Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200118-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S Janssen, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. September 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 4. August 2020 (EB200219-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. August 2020 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2020) – für Fr. 200.-- direkte Bundessteuer 2019 und Fr. 60.-- Mahngebühr – ab; die Kosten wurden dem Kan- ton Bern auferlegt (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 26. August 2020 eine als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde. Er stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7 S. 1): "Fordere eine Prozessentschädigung von 500 Franken." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 14. Au- gust 2020 zugestellt (Urk. 6/1). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 8 Dispo- sitiv-Ziffer 6). Die Frist lief demzufolge am 24. August 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 26. August 2020 zur Post gegeben (Briefum- schlag bei Urk. 7) und ging am Folgetag beim Obergericht ein. Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden; auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden. b) Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsöffnungsgesuch der Gegenpartei dann nicht zur Stellungnahme zugestellt werden muss, wenn das Gesuch dem Gericht offensichtlich unzulässig oder un- begründet erscheint (Art. 253 ZPO). In diesen Fällen fällt regelmässig der Gegen- partei kein relevanter Aufwand an, weshalb auch keine Grundlage für die Zuspre- chung einer Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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