Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Juli 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Politische Gemeinde B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzverwaltung B.
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Juni 2020 (EB200120-D)
Nach Einsicht in die Verfügung vom 19. Juni 2020 des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz), mit welcher der Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses von Fr. 150.-- angesetzt wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner am 30. Juni 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht erhobene Beschwerde (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann er- heben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erlei- det, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erlei- det, denn in dieser wurde einzig der Gesuchstellerin ein Gerichtskostenvorschuss auferlegt, da daher mangels schützenswertem Interesse auf die Beschwerde nicht eingetre- ten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), da umständehalber für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten ist, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 6. Juli 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sn