Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200089-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 24. Juli 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juli 2020 (EB200191-G)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der provi- sorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küs- nacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2020, für Fr. 16'447.– (Urk. 3/1-2). Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 10. Juli 2020 das schriftli- che Verfahren an und setzte der Gesuchstellerin eine Frist von 7 Tagen zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.– an (Urk. 3/6 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 17. Juli 2020 Beschwerde (Poststempel vom 18. Juli 2020, eingegangen am 20. Juli 2020; Urk. 1). 3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört u.a. die Frage, ob die Partei, wel- che ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Der Gesuchsgegner wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2020 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die Gesuchstellerin zur Leis- tung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Der Ge- suchsgegner ist durch die Kostenauflage an die Gesuchstellerin nicht beschwert bzw. erleidet dadurch keinen Nachteil. Ein drohender, nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) ist durch die Anordnung des schriftli- chen Verfahrens (Urk. 2 Dispositivziffer 1) nicht dargetan. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Damit erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offen- sichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- suchstellerin verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren kei-
ne Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Un- terliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'447.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Juli 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: am