Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. Juni 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. März 2020 (EB200058-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. März 2020 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2020) – gestützt auf eine Verfügung des Stras- senverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 26. August 2019 – definitive Rechts- öffnung für Fr. 452.-- Grundforderung nebst 5 % Zins seit 5. September 2019, be- stimmte, dass von den Zahlungen des Schuldners sämtliche Betreibungskosten vorab erhoben würden und wies im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsgesuch ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu 2/3 zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Gegen dieses ihm in begründeter Ausfertigung am 26. Mai 2020 zuge- stellte (Urk. 12/1) Urteil erhob der Beklagte am 4. Juni 2020 (Postaufgabe) fristge- recht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers sei abzuweisen. Die Beschwerdeschrift enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. Aus der Begründung kann aber zwanglos geschlossen werden, dass der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sich auf eine Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 26. August 2019, mit welcher der Beklagte zur Zahlung von Fr. 452.-- verpflichtet worden sei; diese sei rechtskräftig und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der weiter geforderte Betrag von Fr. 249.-- sei durch diesen Rechtsöffnungstitel dagegen nicht ausgewiesen. Die Einwendungen des Beklagten seien nicht leicht nachvollziehbar; soweit erkennbar, scheine der Beklagte eine Aufarbeitung eines ihm vor Jahrzehnten geschehenen Unrechts erwirken zu wollen. Dafür sei hier je-
doch kein Platz und die Vorbringen seien, soweit verständlich, für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht relevant. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG würden nicht vorliegen, womit für Fr. 452.-- die definitive Rechts- öffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 3-8). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde dargelegt wer- den muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Eine blosse eigene Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügt nicht, sondern die Beschwer- de muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerde sind über weite Strecken nicht aus sich selbst verständlich. Er macht in seiner Beschwerde zu- sammengefasst geltend, bevor ein Urteil über das Rechtsöffnungsgesuch gefällt werden könne, müsse zuerst sein Aufenthaltsstatus geklärt sein. Er habe für et- was [gemeint wohl: ein Kontrollschild] bezahlt, das er nicht gebrauchen könne. Das summarische Verfahren sei nicht angebracht. Der Hauptfall (Bruch der bilate- ralen Abkommen der Schweiz mit Dänemark und Norwegen) sei von der Vor- instanz nicht verstanden worden; diese habe nicht den Straffall erkannt. Es seien ihm in Dänemark, Frankreich, Norwegen und der Schweiz Vermögenswerte von vielen hunderttausend Franken genommen worden. Alles sei entstanden durch Missbrauch des Wohnsitzbegriffs in Norwegen, Dänemark und der Schweiz und damit verbundenen Gesetzen (Bruch der bilateralen Abkommen). Da er nicht wis-
se, welches Gericht hierfür zuständig sei, verlange er ein persönliches Treffen in einer Gerichtsverhandlung (Urk. 13). d) Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein rein schriftliches Ver- fahren (vgl. Art. 327 Abs. 1 und 2 ZPO); auch vorliegend kann der Entscheid auf- grund der Akten ergehen; eine rechtliche Beratung an eine Partei, wie sie der Be- klagte zu wünschen scheint, darf das Obergericht ohnehin nicht erteilen. Das Ver- fahren auf definitive Rechtsöffnung ist sodann nach Vorschrift des Gesetzes im summarischen Verfahren zu führen (Art. 251 lit. a ZPO; wie bereits von der Vor- instanz dargelegt, Urk. 14 S. 7), weshalb der Wunsch des Beklagten nach einer anderen Verfahrensart unbeachtlich ist . Im Übrigen enthält die Beschwerde, wie vorstehend dargelegt, im Wesentli- chen eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus Sicht des Beklagten, ohne Bezug zu konkreten vorinstanzlichen Erwägungen. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen (oben Erw. 2.b) nicht. Darauf ist nicht weiter einzu- gehen. Ohnehin aber sind die Vorbringen der Beschwerde letztlich gegen die Forde- rung als solche gerichtet; diese wird im Gesamtzusammenhang als unberechtigt angesehen. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Forderung wurde in jenem Verfahren festgesetzt, welches zur Verfü- gung geführt hat, die nunmehr zu vollstrecken ist. Eine Überprüfung jener Verfü- gung hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (vorliegend: Rekurs, vgl. Urk. 3/3) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren kann die Forderung bzw. die Verfügung dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Die Vor- instanz hat das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 452.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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