Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Juli 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Juni 2020 (EB200070-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts ...- H._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2020) – gestützt auf einen genehmigten Unterhaltsvertrag vom 12. November 2011 für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 98'600 nebst 5 % Zins seit 22. Juli 2019; die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 1. Juli 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 14/1) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 1 f.): "1. Die Betreibung Nr. 1 ist als ungerechtfertigt und betrügerisch zurückzu- weisen oder an das Familiengericht C._____ zu überstellen, das auch die durch die Kindsmutter verursachte Besuchsrechtsproblematik kennt und nicht mehr lösen konnte. Die angeführte sogenannt Schuldanerkennung erlischt rückwirkend auf den 11.02.2012 (freiwilliges Verlassen der gemeinsamen Wohnung, nach Ablauf der Rekursfrist für den genannten UHV), da die einfachsten Forderungen und Wünsche des Kindsvaters seit bald neun Jahren nicht umgesetzt sind. 2. Die allseits bekannte «Berner Regel» (max UHV für ein Kind 17% des Netto-Einkommens) wurde absichtlich nicht zur Anwendung gebracht. Die eingerechneten 800 Franken pro Monat für Fremdbetreuung wur- den nie belegt, somit nie verwendet und zu Unrecht eingefordert. Der UHV wurde für den Kanton ZH «berechnet», meine Tochter lebt aber im ländlichen Aargau. Somit stellt sich schon die Frage einer Neu- berechnung. Weiter wurde die Unterschrift des Vaters unter Nötigung und Erpres- sung in Jahre 2011 erzwungen. Der UHV entstand somit unter dem Tatbestand der vorsätzlichen Täuschung und Nötigung durch die Kindsmutter und Grossmutter mütterlicherseits. Frau D._____ (dazumal Vormundschaftsbeamtin in E.) leistete lediglich aktive und wis- sentliche Beihilfe zum Betrug. 3. Um solchem Treiben der Gesuchstellerin (Kindsmutter) ein Ende zu be- reiten, ist der UHV vom November 2011 als nichtig zu bezeichnen. Für weitere Verhandlungen zum Kontakt zwischen Vater und Tochter könnte auf den am 2.7.2012 von der Vormundschaftsbehörde F. erstellten UHV Bezug genommen werden, wenn Sorgerecht und Be- suchsrechte endlich geklärt und eingehalten werden. 4. Die Kindsmutter ist für die erlittene tiefe Depression des Kindsvater von Herbst 2015 bis Herbst 2016 und für die vielen Kosten für die Ermögli- chung des Besuchsrechts als schadenersatzpflichtig zu deklarieren.
vorliegend die erteilte definitive Rechtsöffnung sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge (d.h. solche, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurden) nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit daher mit der vorliegenden Beschwerde nicht die erteilte Rechtsöffnung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an- gefochten werden (vgl. z.B. Beschwerdeantrag 4), ist auf sie nicht einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den durch die Vormundschaftsbehörde H._____ genehmigten Unterhaltsver- trag vom 12. November 2011, mit dem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, für die gemeinsame Tochter monatlich Fr. 1'700.-- an die Gesuchstellerin zu zahlen; dieser bilde für die betriebenen Unterhaltsbeiträge von Oktober 2014 bis Juli 2019 (58 Monate à Fr. 1'700.--) einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Ge- suchsgegner mache lediglich geltend, dass die Gesuchstellerin das Vater- Tochter-Verhältnis durch Lügen torpediere und den Streit zwischen den Parteien immer wieder aufs Neue entfache, weshalb er keine Veranlassung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen sehe. Zulässige Einreden seien jedoch nur Tilgung, Stundung oder Verjährung; dagegen sei dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt, den Rechtsöffnungstitel in Frage zu stellen und Einwendungen des Schuldners gegen diesen zu prüfen. Die Einwendungen des Gesuchsgegners könnten daher nicht berücksichtigt werden und es sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 3 ff.). c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde weitestgehend seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne konkrete Beanstandungen konkreter vorinstanz- licher Erwägungen vorzutragen. Im Kern macht er geltend, die Gesuchstellerin
habe seit acht Jahren mit Lügen und mit Hilfe einseitiger, den Lügen glaubender Gerichte erfolgreich eine geteilte elterliche Sorge und Besuchsrechte verhindert; dafür solle sie nicht noch mit Unterhaltszahlungen belohnt werden. Die Gesuch- stellerin habe ihren Bedarf an Geldmitteln zu erklären und eine Gegenleistung im Sinne ihrer Erziehung der Tochter anzubieten; da sie aber nichts mehr anzubieten habe, weil sie alles zerstört habe, bestehe seit der Sperrung der Besuche Mitte 2012 auch kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung mehr. Der Unterhaltsver- trag von 2011 sei für nichtig zu erklären (Urk. 15). d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich damit gegen die Forderung bzw. deren Rechtmässigkeit. Wie jedoch bereits die Vor- instanz korrekt dargelegt hat, ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechts- öffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstre- ckung einer Forderung, welche aufgrund des genehmigten Unterhaltsvertrags vom 12. November 2011 rechtskräftig besteht. Wie dem Gesuchsgegner bereits im Urteil der Kammer vom 3. Juli 2015 dargelegt wurde, bleibt dieser Unterhalts- vertrag gültig und ist er zu vollstrecken, solange er nicht durch einen anderslau- tenden Entscheid abgeändert oder aufgehoben ist (RT150119-O, Urteil vom 3. Juli 2015 S. 6 Erwägung 3.d). Der Unterhaltsvertrag (Urk. 4/3) wurde von der Vormundschaftsbehörde H._____ am 14. Dezember 2011 genehmigt (Urk. 8); ei- ne Nichtigkeit desselben ist nicht ersichtlich. Die auf diesem Unterhaltsvertrag be- ruhende Forderung darf daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Demgemäss hat die Vorinstanz die gegen die Forderung und den Unter- haltsvertrag gerichteten Vorbringen des Gesuchsgegners zu Recht nicht berück- sichtigt. Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt hierbei nicht vor. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach geltendem Recht die Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind nicht von der Einräumung von Kontakten dieses Kindes zum Unterhaltpflichtigen abhängt (auf der anderen Seite dürfen sodann auch Kontakte nicht deshalb verweigert werden, weil keine Unterhaltsbeiträge bezahlt werden können oder werden). e) Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen entspricht der für diesen Verfahrensausgang (Unterliegen des Gesuchsgegners)
vom Gesetz vorgesehenen Regelung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch hierbei liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2.c). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 98'600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Beschwerdeantrag 10). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt jedoch neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist aber als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren kommt dem Gesuchsgegner bereits zu- folge seines Unterliegens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu; der Gesuchstellerin erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Zürich, 20. Juli 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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