Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss und Urteil vom 4. August 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Juni 2020 (EB200428-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 10. Juni 2020 erteilte das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) den Gesuchstellern und Beschwerdegeg- nern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2020) definitive Rechtsöffnung für Fr. 513.55 nebst Zins zu 4 % seit 31. Januar 2020 sowie Fr. 15.20 (für aufgelaufenen Zins). Die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt. Der Antrag der Gesuchsteller auf Parteient- schädigung wurde abgewiesen (Vi Urk. 8 = Urk. 12). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Juli 2020 (Datum Postaufgabe, eingegangen am 6. Juli 2020) innert Frist (Vi Urk. 9b) Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzu- weisen. Zudem stellte er für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen bzw. konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. 2.2. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwer- deverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die vollstreckbare Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung des Steueramtes B._____ vom 2. Juli 2019 (Vi Urk. 3/1), mit welcher der Gesuchsgegner zur Bezahlung der Kantons- und Gemeindesteuer 2018 im Umfang von Fr. 813.55 verpflichtet worden sei. Unter Berücksichtigung zweier Umbuchungen von insgesamt Fr. 300.00 verlangten die Gesuchsteller nun noch Rechtsöffnung für Fr. 513.55 nebst aufgelaufenem und laufendem Zins. Die eingereichte Urkunde stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen. In seiner Stellungnahme vom 26. März 2020 (Vi Urk. 6) bringe der Gesuchsgegner vor, in einem anderen Be- treibungsverfahren - bei dem das Betreibungsamt B._____ ebenfalls als Gläubi- ger auftrete - sei eine Lohnpfändung vollzogen worden. Deshalb habe er es als "nicht unbedingt nötig" empfunden, dass die Gesuchsteller ihn "nochmals für die gleiche Schulden in Zürich" betreiben. Dazu hielt die Vorinstanz nach Wiedergabe der Literatur zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer zweiten Betreibung für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung fest, aus der Kopie einer Pfändungsan- kündigung im Requisitionsverfahren des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 12. No- vember 2019 (Vi Urk. 7) sowie den weiteren Akten gehe nicht hervor, welche For- derungen dem entsprechenden Betreibungsverfahren zugrunde liegen würden. Dem Gesuchsgegner gelinge damit der Nachweis für die Führung mehrerer Be- treibungen für die gleiche Forderung nicht. Soweit der Gesuchsgegner sodann geltend mache, finanziell nicht in der Lage zu sein, die betriebene Forderung zu bezahlen, sei dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beachten. Die definitive Rechtsöffnung sei daher antragsgemäss zu erteilen (Urk. 12 S. 2 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, es sei im angefochtenen Entscheid in Erwägung Punkt 2.4 bestätigt worden, dass es unzu- lässig sei, eine zweite Betreibung einzuleiten. In Punkt 2.5 sei aufgrund des man- gelnden Beweises das Urteil gefällt worden. Daher reiche er nachträglich einen Auszug aus dem Betreibungsregister B._____ als Beweis ein mit der Bitte um Neubeurteilung bzw. Abweisung des Urteils (Urk. 11).
3.3. Soweit der Gesuchsgegner - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - sinngemäss geltend macht, es sei vorliegend für die in Betreibung gesetzte For- derung definitive Rechtsöffnung erteilt worden, obgleich die Gesuchsteller für die- selbe Forderung bereits früher eine Betreibung gegen ihn eingeleitet hätten, ist dazu folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz ging in diesem Zusammenhang auf die in jenem Zeitpunkt vorliegenden Akten ein und kam zum Schluss, dass dem Gesuchsgegner der Nachweis für die Führung mehrerer Betreibungen für die gleiche Forderung nicht gelinge (Urk. 12 Erw. 2.5). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, dass der vorinstanzliche Entscheid insoweit zu beanstanden wäre, sondern er führt in dieser Hinsicht lediglich aus, es sei im Punkt 2.5 auf Grund des man- gelnden Beweises das Urteil gefällt worden, was sinngemäss nichts anderes als eine andere Formulierung der Schlussfolgerung von Erw. 2.5 des Urteils der Vor- instanz darstellt. 3.4. Bei dem erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes C._____ / B._____ / D._____ vom 26. September 2019 (Urk. 13/1) handelt es sich sodann um ein un- zulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, welches nicht mehr berücksichtigt werden kann. Abgesehen davon würde selbst eine Berücksichtigung des nachträglich ein- gereichten Betreibungsregisterauszuges zu keinem anderen Ergebnis führen. In diesem sind zwar mehrere Betreibungen der Gesuchsteller gegen den Gesuchs- gegner im Zeitraum vom 12. Dezember 2016 bis 22. Oktober 2018 jeweils mit dem Vermerk "V: Steueramt B._____ " aufgeführt, ohne dass daraus aber hervor- geht, auf welche Forderungen im Zusammenhang mit welchen Steuerperioden sich diese im Einzelnen beziehen. Namentlich lässt sich anhand des Betreibungs- registerauszuges nicht eruieren, ob die in Betreibung gesetzten Forderungen ei- nen Zusammenhang mit der Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung des Steueramtes B._____ vom 2. Juli 2019 (Vi Urk. 3/1) aufweisen. Die Tatsache, dass die genannten Betreibungen allesamt vor dem 2. Juli 2019 angehoben wur- den, spricht indessen eher gegen einen Zusammenhang mit der vorliegend rele-
vanten Veranlagungsverfügung, weshalb der Gesuchsgegner daraus nichts für seinen Standpunkt ableiten kann. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 513.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Der Gesuchsgegner hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt mit der Begründung, dass er sich zurzeit keinen Rechtsbei- stand leisten könne (Urk. 11). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos anzusehen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von einer allfälligen Mittello- sigkeit des Gesuchsgegners abzuweisen. 4.4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 13/1, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 513.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. H. Lampel versandt am: am