Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Juli 2020
in Sachen
A._____ Transporte GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat B._____ und Politische Gemeinde C._____ und Röm.-Kath. und Ref. Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt C._____,
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. Juni 2020 (EB200116-D)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde den Gesuchstellern und Beschwerde- gegnern (fortan Gesuchsteller) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). b) Mit Eingabe vom 20. Juni 2020 erhob die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist gegen obgenannte Verfü- gung Einsprache. Sie führte dazu aus, dass die Steuererklärung noch nicht einge- reicht worden sei. Ihre Treuhänderin sei noch an den Anpassungen mit der Mehrwertsteuer und der Pensionskasse (Urk. 1). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 2 E. 3 und S. 3 Dispositivziffer 3). 3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten haben. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.
Zürich, 13. Juli 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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