Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Juni 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Stadt Schlieren, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Schlieren,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. Mai 2020 (EB200078-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2020) – für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'069.25 nebst 4.5 % Zins seit 9. Januar 2020, Fr. 149.40 Verzugszins bis 8. Januar 2020 sowie Fr. 104.55 Ausgleichszins bis 21. August 2019; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 18). b) Gegen dieses ihm am 22. Mai 2020 zugestellte (Urk. 14) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 1. Juni 2020 (Postaufgabe) fristgerecht eine als Rekurs bezeichnete Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 17 S. 1): "Ich beantrage, dass der Einspracheentscheid des Bezirksgerichts Dietikon Geschäfts-Nr. EB200078-M / U aufgehoben wird und auf meine Einsprache eingetreten wird." Der Beschwerdeantrag ist (auch im Zusammenhang mit der Begründung) zwanglos so zu verstehen, dass der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechts- öffnungsgesuchs erreichen will. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts Zürich vom 7. Au- gust 2019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 und die entsprechende
Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Schlieren vom 21. August 2019 stüt- zen. Diese seien rechtskräftig und würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, dass der Einschätzungsent- scheid auf veralteten Daten beruhe. Dieses Vorbringen richte sich damit gegen die Begründetheit der Forderung, was jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden könne. Die Forderungen seien durch die eingereichten Ur- kunden ausgewiesen (Urk. 18 S. 3-5). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die in der Veranlagungsverfügung verwendeten Werte würden aus dem Jahr 2013 stammen; damals sei er noch bei der Post angestellt gewesen. Nach seiner Selbständigkeit ab dem Jahr 2014 habe er mit Firmeninvestitionen sein Vermögen verloren. Leider habe er den falschen Leuten vertraut; deswegen sei er für betrügerische Geschäftstätigkeiten benutzt worden und von September 2016 bis Mai 2017 in Untersuchungshaft gewesen. Aus den Einspracheentscheiden vom 14. August 2019 für das Steuerjahr 2014 (Urk. 20/1-2) sei ersichtlich, dass die Werte aus dem Jahr 2013 korrigiert worden seien. Auf diese neuen Werte könne zurückgegriffen werden (Urk. 17). d) Der Gesuchsgegner macht damit sinngemäss geltend, der von ihm ge- forderte Steuerbetrag sei zu hoch, weil im Einschätzungsentscheid für die Steuern 2017 von zu hohen Grundlagen (Einkommen und Vermögen) ausgegangen wor- den sei. Wie jedoch bereits im angefochtenen Urteil dargelegt wurde (Urk. 18 Er- wägung 2.4), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in je- nen Verfahren erfolgt, welche zu den Entscheiden geführt haben, welche nun- mehr zu vollstrecken sind. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem ent- sprechenden Rechtsmittelverfahren (vorliegend: Einsprache, vgl. Urk. 2/2 und 2/5) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen da- gegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. f) Ob angesichts der Erwägungen im Einspracheentscheid vom 14. Au- gust 2019 (betreffend die Steuern des Jahres 2014), wonach die nach pflichtge- mässem Ermessen erhobenen Einkommens- und Vermögenswerte (welche in ähnlicher Höhe auch der vorliegenden Steuerforderung 2017 zugrunde liegen) sachlich nicht mehr begründbar und deshalb offensichtlich unrichtig seien (Urk. 20/1 S. 5 Erw. 7), allenfalls die Gesuchsteller die ebenfalls auf pflichtgemässem Ermessen beruhende Einschätzung vom 7. August 2019 von Amtes wegen revi- dieren wollen (§ 155 Abs. 1 StG), kann nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsver- fahrens sein. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 11'069.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 330.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 330.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 23. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf