Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200091-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunzi- ker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 22. Oktober 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch X._____
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Männedorf und Römisch-Katholische und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt Männedorf
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juli 2020 (EB200120-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 1. Juli 2020 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 24. April 2020) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramts des Kantons Zürich vom 7. November 2018 und den Einspracheentscheid des Steueramts des Kantons Zürich vom 1. April 2019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie die entsprechen- de Schlussrechnung vom 18. April 2019 definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'885.20 nebst Zins zu 4.5% seit dem 24. April 2020, Fr. 266.80 Zinsbelastung bis am 23. April 2020 sowie die Betreibungs- und Prozesskosten (Urk. 12 S. 6 = Urk. 15). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführ- erin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 20. Juni 2020 (Datum Post- stempel: 20. Juli 2020) rechtzeitig (vgl. Urk. 13/1) Beschwerde und stellte folgen- den Anträge (Urk. 14 S. 1): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen (EB200120-G) vom 1. Juli sei aufzuhe- ben. 2. Es seien die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge der Gesuchs- gegnerin gutzuheissen und das Rechtsöffnungsverfahren sei abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Stützt sich der ange- fochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen oder enthält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die beschwerdeführende Partei
in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (vgl. BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2 m.w.H.). Was nicht in dieser Weise ge- rügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, ein Rechtsöffnungsentscheid erwachse in der laufen- den Betreibung in materielle Rechtskraft, weswegen ein abgewiesenes Begehren nicht erneuert werden könne. In einer neuen Betreibung habe der alte Rechtsöff- nungsentscheid hingegen keine materielle Rechtkraft (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 80 f.). Es sei den Gesuchstellern daher unbenommen gewesen, trotz des abweisenden Urteils vom 21. April 2020 im Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB200084-G nach Einleitung einer neuen Betreibung erneut Rechtsöffnung für die nämliche Steuerforderung zu begehren. Die Gesuchsteller verlangten definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen Einschätzungsentscheid bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 7. November 2018 (Urk. 3/2), einen Einspracheentscheid vom 1. April 2016 (recte: 2019; Urk. 3/1) und die Schlussrechnung vom 18. April 2019 (Urk. 3/8). Gemäss Rechtskraftbescheini- gung vom 27. Januar 2020 (Urk. 3/3) sei der Einspracheentscheid unangefochten geblieben. Bei den genannten Dokumenten handle es sich somit um rechtskräfti- ge und vollstreckbare Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde. Die Gesuchsteller verfügten damit über gültige definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gegenüber der Gesuchsgegnerin für die in Betreibung gesetzte Forderung (Urk. 15 S. 2 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin sei unterblieben, da sie ihre mangelhaft unterzeichnete Eingabe vom 26. März 2020 trotz entsprechender Aufforderung nicht rechtsgenüglich unterzeichnet eingereicht habe, so dass diese als nicht erfolgt gelte. Soweit sie im vorangegangenen Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht habe, die Veranlagungsverfügung und die Steuerrechnung 2016 seien mit einem offensichtlichen Fehler behaftet, indem die Steuerbehörde fälschlicherweise von einem Reingewinn von Fr. 30'000.– anstatt von Fr. 24'300.– ausgegangen sei, kritisiere sie die materielle Begründetheit des
definitiven Rechtsöffnungstitels. Eine inhaltliche Überprüfung desselben sei dem Rechtsöffnungsgericht indessen – mit Ausnahme von nichtigen Verfügungen – verwehrt, eine solche wäre von der Gesuchsgegnerin im Rahmen eines Rekurses zu verlangen gewesen. Das der Sache zugrundeliegende steuerrechtliche Verfah- ren weise jedenfalls keine Mängel auf, welche eine Nichtigkeit der Rechtsöff- nungstitel begründen könnten. Selbst wenn also die Stellungnahme der Gesuchs- gegnerin aus dem Verfahren EB200084-G zu beachten gewesen wäre, hätte die- se keine stichhaltigen Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Ebenso wenig sei ein von Amtes wegen zu beachtender Nichtigkeitsgrund aus- zumachen. Den Gesuchstellern sei daher antragsgemäss definitive Rechtsöff- nung zu erteilen (Urk. 15 S. 4 f.). 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid habe sie sehr wohl innert Frist die eingeforderten Unter- lagen eingereicht. Dies sei durch eine Quittung der Post sowie Kopien der einge- reichten Dokumente nachgewiesen. Da die Vorinstanz somit zu Unrecht auf die von ihr erhobenen Einwendungen nicht eingegangen sei, sei im Sinne ihrer An- träge zu entscheiden (Urk. 14 S. 2). 4.2. Aus der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Postquittung vom 19. Juni 2020 geht hervor, dass sie an diesem Tag ein Einschreiben an die Vorinstanz versandte (Urk. 18/1), welches indes nicht in deren Akten gelangte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin innert der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juni 2020 angesetzten Frist (Urk. 10 und Urk. 11/2) ihre Einga- be vom 29. Mai 2020 aufforderungsgemäss verbesserte. 4.3. Indessen ist die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegne- rin im Sinne einer Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid sehr wohl auf deren Einwendungen in der Eingabe vom 29. Mai 2020 bzw. 18. Juni 2020 eingegangen, indem sie sich sowohl zur geltend gemachten Unzulässigkeit eines erneuten Rechtsöffnungsbegehrens nach Abweisung eines früheren Rechtsöff- nungsgesuchs in der gleichen Sache (vgl. Urk. 15 S. 2 E. 2) als auch zu den be- haupteten inhaltlichen Mängeln in der Veranlagungsverfügung und der Schluss- rechnung bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2016 (vgl. dazu Urk. 15
S. 4 f. E. 5) äusserte. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht einmal ansatzweise auseinander (vgl. Urk. 14 S. 2). Sie beschränkt sich vielmehr auf die unzutreffende Rüge, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 29. Mai 2020 bzw. 18. Juni 2020 nicht berücksichtigt. Damit kommt sie ihrer Rü- ge- und Begründungsobliegenheit offensichtlich nur ungenügend nach, indem sie sich lediglich mit der Haupt-, nicht aber mit der Eventualbegründung der Vorin- stanz auseinandersetzt (vgl. oben Ziff. 2). Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 22. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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