Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200144-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 5. Januar 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. September 2020 (EB200231-G)
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ersuchte mit einem am 12. August 2020 bei der Vorinstanz eingegangenen Formular einschliesslich Zahlungsbefehl und weiteren Beilagen (Vi Urk. 1 ff.) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2020) um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 11'599.30 nebst 5 % Zins seit dem 11. August 2019. Mit Verfügung vom 14. August 2020 ordnete die Vorinstanz die schriftliche Durchführung des Verfahrens an. Sodann setzte sie der Gesuchstellerin einerseits Frist an, um das Rechtsöffnungsbegehren schriftlich zu begründen und um allfällige Beweismittel sofort einzureichen oder zu bezeichnen, und andererseits, um einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten (Vi Urk. 5). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Vi Urk. 7). Am 27. August 2020 und damit ebenfalls fristgerecht reichte die Gesuchstellerin eine Begründung ihres Rechtsöffnungsbegehrens ein (Vi Urk. 8). Mit Urteil vom 11. September 2020 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens. Sodann wurde davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) keine Parteientschädigung verlangt hatte (Vi Urk. 10 = Urk. 13). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. September 2020 (Datum Poststempel, eingegangen am 28. September 2020) innert Frist (Vi Urk. 11) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 12 S. 1).
provisorischen Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Rechnung Nr. 2 vom 11. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 11'599.30 (Vi Urk. 3/2 = Anhang von Urk. 12) sowie auf die mit dem Gesuchsgegner via E-Mail (Vi Urk. 3/5) und Whatsapp (Vi Urk. 3/6) ausgetauschten Nachrichten stütze. Dabei handle es sich indessen weder um einen gerichtlichen Entscheid noch um eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, woraus sich die Pflicht des Gesuchsgegners zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung ergeben würde. Die Gesuchstellerin vermöge entsprechend keinen gültigen Rechtsöffnungstitel vorzulegen, weshalb das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen sei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Gerichtskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen und es sei überdies davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner keine Parteientschädigung verlangt habe, ihm mangels Umtrieben aber ohnehin keine solche zuzusprechen wäre (Urk. 13 Erw. 2.2 ff.). 4.2. Die Gesuchstellerin führt in der Beschwerdeschrift aus, auf der Rechnung Nr. 2 der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner vom 11. Juli 2020 (recte 2019) würden die Arbeitsleistungen von C._____ berechnet. Dieser habe unter anderem im Mai und Juni 2019 für D._____ AG bzw. den Gesuchsgegner als Geschäftsführer und Skipper gearbeitet. Dazu verweist die Gesuchstellerin einerseits auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen (Urk. 15/1 - 8) und nennt andererseits diverse Zeugen. Sodann macht die Gesuchstellerin geltend, gemäss den beiliegenden Unterlagen sei klar zu sehen und bewiesen, dass der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin, namentlich C., für einen fixierten Zeitraum im Jahre 2019 als Geschäftsführer von D. AG angestellt habe und C._____ gemäss diversen Belegen diese Arbeitsleistung getätigt habe (Urk.12 S. 1 f.). 4.3. Die Gesuchstellerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern sie wiederholt im Wesentlichen ihren vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach ihr der Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 11'599.30 gemäss Rechnung Nr. 2 (Vi Urk. 3/2) schulde. Insbesondere geht
die Gesuchstellerin mit keinem Wort auf die zentrale Erwägung der Vorinstanz ein, wonach kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. In diesem Zusammenhang ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht wie in einem ordentlichen Verfahren (Art. 79 SchKG) die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern einzig, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, welche sich aus den Art. 80 ff. SchKG ergeben. Massgebend ist dabei in erster Linie das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Da die Gesuchstellerin sich nicht mit dieser Frage auseinandersetzt und nicht darlegt, weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz eines fehlenden gültigen Rechtsöffnungstitels unzutreffend sein sollte, kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Schon allein aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 4.4. Sodann reicht die Gesuchstellerin eine Reihe von Unterlagen ein, die sie vor Vorinstanz nicht eingereicht hat (Urk. 15/1a, 15/1b, 15/6 - 8 sowie die Kontoauszüge in Urk. 15/2). Auch nennt sie mehrere vor Vorinstanz nicht erwähnte Zeugen (Urk. 12 S. 2). Das Beschwerdeverfahren stellt indessen keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, in welchem das vor Vorinstanz Vorgetragene unbeschränkt wiederholt und ergänzt und somit bisher Verpasstes nachgeholt werden könnte. Bei all den erstmals im Beschwerdeverfahren angerufenen Beweismitteln handelt es sich um unzulässige Noven, die dementsprechend unbeachtlich sind. 4.5. Selbst wenn man aber die Vorbringen der Gesuchstellerin einschliesslich der eingereichten Unterlagen berücksichtigen würde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. 