Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200093-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 13. August 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Berikon, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Juli 2020 (EB200128-M)
Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 3. Juli 2020, worin der Gesuchstel- lerin in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Zah- lungsbefehl vom 29. Oktober 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 30'909.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2019 erteilt und im Mehrbetrag das Rechtsöffnungs- gesuch abgewiesen wurde (Urk. 15 Dispositivziffer 1), nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Juli 2020 (gleichen- tags zur Post gegeben und am 20. Juli 2020 eingegangen), in welcher er sinnge- mäss um Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage ersucht ("...beantrage ich, Fristerstreckung zur Vorbereitung für das weitere Vorgehen. Da während der kur- zen Frist im Urteil, keine Möglichkeit bestanden hat, eine anwaltliche Vertretung zu finden..."; Urk. 14), in der Erwägung, dass mit Verfügung vom 23. Juli 2020 (Urk. 16) das Fristerstre- ckungsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen wurde, unter Hinweis darauf, dass die gesetzliche und damit richterlich nicht abänderbare Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien (15. Juli bis 31. Juli 2020; Art. 56 Ziff. 2 SchKG) – sich bis Mittwoch, 5. August 2020, verlängerte (Art. 63 SchKG), in der weiteren Erwägung, dass innert Frist und bis heute keine Beschwerde- schrift des Gesuchsgegners eingegangen und das Beschwerdeverfahren ent- sprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten ist, da der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Aufwendungen im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 13. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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