Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 7. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Stadt Bülach, Steueramt
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Mai 2020 (EB190436-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. August 2019 (Urk. 1) ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) gestützt auf den Einschätzungsent- scheid nach Ermessen vom 29. August 2018 (Urk. 4) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungs- befehl vom 5. April 2019). Mit Verfügung vom 30. August 2019 setzte die Vorin- stanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 6). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Daraufhin erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern mit Urteil vom 30. Oktober 2020 antragsgemäss definitive Rechts- öffnung (Urk. 8). 1.2. Mit Eingabe vom 24. April 2020 ersuchte die Gesuchsgegnerin bei der Vor- instanz um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 30. August 2019 angesetz- ten Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 11). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2020 ab (Urk. 13 S. 4 = Urk. 16 S. 4). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 24. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 14 S. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Auf- hebung des Entscheids vom 30. August 2019 und erneuter Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde den Gesuchstellern Frist zur Erstattung der Beschwer- deantwort angesetzt (Urk. 21), welche sich indes nicht vernehmen liessen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft
zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin mache in ihrem Fristwiederher- stellungsgesuch zwar geltend, sie sei aufgrund ihres psychischen Zustands bzw. einer Depression lange nicht handlungsfähig gewesen. Im beigelegten Bericht ih- rer Psychologin werde ihr indes keine solche Handlungs- oder Urteilsunfähigkeit attestiert. Vielmehr werde darin lediglich bescheinigt, dass die Gesuchsgegnerin aus psychiatrischen Gründen nicht im Stande gewesen sei, einen Termin bei Ge- richt wahrzunehmen (Urk. 12/2). Vorliegend sei das Verfahren aber schriftlich durchgeführt worden, so dass gar keine Teilnahme an einer Verhandlung nötig gewesen sei. Auch sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin jemanden mit dem Verfassen einer Stellungnahme hätte beauftragen können. Das Fristwie- derherstellungsgesuch sei daher abzuweisen (Urk. 16 S. 2 f.). 4. Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen vor, sie sei im Jahr 2017 Opfer eines erweiterten Suizids ihres geschiedenen Ehemanns geworden, bei welchem sie zwei Schussverletzungen erlitten habe. Trotz mehrerer Operationen werde sie für den Rest ihres Lebens eingeschränkt bleiben und mit Schmerzen leben müssen. Diese Erkenntnis, grosse Zukunftsängste, das erlebte Trauma und der Umstand, dass sie trotz allem um ihren Mann trauere, hätten eine tiefe Depression ausge- löst. Infolgedessen sei sie ausserstande gewesen, auf die erhaltene Aufforderung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch zu reagieren. Sie sei so gelähmt gewesen, dass sie nicht einmal in der Lage gewesen sei, jemandem um Hilfe zu bitten. Nach einem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik B._____ habe sie An- fang März 2020 begonnen, alles aufzuarbeiten, was 2019 liegen geblieben sei (Urk. 15 S. 1 f.). 5.1. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewäh- ren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Ge- such ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederher-
stellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). 5.2. Dem Schreiben von Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass der Zustand der Gesuchsgegnerin nach dem erweiterten Suizid ihres Ex-Ehemanns am tt.mm.2017, bei welchem sie zwei schwere Schussverletzungen erlitten hatte, den Umständen entsprechend stabil war. Nachdem sie Anfang 2018 mit ihren beiden Töchtern in eine neue Wohnung gezogen sei und eine neue Arbeitsstelle angetre- ten habe, sei sie hochmotiviert gewesen, sich ein neues Leben aufzubauen. Al- lerdings habe sich der Umstand, dass bei ihr eine Schulterkopfendoprothese habe eingesetzt werden müssen, retraumatisierend ausgewirkt. Des Weiteren habe sie im September 2018 einen Unfall mit einer komplizierten Fraktur am Unterschenkel erlitten. Postoperativ sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen, was ihre Mobilität stark eingeschränkt und sie psychisch destabilisiert habe. Schliesslich sei auch die Heilung ihrer Schussverletzung am Oberarm nicht wunschgemäss verlaufen, was sich zusätzlich negativ auf ihr Befinden ausgewirkt habe. Im März 2019 habe sie erneut am Oberarm operiert werden müssen. Diese Operation ha- be zwar das Schmerzerleben deutlich reduziert, jedoch seien somatische Ein- schränkungen geblieben. Im Sommer 2019 habe sie sodann erfahren, dass sie ih- re Arbeitsstelle verliere. Schliesslich sei sie kurz vor einem geplanten Reha- Aufenthalt verunfallt, wobei sie sich eine schmerzhafte Deckenplattenimpressi- onsfraktur zugezogen habe. Dies alles habe sich destabilisierend auf die psychi- sche Situation der Gesuchsgegnerin ausgewirkt. Infolgedessen sei die Gesuchs- gegnerin im Jahre 2019 aus psychiatrischen Gründen nicht im Stande gewesen, einen Termin bei Gericht wahrzunehmen. Durch ihre depressive Symptomatik, die persistierenden Schmerzen und die schwierigen Lebensumstände sei sie stark antriebsgehemmt und in einer Vermeidungshaltung gewesen (Urk. 12 S. 1 f.). Zwar trifft zu, dass der Gesuchsgegnerin im oben wiedergegebenen Arztbe- richt lediglich bescheinigt wurde, sie habe nicht an einer Verhandlung teilnehmen können. Allerdings geht daraus auch klar hervor, dass die Gesuchsgegnerin einen ausserordentlich schweren Schicksalsschlag erlitten hatte, dessen Auswirkungen
ab 2019 nach mehreren Rückschlägen wieder verstärkt auftraten. Infolgedessen ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin Anfang September 2019 auch nicht in der Lage war, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen oder nur schon entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen. Entgegen der An- sicht der Vorinstanz ist der Gesuchsgegnerin bezüglich der versäumten Frist für die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch kein Verschulden vorzuwerfen, das eine Fristwiederherstellung ausschlösse. 5.3. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch in- nert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen ist (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchsgegnerin äussert sich dazu nicht ausdrücklich, führt je- doch aus, seit Anfang März 2020 arbeite sie das Liegengebliebene auf (Urk. 15 S. 2). Gemäss Arztbericht konnte die Gesuchsgegnerin sodann gut vom Angebot während des Aufenthalts in der Rehaklinik B._____ profitieren und traumatische Aspekte aufarbeiten. Gegen Ende des Aufenthalts (Dezember 2019) habe sie vermehrt Antrieb verspürt und aktuell (Februar 2020) baue sie sich ihr Leben wie- der auf (Urk. 12 S. 2). Infolgedessen muss vorliegend davon ausgegangen wer- den, dass die zehntägige Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO im Zeitpunkt des Fristwiederherstellungsgesuchs der Gesuchsgegnerin vom 24. April 2020 (Datum Poststempel: 28. April 2020) abgelaufen und das Fristwiederherstellungsgesuch aus diesem Grund abzuweisen ist. Damit ist der angefochtene Entscheid jeden- falls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzu- weisen. 6.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels Antrags sowie relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'932.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Dezember 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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