzufolge bleibt es auch bei der von der Vorinstanz festgelegten Kostenauflage an den Gesuchsgeg- ner (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'778.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 18 und Urk. 20/1 - 3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'778.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. H. Lampel
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