Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 30. Juni 2020
in Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch B.
gegen
C._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Juni 2020 (EB200083-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2020) – gestützt auf einen Mietver- trag für ausstehende Mietzinsen der Monate Januar und Februar 2020 – proviso- rische Rechtsöffnung für Fr. 1'850.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2020, Fr. 1'850.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2020 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 24 = Urk. 30). b) Gegen dieses ihm am 5. Juni 2020 zugestellte (Urk. 25/2) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 12. Juni 2020 durch Eingabe an die Vorinstanz (von die- ser dem Obergericht weitergeleitet; Urk. 26) fristgerecht Beschwerde (Urk. 29). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit elektronischer Eingabe vom 23. Juni 2020 teilte die Gesuchstellerin ihre neue Rechtsvertretung mit und beantragte, dem Gesuchsgegner eine Sicher- heitsleistung für die Parteientschädigung aufzuerlegen, da dieser zahlungsunfähig erscheine (Urk. 35). Mit dem heutigen Endentscheid des Beschwerdeverfahrens wird dieser Antrag obsolet. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 30 Entscheid-Ziffer 8). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervor- gehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete An- träge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzu- setzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren. Auch aus der Begründung ergeben sich keine konkreten Beschwerdeanträge. Der Gesuchsgegner trägt vor, der angefochtene Entscheid werde "im Grundsatz ak- zeptiert"; allerdings habe die Gesuchstellerin den Mietzins nicht an den auf 1.5 % reduzierten Referenzzinssatz angepasst. Der Gesuchsgegner ersuche darum, die Mietforderung entsprechend anzupassen (Urk. 29). Damit bleibt völlig offen, für welchen Betrag der betriebenen Forderung Rechtsöffnung erteilt werden soll oder ob sogar das Rechtsöffnungsgesuch insgesamt abgewiesen werden soll, weil die Forderung zu hoch sei. c) Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Im Übrigen sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass sich ein Gesuch um Anpassung des Mietzinses nicht rückwirkend auswirken kann (Art. 270a Abs. 1 OR). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'700.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem in der Hauptsache unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens in der Hauptsache, der Gesuchstellerin mangels entschädigungsberechtigender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
Zürich, 30. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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