Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200117-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber F. Rieke Urteil vom 11. September 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Verein B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Juli 2020 (EB200774-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. Juli 2020 wies das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2020) – für Fr. 903'874.25 Schadenersatz nebst Zins – ab und auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 300.-- dem Gesuchstel- ler (Urk. 4 = Urk. 8). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 21. August 2020 fristgerecht (Urk. 5a) Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeschrift lassen sich die sinngemäs- sen Beschwerdeanträge entnehmen (Urk. 7, beso. letztes Blatt): 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsge- such des Gesuchstellers sei gutzuheissen. 2. Dem Gesuchsteller sei für die durch das vorinstanzliche Verfahren ver- ursachten Verletzungen eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 15'200.--, total Fr. 35'200.-- zuzusprechen. 3. Sämtliche Prozesskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 4. Es sei bis spätestens 2. September 2020 zu einer mündlichen Verhand- lung vorzuladen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was nicht im vor- instanzlichen Verfahren vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Da ohnehin keine neuen Behauptungen mehr möglich sind, kann der Entscheid im Beschwerdever- fahren aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich dementsprechend mit den Ent- scheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwer- deverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Be- gründung anzusetzen (vgl. Art. 132 ZPO), sondern ist die Beschwerde abzuwei- sen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Af- heldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). c) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Rechtsöffnungsgesuch sei ungenügend begründet; insbesondere sei darin kein Rechtsöffnungstitel bezeich- net worden. Da sich das Gesuch ohnehin als offensichtlich unbegründet erweise, sei keine Frist zur Verbesserung anzusetzen (Urk. 8 Erwägung 2). Ein Gläubiger habe seinen Anspruch gemäss Art. 79 SchKG grundsätzlich im Erkenntnisverfah- ren geltend zu machen. Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn der Gläu- biger dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vorle- ge. Der Gesuchsteller habe keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht. Er habe zwar verschiedene Dokumente eingereicht; keines dieser Dokumente bilde jedoch ei- nen Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen (Urk. 8 Erwägung 3). d) Der Gesuchsteller legt in seiner Beschwerde vorab im Wesentlichen seine Sicht der Dinge dar, dass seine Schadenersatzforderung noch nicht verjährt sei, dass die Strafuntersuchungsbehörden zu Unrecht seine Strafanzeigen nicht anhand genommen hätten und dass das Obergericht Zürich, III. Strafkammer, ihn verletzend behandle (Urk. 7 Blatt 1-6). Sodann macht der Gesuchsteller geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine umfassende Begründung des Rechtsöff- nungsgesuchs verlangt, denn gemäss Art. 219 und Art. 221 ZPO müsse eine Kla- ge keine Begründung enthalten. Im Übrigen habe er in seiner Eingabe bewiesen, dass die Rechtsverweigerung des Obergerichts, III. Strafkammer, einem Rechts-
öffnungstitel entspreche (Urk. 7 Blatt 6-8). Entgegen der Vorinstanz sei in Art. 79 SchKG nicht erwähnt, dass er seinen Anspruch zuerst in einem Erkenntnisverfah- ren geltend machen müsse (Urk. 7 Blatt 9). Die darauf folgenden (in überlange, jedoch unvollendete Sätze gekleideten) Beschwerdevorbringen (Urk. 7 Blatt 9-12) sind nicht verständlich. e) Soweit die Beschwerdevorbringen keine konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen beinhalten (Urk. 7 Blatt 1-6), kann darauf nicht eingegangen werden (oben Erwägung 2.b). Ebenso wenig kann auf die nicht ver- ständlichen Vorbringen (Urk. 7 Blatt 9-12) eingegangen werden. f) Ein Rechtsöffnungsgesuch hat ein Rechtsbegehren, die Tatsachenbe- hauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b, d und e ZPO); es muss damit eine Begründung in tatsächlicher Hinsicht, d.h. eine Darlegung des Tatsachenfunda- ments des geltend gemachten Anspruchs (auf Rechtsöffnung), enthalten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand von eingereichten Unterlagen den rechtlich relevanten Sachverhalt für den Gesuchsteller herauszufiltern (vgl. dazu im Einzel- nen OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. III.2). Je komplexer ein Sachverhalt ist, desto umfassender ist das Gesuch zu begründen. Da jedoch die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch letztlich nicht wegen ungenügender Begründung ab- gewiesen hat, sondern wegen Fehlens eines Rechtsöffnungstitels, ist hierauf nicht weiter einzugehen. g) Das Rechtsöffnungsverfahren ist kein Gerichtsverfahren, in welchem über Bestand und Höhe einer Forderung entschieden wird. Eine Forderung ist grundsätzlich in einem gewöhnlichen Zivilprozess geltend zu machen und in je- nem Verfahren wird dann über die Forderung entschieden (Erkenntnisverfahren). Um Rechtsöffnung zu erlangen, muss der Gläubiger dem Rechtsöffnungsgericht entweder einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, in welchem der Schuld- ner zu einer bestimmten Zahlung an den Gläubiger verpflichtet wird, vorlegen (Art. 81 Abs. 1 SchKG), oder aber eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerken- nung, in welcher dieser eine bestimmte Schuld gegenüber dem Gläubiger aner- kannt hat (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die vom Gesuchsteller geltend gemachte
"Rechtsverweigerung" des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Urk. 7 Blatt 8), kann von vornherein keinen Rechtsöffnungstitel darstellen, denn eine Rechtsverweigerung kann naturgemäss nur darin bestehen, dass eben kein für den Gesuchsteller günstiger Entscheid ergangen ist. Im Übrigen macht der Gesuchsteller in seiner Beschwerde nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren einen gerichtlichen Entscheid, in welchem ihm die betriebene Forde- rung zugesprochen worden wäre, eingereicht hätte. Ebenso wenig macht er gel- tend, dass er eine entsprechende Schuldanerkennung des Gesuchsgegners ein- gereicht hätte. h) Die Vorinstanz hat damit das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abge- wiesen. Damit hat die Vorinstanz ebenso zu Recht die Gerichtskosten dem Ge- suchsteller auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 ZPO). i) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 903'874.25 (Urk. 8 S. 1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner er- wuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Zürich, 11. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lb