Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200095-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 29. Dezember 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2020 (EB200164-G)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 23. Juni 2020 wies das Bezirksgericht Meilen (Vor- instanz) das von der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin) gestellte Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2019) ohne Anhörung des Ge- suchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) ab (Urk. 6 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 9 S. 2): 1. Es sei dem Antrag auf Rechtsöffnung unter Aufhebung der angegriffe- nen Entscheidung zu entsprechen und 2. der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die Be- treibung aus dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Pfannenstiel mit der Nummer ... vom 02.07.2019 über CHF 33'339.75; 3. die Kosten beider Verfahren seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. c) Mit Eingabe vom 7. September 2020 bezeichnete die Gesuchstellerin aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz (Urk. 14-19). Der einver- langte Kostenvorschuss ging in Höhe von Fr. 745.28 fristgemäss ein (Urk. 20). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist zu Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 22). Der Gesuchsgegner liess sich in- des nicht vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht. d) Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-8) wurden beigezogen. 2. Mit Verfügung vom 10. August 2020 war der Gesuchstellerin (u.a.) Frist an- gesetzt worden, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, dass auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss weder innerhalb der an- gesetzten Frist noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist bezahlt werde (Urk. 17 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin leistete in der Folge innert Frist einen Vorschuss in Höhe von Fr. 745.28 (Urk. 20).
Bei der Verfügung vom 10. August 2020 handelt es sich um einen prozess- leitenden Entscheid, der in Wiedererwägung gezogen werden kann (ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 98 N 11). Die geringfügige Differenz zwischen dem ver- langten und dem tatsächlich geleisteten Kostenvorschuss lässt sich ohne Weite- res mit einer Währungsproblematik erklären, wurde die Bezahlung doch in Fremdwährung veranlasst (Urk. 20). Auf die Nachforderung der fehlenden Fr. 4.72 ist zu verzichten. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 4. Nach allgemeinen Ausführungen zu den Substantiierungslasten im Rechtsöffnungsverfahren erwog die Vorinstanz, das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin enthalte – abgesehen vom Rechtsbegehren – keinerlei Ausfüh- rungen zur Zusammensetzung der in Betreibung gesetzten Forderung. Die Ge- suchstellerin verweise schlicht auf eine Vergleichsvereinbarung (mit Verweis auf Urk. 4/5), führe dazu aus, dass sechs Raten zu je EUR 333.34 hätten verein- nahmt werden können (mit Verweis auf Urk. 1 S. 2 f.) und verweise dann wiede- rum auf eine als Beilage eingereichte Aufstellung "Forderungskonto" (mit Verweis auf Urk. 4/6). Der Betrag der ausstehenden und in Betreibung gesetzten Forde- rung sei somit nicht bestimmt und auch nicht ohne Weiteres bestimmbar. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, in den eingereichten Unterlagen die einzelnen Positi- onen zusammenzusuchen. Es könne somit zusammenfassend festgehalten wer- den, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 11. Juni 2020 den Anforderungen betreffend das rechtsgenügende Substantiieren nicht gerecht werde und das Gesuch vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 10 E. 3). 5. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels sei es dem Rechtsöffnungsgericht nicht ge- stattet, zu prüfen, ob die darin verurkundete Forderung bestehe oder nicht. Es
handle sich um ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem nur noch die Ein- wendungen gemäss Art. 81 SchKG geltend gemacht werden könnten. In einem zweiten Schritt werde geprüft, ob materielle oder verfahrensrechtliche Hindernisse bestünden. Soweit die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine fehlende Substantiie- rung vorwerfe, sei auf den obergerichtlichen Grundsatzentscheid verwiesen, wo- nach im Fall, dass die geltend gemachte Forderung durch den Rechtsöffnungstitel gedeckt sei, eine Substantiierung durch den Gläubiger gar nicht nötig sei, viel- mehr obliege es dem Schuldner, substantiierte Einwendungen zu erheben (mit Verweis auf ZR 114 (2015) Nr. 12 Erw. 4). Mache die Gesuchstellerin somit nur einen Teilbetrag dessen geltend, was der Rechtsöffnungstitel als vollstreckbare Summe ausweise, so sei das Begehren begründet. Vorliegend habe die Gesuch- stellerin einen Rechtsöffnungstitel entsprechend dem Lugano-Übereinkommen über EUR 48‘260.09 mit auf die Gesuchstellerin umgeschriebener Vollstre- ckungsklausel gemäss § 727 ZPO/D vorgelegt und einen wesentlich geringeren Betrag von Fr. 33'339.75 geltend gemacht. Es müsse gemäss dem angeführten Entscheid des Zürcher Obergerichts zwischen der Titulierung und den über die Sicherungsabrede verbundenen Darlehensverpflichtungen unterschieden werden. Dies habe die Vorinstanz verkannt (Urk. 9 S. 3 ff.). Der Gesuchsgegner liess sich hierzu nicht vernehmen (vgl. Urk. 22). 6. Die Gesuchstellerin bezeichnete in ihrem Rechtsöffnungsgesuch aus- drücklich die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars C._____ vom 16. Dezember 1996 (Urkundenrolle-Nr. 774/96) als Rechtsöffnungstitel (vgl. Urk. 1 "Rechtsöffnungstitel" und "Forderungsgrund"), welche gemäss § 794 Abs. 1 Ziff. 5 der deutschen Zivilprozessordnung einen Vollstreckungstitel dar- stellt. In Ziffer 4 der genannten Urkunde hat der Gesuchsgegner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Grundschuldbetrags und der Zinsen übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen (vgl. Urk. 4/3 S. 1 f.). Der in der Urkunde festgehaltene Grundschuldbetrag betrug insgesamt DM 248'700,– zuzüglich Zins (vgl. Urk. 4/3). Zwischenzeitlich ist der Euro an die Stelle der Währungen der teil- nehmenden Mitgliedstaaten getreten (Art. 3 der Verordnung [EG] Nr. 974/98 des
Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro; EuroVO II). Wird in Rechts- instrumenten – d.h. in Rechtsvorschriften, Verwaltungsakten, gerichtlichen Ent- scheidungen, Verträgen, einseitigen Rechtsgeschäften, Zahlungsmitteln (vgl. Art. 1 EuroVO II) –, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auf nationale Wäh- rungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro- Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen (Art. 14 Eu- roVO II). Der Umrechnungskurs wurde auf DM 1,95583 = 1 Euro festgesetzt (Art. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaa- ten, die den Euro einführen; EuroVO III). Der in der als Rechtsöffnungstitel einge- reichten öffentlichen Urkunde genannte Betrag von DM 248'700.– entspricht somit EUR 127'158.29. Als Minus ist der verlangte Betrag damit grundsätzlich ohne Weiteres vom eingereichten Rechtsöffnungstitel gedeckt (vgl. auch ZR 114 (2015) Nr. 12; OGer ZH RT170190 vom 07.03.2018, E. 2.3.). Weiterer Erläuterungen hinsichtlich des Forderungsbetrages bedurfte es seitens der Gesuchstellerin da- mit nicht. Daran ändert auch nichts, dass die eingereichte notarielle Urkunde die "Westfälische Hypothekenbank Aktiengesellschaft" in Dortmund als Gläubigerin ausweist. Ob die Gesuchstellerin ihre Aktivlegitimation bezüglich der geltend ge- machten Forderung rechtsgenügend nachgewiesen hat oder nicht, wird die Vor- instanz zu prüfen haben (vgl. nachfolgend Ziff. 8). 7. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, im Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2019 sei als Forderungsgrund "Grundschuldbestellungsurkunde des Notars C._____ zu Oldenburg vom 16.12.1996 UR-Nr. 774/1996, § 780 BGB" angege- ben. Die Gesuchstellerin führe in ihrem Gesuch mehrfach aus, dass es sich hier- bei um ihren Rechtsöffnungstitel handle und habe diese Urkunde als Beilage zu ihrem Gesuch eingereicht. Allerdings habe die Gesuchstellerin ihr Gesuch vor- nehmlich damit begründet, dass die in der Vergleichsvereinbarung vom 7. bzw. 23. Mai 2011 vereinbarten Raten à EUR 333.34 ab Dezember 2011 nicht mehr hätten vereinnahmt werden können. Es erscheine daher äusserst fraglich, ob zwi- schen der in Betreibung gesetzten Forderung und dem eigentlichen Rechtsöff- nungstitel, auf den sich die Gesuchstellerin beziehe – nämlich die Vergleichsver-
einbarung –, überhaupt Identität gegeben sei. Diese Frage könne aber offenblei- ben, da das Gesuch aus dem vorgenannten Grund abzuweisen sei (Urk. 10 E. 4). Die Vorinstanz entschied damit nicht abschliessend darüber, ob die in Be- treibung gesetzte Forderung mit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiese- nen Forderung identisch sei. Insofern ist grundsätzlich nicht weiter darauf einzu- gehen. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöff- nungsgesuch – wie die Vorinstanz selbst ausführte – ausdrücklich auf die notariel- le Urkunde stützte (Urk. 1 "Rechtsöffnungstitel"; siehe auch vorstehende Ziffer; vgl. Urk. 9 S. 3). Zutreffend ist zwar, dass die nicht anwaltlich vertretene Gesuch- stellerin im Weiteren noch eine "Vergleichsvereinbarung" vom 7. bzw. 23. Mai 2011 einreichte (vgl. Urk. 4/5). In ihrer Gesuchsbegründung hielt sie in diesem Zusammenhang aber fest, dass gestützt auf die Vergleichsvereinbarung zunächst sechs Raten zu je EUR 333.34 hätten vereinnahmt werden können, der Ge- suchsgegner nach Ausbleiben der Ratenzahlung für den Dezember 2011 ge- mahnt und dem damaligen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners schliesslich mit- geteilt worden sei, dass die Vereinbarung infolge Nichtzahlung gemäss Ziffer 6 "hinfällig sei" (vgl. Urk. 1 S. 2 f.; vgl. Urk. 9 S. 3). Insofern erscheint die vor- instanzliche Schlussfolgerung, die Gesuchstellerin habe sich auf die Vereinbarung als Rechtsöffnungstitel gestützt und es erscheine äussert fraglich, ob die in Be- treibung gesetzte Forderung mit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiese- nen Forderung identisch sei, nicht nachvollziehbar. 8. Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als begründet. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Da der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht angehört worden ist, erweist sich das Verfahren als nicht spruchreif. Dem- entsprechend ist die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 9. a) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über die
Parteientschädigung bzw. Umtriebsentschädigung dem neuen Entscheid der Vor- instanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid Art. 104 N 7). b) Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) und ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Zudem ist vorzumerken, dass die Gesuchstel- lerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 745.28 geleistet hat (vgl. Urk. 20). Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2020 aufgeho- ben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdever- fahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin für die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 745.28 geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'339.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Dezember 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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