Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200148-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunzi- ker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 22. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsöfffnung
Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Andelfingen vom 21. September 2020 (EB200025-B)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 21. September 2020 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 26. September 2019) zufolge teilweiser Klageanerkennung durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 18. Okto- ber 2019. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 14 = Urk. 17 S. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (Datum Poststempel: 6. Oktober 2020) rechtzeitig (vgl. Urk. 15/1) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): " 1. Das Urteil des Bezirksgericht Andelfingen vom 21. September 2020 ist aufzu- heben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Prozessentschädigung zu be- zahlen. 3. Die Spruchgebühr wird der Beklagten auferlegt." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, in- wiefern der angefochtene Entscheid geändert oder aufgehoben werden soll. Die Beschwerdeanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge sodann zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Im Rechtsbegehren der Klä- gerin fehlt ein Beschwerdeantrag in der Sache. Sie beantragt lediglich die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids. Rechtsmittelanträge sind allerdings im Lich- te der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 und E. 6.2). Aus der Be- schwerdebegründung lässt sich ableiten, was die Klägerin in der Sache beantragt, nämlich dass ihr Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 11'424.– erteilt werde (vgl. Urk. 16 S. 1). Insofern ist von einem genügenden Rechtsmittelantrag auszugehen und auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze sich in ihrem Rechtsöff- nungsbegehren auf zwei Lohnabrechnungen (Urk. 3/1-2) sowie ein Kündigungs- schreiben der Beklagten vom 10. September 2019 (Urk. 3/3), wobei nur letzteres von der Beklagten unterzeichnet worden sei. Das Kündigungsschreiben enthalte jedoch weder eine Schuldanerkennung der Beklagten noch werde darin auf die Lohnabrechnungen verwiesen. Es liege daher kein provisorischer Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Allerdings habe die Beklagte die Lohnforderung im Umfang von Fr. 3'500.– anerkannt, weshalb in diesem Um- fang provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 17 S. 3 f.). 4.1. Die Klägerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts. Sie verlange die Bezahlung ihres Lohns für die Monate Juni und Juli 2019 in der Höhe von total Fr. 11'424.–. Die Beklagte habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich eine Lohnforderung von Fr. 3'500.– anerkannt. Es bestehe kei- ne gesetzliche Pflicht, die monatlichen Lohnabrechnungen zu unterzeichnen. Ent- sprechend seien die Lohnabrechnungen für März, April und Mai 2019 ebenfalls nicht unterzeichnet gewesen. Dennoch sei ihr der Lohn für diese Monate ausbe- zahlt worden. Somit seien die Argumente der Beklagten, auf welche sich die Vor- instanz bezogen habe, nicht nachvollziehbar und willkürlich. Schliesslich sei die Vorinstanz nur bedingt auf ihre Stellungnahme vom 9. Juni 2020 eingegangen.
Gewisse Aussagen der Beklagten (das Kündigungsschreiben stamme von ihr [der Klägerin]; sie sei für Verluste mitverantwortlich) seien haltlos. Dies deute auf eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch den Vorderrichter hin. Der Beklag- ten sei nochmals die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden. Die Vorinstanz habe einseitig und willkürlich auf diese Stellungnahme vom 1. Juli 2020 abgestellt, ohne ihre Argumente zu berücksichtigen (Urk. 16 S. 1 f.). 4.2. Die Klägerin scheint zu übersehen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist sie auf das ordentliche Verfahren zu verweisen (Art. 79 SchKG) –, sondern einzig, ob die Voraussetzun- gen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Die Vorin- stanz musste daher auch nur die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin be- rücksichtigen. Nicht erforderlich war hingegen, dass die Vorinstanz sich in der Entscheidbegründung auch mit denjenigen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und sämtliche Vorbringen ausdrücklich widerlegt, welche für die Ent- scheidfindung unerheblich waren (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 25 m.w.H.). Soweit die Klägerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz nicht auf ihre Vorbringen in der Stellungnahme vom 9. Juni 2020 (Urk. 9) eingegangen ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen (im Wesentlichen zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses) von Bedeutung gewesen wären für die Beurteilung der vor- liegend relevanten Frage, ob ein Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als offensichtlich unbegründet. 4.3. Rechtsöffnung erhält der Gläubiger nur unter den in den Art. 80 bis 82 SchKG genannten Voraussetzungen. Provisorische Rechtsöffnung wäre somit nur dann zu erteilen gewesen, wenn die Lohnforderung der Klägerin auf einer mit Un- terschrift der Beklagten bekräftigten Schuldanerkennung beruht hätte, d.h. wenn die Beklagte sich zur Bezahlung eines bestimmten Betrages unterschriftlich ver- pflichtet hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, war dies vorliegend nicht der Fall, da die Parteien (selbst gemäss Darstellung der Klägerin vor Vorinstanz) nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten (vgl. Urk. 9 S. 1), die ein- gereichten Lohnabrechnungen für Juni und Juli 2019 nicht unterzeichnet wurden
(Urk. 3/1-2) und im unterzeichneten Kündigungsschreiben der Beklagten vom 10. September 2019 lediglich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber die Anerkennung einer bestimmten Schuld bzw. eines bestimmten Lohnausstands erklärt wurde (vgl. Urk. 3/3). In der Folge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abwies, soweit es nicht anerkannt wurde. 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 22. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: rl