Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200100-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. August 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. Juni 2020 (EB200163-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 10. September 2019) – gestützt auf eine Schadenersatzverfügung der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'685.60; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchs- gegners geregelt und der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zuge- sprochen (Urk. 7 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 30. Juli 2020 Beschwerde mit den Beschwerdeanträgen (Urk. 14 S. 1 und S. 2): "Ich beantrage, dass der Einspracheentscheid des Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr. EB200163-M/K01 aufgehoben wird und auf meine Einsprache eingetreten wird." "1. Ich verlange, dass ich von dieser Forderung (CHF 2'685.60) von der B._____ von Bellinzona frei gesprochen werde. 2. Mir für diverse Umtriebe und Unannehmlichkeiten eine Parteientschädi- gung von pauschal CHF 500.00 zugesprochen wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das vorinstanzliche Urteil enthält eine unzutreffende Rechtsmittelbe- lehrung (innert 10 Tagen könne eine Begründung verlangt werden; Urk. 15 Dispo- sitiv-Ziffer 6). Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 verlangte der Gesuchsgegner frist- gerecht (vgl. Urk. 8/1) eine Begründung (Urk. 10), worauf ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Juli 2020 mitteilte, dass auf dieses Begründungsgesuch infol- ge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werden könne, da das vorinstanzliche Urteil bereits vollständig begründet sei (Urk. 11; dem Gesuchsgegner samt der korrekten Rechtsmittelbelehrung zugestellt am 21. Juli 2020, Urk. 12). Unter Be- rücksichtigung, dass der Gesuchsgegner auf die unzutreffende Rechtsmittelbeleh- rung vertrauen durfte und seine Beschwerde (Postaufgabe 30. Juli 2020) innert 10 Tagen seit Kenntnis der korrekten Rechtsmittelbelehrung erhoben hat, erfolgte
diese fristgerecht und kann auf sie eingetreten werden. Einer Aufhebung des vor- instanzlichen Schreibens vom 15. Juli 2020 (EB200163-M/K01) bedarf es nicht. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf ihre Verfügung vom 28. Juni 2018, mit welcher der Gesuchsgegner zur Leis- tung eines Schadenersatzes von Fr. 2'685.60 für geschuldete [von der C._____ GMBH, Filiale Chiasso, nicht bezahlte] Beiträge für die Periode Juli 2014 bis Mai 2015 verpflichtet worden sei. Diese Verfügung sei rechtskräftig und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners sei erst nach Fristablauf er- folgt, weshalb sie unbeachtlich sei; der Gesuchsgegner habe damit innert Frist keine Einwendungen erhoben. Daher sei die definitive Rechtsöffnung antragsge- mäss zu erteilen (Urk. 15 S. 2-3). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde (wie schon in seiner verspäteten Stellungnahme vom 19. Juni 2020; Urk. 5) zusammengefasst gel- tend, er habe im Mai 2015 festgestellt, dass D._____ ihn getäuscht habe, daher sein kurzer Eintrag im Handelsregister für die C._____ GmbH. Für alle Tätigkeiten und Zahlungen, die mit dieser Firma zu tun hätten, sei D._____ allein verantwort- lich. Dieser habe ihm nie Einsicht in die Geschäfte gegeben und ihn mit falschen Angaben informiert. Im Weiteren sei er (der Gesuchsgegner) der italienischen Sprache nicht mächtig und wisse nicht, worum es sich bei dieser Angelegenheit genau handle. Diese Forderung müsse bei D._____ eingefordert werden (Urk. 14). d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich allesamt gegen die Forderung als solche. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechts- öffnung ist nun aber ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um
die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wur- de. Vorliegend wurde über die betriebene Forderung in der Verfügung der Ge- suchstellerin vom 28. Juni 2018 entschieden. Diese Verfügung darf im Rechtsöff- nungsverfahren nicht mehr überprüft werden (dafür wäre das in jener Verfügung angegebene Rechtsmittel zu ergreifen gewesen; vgl. Urk. 2/3/1 S. 4). Das Gesetz lässt in diesem Verfahren keine Einwendungen gegen die Forderung selber zu, sondern es können nur noch Zahlung, Stundung oder Verjährung geltend ge- macht werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'685.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 220.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 220.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 14. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am