4.6. Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin vor Vorinstanz sei C._____ vom 1. März bis Ende September 2019 beim Gesuchsgegner als Projektleiter des Segelcharters D._____ AG angestellt gewesen. Die D._____ AG habe sich damals wie auch heute noch in Gründung befunden, weshalb C._____ gemäss mündlichem Arbeitsvertrag zu einem Pauschal-Lohn von Fr. 5'000.00 pro Monat direkt beim Gesuchsgegner angestellt gewesen sei (Vi Urk. 8 S. 1 f.). Im Beschwerdeverfahren macht die Gesuchstellerin sodann
geltend, C._____ sei vom Gesuchsgegner angestellt worden und habe als Geschäftsführer und Skipper für die D._____ AG bzw. den Gesuchsgegner gearbeitet (Urk. 12 S. 1 f.). Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin erschliesst sich nicht, weshalb sie Gläubigerin einer Forderung für Arbeitsleistungen sein sollte, welche von C._____ als Angestellter des Gesuchsgegners erbracht worden seien. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Gesuchstellerin in erster Linie den Detailhandel mit Bodenbelägen, Teppichen, Vorhängen und Möbeln sowie Handel mit Waren aller Art. Somit spricht auch der Zweck der Gesuchstellerin gegen einen Anspruch für Arbeitsleistungen, die von C._____ im Rahmen einer Anstellung beim Gesuchsgegner als Geschäftsführer und Skipper bei Segelchartergeschäften bzw. Segeltörns erbracht worden seien. Für die als bezahlt bezeichneten vier Rechnungen an die D._____ AG, welche gemäss Darstellung der Gesuchstellerin und den auf den Rechnungen aufgeführten Positionen ebenfalls Arbeitsleistungen von C._____ im Jahre 2019 betreffen, erfolgte die Überweisung der Beträge denn auch auf ein auf C._____ und E._____ lautendes Privatkonto (Urk. 15/2). Allein die Tatsache, dass C._____ Verwaltungsratspräsident der Gesuchstellerin ist, vermag jedenfalls keinen entsprechenden Anspruch der Gesuchstellerin zu begründen. Somit erscheint gestützt auf die Darstellung der Gesuchstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Forderung ihre Aktivlegitimation fraglich. 4.7. Die Gesuchstellerin stützt sich auf ihre an den Gesuchsgegner adressierte Rechnung Nr. 2 vom 11. Juli 2019. Demgemäss werden für die Arbeitsleistung von C._____ für Mai und Juni 2019 je Fr. 5'000.00 verrechnet, was zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer den Rechnungsbetrag von Fr. 11'599.30 ergibt (Vi Urk. 3/2). Sodann verweist die Gesuchstellerin auf den E-Mail-Verkehr sowie die Whatsapp Chat-Nachrichten mit dem Gesuchsgegner, worin gemäss ihrer Darstellung Zahlungsversprechen enthalten seien (Urk. 12 S. 2). Provisorische Rechtsöffnung wird indessen nur dann erteilt, wenn die Forderung des Gläubigers auf einer durch die Unterschrift des Betriebenen bekräftigten Schuldanerkennung beruht, wenn der Betriebene sich mit anderen
Worten zur Bezahlung eines bestimmten Betrages unterschriftlich verpflichtet hat. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen. Demgegenüber stellt eine Erklärung per E-Mail mangels Unterschrift keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 12, 14, 21 und 25 m.H.). Aus demselben Grund fallen Whatsapp Chat-Nachrichten als Rechtsöffnungstitel ausser Betracht. Abgesehen davon liegt zwar ein E-Mail von D._____ an "..." vom 23. August 2019 vor, in welchem Fritz dem C._____ eine Überweisung von Fr. 11'599.30 und damit in Höhe des geltend gemachten Forderungsbetrags in den nächsten Tagen ankündigt, allerdings bezogen auf eine Rechnung vom 7. August 2019 (Urk. 15/3a = Vi Urk. 3/5). Nachdem es gemäss der streitgegenständlichen Rechnung vom 11. Juli 2019 in dieser um Pauschalbeträge von Fr. 5'000.00 pro Monat geht (Vi Urk. 3/2) und ab dem 23. August 2019 mehrere Zahlungen des Gesuchsgegners auf das Privatkonto von C._____ und E._____ erfolgten (Urk. 15/2), ist keineswegs klar, dass sich das betreffende E-Mail auf die streitgegenständliche Rechnung bezieht. In den weiteren eingereichten E-Mails sowie in den Whatsapp-Nachrichten (Vi Urk. 3/5-6, Urk. 15/3b, Urk. 15/5) erfolgt sodann nirgends eine konkrete Bezugnahme auf die Rechnung vom 11. Juli 2019 oder den geltend gemachten Forderungsbetrag. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin liegt somit kein Zahlungsversprechen in Bezug auf die Rechnung Nr. 2 vom 11. Juli 2019 (Vi Urk. 3/2) vor. 4.8. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und ist daher abzuweisen. Demzufolge bleibt es auch bei der von der Vorinstanz festgelegten Kostenauflage an die Gesuchstellerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28) auf
Fr. 500.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge Unterliegens (Art. 106 As. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 und Kopien von Urk. 15/1 - 8, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'599.30.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
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